Person mit langen dunklen Haaren sitzt auf einem Sessel und blickt auf einen Laptop, der am Schoß platziert ist, mit der rechten Hand wird eine EC-Karte gehalten
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Regeln für Onlineshops

Welche Regeln gelten außerhalb Österreichs

Lesedauer: 3 Minuten

07.06.2024

Der Online-Vertrieb ist eine ausgezeichnete Möglichkeit, Ihre Produkte schnell und direkt an Endkunden zu vermarkten. Durch die grenzenlosen Weiten des Internets kommt man mit Online-Vertrieb auch sehr bald mit potentiellen internationalen Kunden in Kontakt. Hierbei gibt es einige Dinge zu beachten.

Selbst innerhalb der EU gibt es unterschiedliche Regelungen für Online-Vertrieb. Ein Verkauf innerhalb des gemeinsamen EU-Markts mag einem gar nicht mehr so richtig als Export erscheinen. Es gibt keine Zölle, sondern freien Warenverkehr. Und trotzdem gibt es je nach Land Besonderheiten, die man kennen muss, um erfolgreich seine Produkte online vermarkten zu können.

Besonderheiten am deutschen Markt

So müssen etwa österreichische Onlinehändler, die über das Internet auch Kunden in Deutschland ansprechen, einige rechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigen. Dazu gehören

  • Informationspflichten (z.B. Produktbeschreibung, Kennzeichnung oder Preisauszeichnung)
  • Formale Anforderungen (z.B. Beschreibung des Einkaufsprozesses in Ihrem Shop, die optisch abgesetzte Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit, oder eine gesonderte Datenschutzerklärung, etc.)
  • Steuerliche Aspekte (z.B. Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer)

Auch die Nutzung von Diensten wie „Fulfillment by Amazon“ erfordert die Beachtung dieser Pflichten. Verstöße können zu kostspieligen Abmahnungen führen. Abmahnungen sollten – auch wenn sie unberechtigt erscheinen – keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Vielmehr ist es wichtig, fristgerecht zu reagieren, ohne vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben.

Online-Handel in die Schweiz

Auch außerhalb der EU, wie in der Schweiz, gibt es wichtige Aspekte zu beachten. Von der Einfuhrumsatzsteuer bis zur Mehrsprachigkeit gelten hier besondere Regelungen.

Einfuhrumsatzsteuer: Bei Warenlieferungen in die Schweiz fällt eine Einfuhrsteuer von 8,1% an. Die Steuerschuld liegt beim Schweizer Kunden, unabhängig von B2B oder B2C. Ausländische Unternehmen, welche reine Warenlieferungen in die Schweiz unternehmen, werden in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig und stellen eine Netto-Rechnung mit einem Vermerk über die Steuerbefreiung (z.B. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“) aus. Auf österreichischer Seite sind Warenlieferungen in Drittländer gem. §6(1) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei.

Kleinsendungen | Mehrwertsteuer: Kleinsendungen unter 5 CHF sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bei einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 CHF gelten Lieferungen als Inlandlieferungen. Der Versandhändler wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. 

Preisangaben, Mehrsprachigkeit, etc.: Es gilt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Der auf der Website angezeigte Preis muss dem tatsächlichen Preis in Schweizer Franken entsprechen. Versandkosten müssen separat angezeigt werden. Der Versand und Lieferkosten müssen nicht enthalten sein, aber stattdessen separat, auf gut les- und sichtbare Art und Weise bekanntgegeben werden. Für die Mehrwertsteuer gilt dasselbe – es muss auf eine gut les- und sichtbare Art und Weise angezeigt werden, ob diese im Preis inkludiert sind oder noch zusätzlich anfallen. Eine Mehrsprachigkeit ist empfehlenswert, aber nicht verpflichtend.

Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, müssen sich innerhalb von 30 Tagenbei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV anmelden. Die Bestellung eines Fiskalvertreters in der Schweiz ermöglicht die Geltendmachung von Vorsteuer und die Rückerstattung von Mehrwertsteuerguthaben.

Online Handel ins Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich bietet ebenfalls eine interessante Perspektive, erfordert jedoch eine zollrechtliche Abwicklung wie bei jedem anderen Drittstaat. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen B2B-Lieferungen und Lieferungen an Privatpersonen sowie die Einhaltung der UK Data Protection Act 2018.

B2B-Lieferungen 

  • Weniger als GBP 135: Unterliegen der britischen Umsatzsteuer, wobei die Steuerschuld unter Umständen auf den britischen Kunden übergehen kann („Reverse Charge“).
  • Mehr als GBP 135: Verantwortung für Einfuhrzölle und -umsatzsteuer hängt von den vereinbarten Incoterms ab.

Lieferungen an Privatpersonen 

  • Weniger als GBP 135: Erfordern eine Registrierung im britischen Steuersystem und unterliegen der britischen Umsatzsteuer.
  • Mehr als GBP 135: Es fallen sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmenkunden Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an, abhängig von den vereinbarten Incoterms.

Der Verkauf und die Einfuhrabgaben sind angesichts der Registrierung und Abwicklung im britischen Steuersystem für Sie als Verkäufer aufwändiger.

Diverse Dienstleister wie Paket- und Logistikdienste sowie Zollagenturen und Steuerkanzleien können Ihnen bei Fragen zur zollrechtlichen Abwicklung behilflich sein. 

Ein Ein-Personen-Unternehmen berichtet…

Porträt Michele Falchetto
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Michele Falchetto

Michele Falchetto ist Gründer von Moduletto. Er berichtet von Herausforderungen mit einer Bestellung aus San Francisco:

„Wir hatten eine Bestellung für Moduletto Konferenzbücher für eine Konferenz in San Francisco. Im Zuge der Bestellung wurden wir von unserem amerikanischen Kunden gebeten, ein W-8 BEN-E Formular auszufüllen, wofür auch eine EIN-Nummer (Identifizierungsnummer der IRS/US-Steuerbehörde) notwendig ist.

Nachdem ich bei der WKO um Unterstützung gebeten habe, habe ich den Kontakt zu einer sehr freundlichen und kompetenten Mitarbeiterin des Österreichischen AußenwirtschaftsCenter Los Angeles erhalten, die uns alles gut erklärt hat, die Beschaffung der EIN-Nummer für uns.“