Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenversicherung?
Welche Unterschiede es macht, wenn man sich vor oder nach 2009 selbstständig gemacht hat, lesen Sie hier.
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Sie haben sich vor dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
Wenn Sie aus einer unselbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder Versicherungszeiten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem GSVG oder BSVG) aufweisen, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet bestehen.
Sie haben sich nach dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
Sind Sie weniger als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, dann wahren Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer Ihrer Selbstständigkeit, höchstens aber fünf Jahre lang. Sie können freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“, um diesen Zeitraum zu verlängern.
Für Sie erreicht: Seit 1.1.2009 gilt ein neues Modell der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Damit wird es für Sie leichter, zwischen unselbstständiger und selbstständiger Beschäftigung zu wechseln, und das bei bester sozialer Absicherung! Die Wirtschaftskammer hat sich für Sie eingesetzt, dass Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die Sie vor Ihrer Selbstständigkeit in einer unselbstständigen Tätigkeit erworben haben, voll erhalten bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie danach auch Anspruch auf Notstandshilfe.
Sind Sie mehr als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, bleibt der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet erhalten.
Waren Sie nie unselbstständig berufstätig, können Sie freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“.
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist es notwendig, Ihr Unternehmen zu schließen.