Was darf ich mit dem Fahrzeughandel ausüben (Gewerbeumfang)?
Erlaubte Tätigkeiten und Nebenrechte
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Umfang des Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent
Sie üben den Fahrzeughandel gewerblich aus? Dann ist die Anmeldung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – folgend kurz „Handels- und Handelsagentengewerbe“ genannt – bei der zuständigen Gewerbebehörde notwendig. Mit dieser Gewerbeberechtigung kommt der bisher relativ weite Gewerbeumfang zur Anwendung und berechtigt zum Handel mit beinahe sämtlichen Waren. Die Palette reicht von Autos über Antiquitäten und Schmuck, Drogeriewaren, Elektrogeräte, Möbel und Lebensmittel bis hin zum Zoofachhandel.
Nachdem Sie das Handels- und Handelsagentengewerbe angemeldet haben erhalten Sie von der WKO Oberösterreich einen Fragebogen zugesendet. Handeln Sie zB mit
- Automobile bis 3,5 t, Zubehör,
- Wohnwägen,
- Mopeds und Motorräder – Einzelhandel/Großhandel,
- Ersatzteile und Serviceeinrichtungen – Einzelhandel/Großhandel,
- Reifen,
- Motorboote und Bestandteile
- Wohn- und Reisemobile,
- Nutzfahrzeuge und Anhänger ab 3,5 t,
- und/oder Flugzeuge und Bestandteile.
erfordert dies eine Zureihung zum Landesgremium des Fahrzeughandels. Damit haben Sie Zugang zu sämtlichen Leistungen in diesem Gremium. Wählen Sie nur jene Branche (Gremium) in dem Ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt liegt. Sie können gerne bis zu max. 3 Gremien (zB auch Maschinen- und Technologiehandel) ankreuzen, dies bedeutet jedoch für Sie, dass Sie für jedes angekreuzte Gremium jährlich Grundumlage zahlen müssen.
Nebenrechte im Fahrzeughandel – GewO Novelle 2017
Nebenrechte sind Tätigkeiten und Dienstleistungen, die man als Händler zusätzlich zur Handelsberechtigung ohne weitere Gewerbeberechtigung erbringen darf.
» Informieren Sie sich hier über Tätigkeiten, die Sie im Nebenrecht als FahrzeughändlerIn ausüben dürfen bzw. deren Umfang
Verkauf von Motoröl und Ölfilter
Der Verkauf von Motoröl und Ölfiltern an Letztverbraucher unterliegt Beschränkungen, die sich aus dem Abfallwirtschafts-Gesetz ergeben. Es müssen jedoch auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Näheres dazu finden Sie im Merkblatt des Energiehandels der WKOÖ