Umweltrechtliche Aspekte im Versandhandel
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Verpackungsverordnung
Betroffen von der Verpackungsverordnung sind primär alle Unternehmen, die - unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes - Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen. Dazu gehören auch jene Versandhändler, die keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.
Pflichten des Versandhändlers
Die Primärverpflichteten haben Haushaltsverpackungen, die sie innerhalb von Österreich an Endkunden versenden, bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem zu entpflichten. Davon ausgenommen sind die Eigenimporteure, sprich Unternehmer, die Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen die Verpackungen als Abfall anfallen.
Die Verpflichtung, die Haushaltsverpackungen zu entpflichten, knüpft an keinen in Verkehr zu bringenden Mindestumsatz an. Werden im Kalenderjahr nicht mehr als 1.500 kg an Haushaltsverpackungen in Verkehr gebracht, besteht eine vereinfachte Entpflichtungsmöglichkeit durch Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrages.
Allgemeine Informationen zur VerpackungsverordnungFür Verpackungen, die ins EU-Ausland versendet werden, gelten die jeweiligen nationalen Regelungen, wie mit dem in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterial umgegangen werden muss. Informationen zu den einzelnen Ländern finden Sie hier. Informieren Sie sich auch kostenlos bei unseren AußenwirtschaftsCentern.
Elektroaltgeräteverordnung & Batterieverordnung
Nach der Elektroaltgeräteverordnung ist jeder, der Hersteller im Sinne der Verordnung ist, also insbesondere Produzenten und importierende Händler, verpflichtet, die von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen und für eine entsprechende Wiederverwendung oder Behandlung zu sorgen. Auch den Letztvertreiber, also denjenigen, der Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen an Endverbraucher abgibt, treffen Rücknahmepflichten.
Die Batterienverordnung ist analog zur Elektroaltgeräteverordnung aufgebaut. Sie beinhaltet im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie die Elektroaltgeräteverordnung, wie mit Alt-Batterien umzugehen ist. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtungen für Händler und Hersteller sowie die Informationspflichten sind ident.
Pflichten des Versandhändlers
Infos zu Rücknahme- und Informationspflichten bei Elektroaltgeräten und Altbatterien
Pflichten des Herstellers bzw. Importeurs
Ist der Händler gleichzeitig auch der Hersteller oder Importeur der Elektro- oder Elektronikgeräte, muss dieser die Geräte außerdem vor dem Inverkehrbringen unter http://edm.gv.at registrieren.
Weiteres zu Umweltrecht im Handel.
Neue Verpflichtungen für elektronische Marktplätze ab 1. Jänner 2023
Ab 1.1.2023 treten neue Verpflichtungen für elektronische Marktplätze in Kraft: Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen, haben ab 1.1.2023 die Verpflichtung sicherzustellen, dass diese Inverkehrbringer auch ihre Verpflichtungen nach den jeweiligen Bestimmungen nachgehen. Nähere Informationen finden Sie hier: Neue Verpflichtungen für elektronische Marktplätze
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) / Produktverantwortung in Deutschland
In Deutschland werden aktuell die folgenden Produkte von den EPR-Bestimmungen erfasst:
- Verpackungen von verpackten Waren
- Elektro- und Elektronikgeräte
- Batterien und Akkumulatoren
Wenn Sie diese Produkte in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen Sie die deutschen EPR-Vorschriften beachten.
Für Fragen zum deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), Batteriegesetz (BattG) bzw. Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen Ihnen unsere Außenwirtschaftscenter in Berlin (berlin@wko.at) und München (muenchen@wko.at) gerne zur Verfügung.
Verpackungsgesetz in Deutschland
Ab dem 1. Juli 2022 gelten in Deutschland neue Verpflichtungen bezüglich des deutschen Verpackungsgesetz. Bis zu diesem Tag muss entweder im Verpackungsregister LUCID eine erstmalige Registrierung mit Angaben zu den Verpackungsarten und Markennamen gemacht werden oder die zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzt werden (Änderungsregistrierung). Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Neue Verpflichtungen bezüglich des deutschen Verpackungsgesetz
Praxisbeispiel
Dass die Erfüllung der oben genannten Pflichten in der Praxis nicht immer einfach ist, soll folgendes Beispiel veranschaulichen:
Firma A ist erfolgreich im Online-Handel tätig und führt Smartphones aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Österreich ein. Nach der Verpackungsverordnung ist das Unternehmen beim Import verpflichtet, die anfallende Verkaufs- und Versandverpackung in Österreich zu entpflichten. Es ist ein Vertrag mit einem registrierten Sammel- und Verwertungssystem abzuschließen und ein bestimmter Betrag pro Kilo angefallenem Verpackungsmaterial zu bezahlen. Firma A versendet die Smartphones an Verbraucher in 9 Mitgliedsstaaten der EU. Für den Versand wird die Ware in kleinere Kartons verpackt. Diese Kartons sind mit dem Inverkehrsetzen zu entpflichten. Ein Konsument aus Deutschland bestellt ein Handy im Onlineshop von Firma A. Das Unternehmen ist verpflichtet, die jeweiligen nationalen Vorschriften in den Lieferländern zu beachten und muss daher die Verpflichtungen nach dem deutschen Verpackungsgesetz einhalten (Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages, verpflichtende Meldungen).
Neben den verpackungsrechtlichen Verpflichtungen muss Firma A auch die jeweils nationalen Regelungen über Elektro- und Elektronikgeräte einhalten, da es sich bei Smartphones um Elektrogeräte handelt.
Firma A kann sich beim grenzüberschreitenden Versand allerdings von Dienstleistern, die sich auf die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften spezialisiert haben, unterstützen lassen.
Trotz sorgfältigster Recherche erfolgen die Angaben ohne Gewähr.
Stand: 31.03.2022