Finanzdienstleister, Fachverband

Berufsbild Zahlungsdienstleister

Tätigkeit, Zugang und Wissenswertes

Lesedauer: 3 Minuten


Beruf "Zahlungsdienstleister"

Als "Zahlungsdienstleister“ subsumiert der Fachverband Finanzdienstleister folgende Berufe:

  1. Berufsbild Zahlungsinstitute
  2. Berufsbild Zahlungsagenten
  3. Berufsbild E-Geld-Institute

Achtung:
Die gesetzliche Definition des Begriffes "Zahlungsdienstleister" umfasst neben Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten die Kreditinstitute, Post, Bund-Länder-Gemeinden (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) sowie die Europäische Zentralbank (sofern sie nicht als Währungsbehörde fungiert) und Zahlungsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten (§ 1 Abs 3 ZaDiG).


1. Berufsbild Zahlungsinstitut

Tätigkeit

Ein Zahlungsinstitut ist für Zahlungsdienstleistungen zuständig. Darunter fallen insbesondere Zahlungsgeschäfte wie Überweisungen, Kreditkartenzahlungen sowie Kreditkartenabrechnungen, aber auch die digitalisierten Zahlungsgeschäfte wie Parkschein- oder Kinokartenkauf per Mobiltelefon. Der Konzessionsumfang beinhaltet daher Tätigkeiten, die sonst nur Kreditinstituten gestattet sind (z.B. die nebengewerbliche Kreditgewährung).

Zugang

Für die Tätigkeit als Zahlungsinstitut bedarf es einer Konzession der Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at). Hierfür ist ein umfangreicher schriftlicher Antrag zu stellen. Die FMA hat binnen 3 Monaten die Konzession zu erteilen oder abzulehnen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw Konzessionsvoraussetzungen sind im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) geregelt. Ein Zahlungsinstitut muss in Form einer AG, GmbH oder Genossenschaft geführt werden. Daneben können auch Kreditinstitute, E-Geld-Institute sowie die OeNB, der Bund und die Länder Zahlungsdienstleistungen erbringen.

2. Berufsbild Zahlungsagent

Tätigkeit

Ein Zahlungsinstitut ist grundsätzlich berechtigt, seine Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen. Davon ist die FMA allerdings vorab mittels schriftlicher Anzeige zu informieren.

Wenn keine Zweifel bestehen, hat die Aufsichtsbehörde den Namen und die Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und das Zahlungsinstitut davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Mit Eintragung kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen.

Auch Töchterunternehmen von Zahlungsinstituten können als Agenten für das Zahlungsinstitut tätig sein. Daher können sowohl natürliche als auch juristische Personen als Agenten fungieren. Wichtig ist jedenfalls, dass Agenten ihre Stellvertretung stets offen legen, da sie sonst selbst haften.

Zugang

Für die Tätigkeit als Zahlungsagent bedarf es einer Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at). Die Aufnahme der Tätigkeit durch einen Agenten erfolgt jedoch erst nach Prüfung und Eintragung ins Zahlungsinstitutsregister. Insofern handelt es sich nicht um eine reine Anzeige- und Informationspflicht.

Informationspflicht an FMA

Das Zahlungsinstitut hat jedenfalls folgende Informationen schriftlich bekanntzugeben:

  • Name und Anschrift des Agenten,
  • Beschreibung von internen Kontrollmechanismen, die vom Agenten anzuwenden sind um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern,
  • Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden, sowie einen Nachweis über ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.

Die Richtigkeit der Angaben wird von der Aufsichtsbehörde überprüft und kann im Zweifel durch weitere Maßnahmen kontrolliert werden. Bei Beauftragung eines Agenten, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ist die FMA verpflichtet, Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit von den dort zuständigen Behörden einzuholen.

Wie erfolgt der Ablauf der Registrierung eines Zahlungsagenten?

  1. Schritt: Vereinbarung zwischen Zahlungsagenten und jenem Unternehmen, für das der Zahlungsagent tätig werden soll (Zahlungsinstitute, Kreditinstitute etc)
  2. Schritt: Meldung des Unternehmens an die zuständige Heimataufsicht (in Österreich: FMA)
  3. Schritt: Bei ausländischen Unternehmen erfolgt sodann eine Meldung der Heimataufsicht an die österreichische FMA
  4. Schritt: Zumindest halbjährliche Information der FMA an WKO über den aktuellen Stand der Zahlungsagenten
  5. Schritt: Eintrag in WKO-Mitgliederdatenbank

Was müssen Zahlungsagenten beachten, wenn sie nicht mehr als „Zahlungsagent“ tätig sein möchten oder sich Änderungen bezüglich ihrer Person oder Unternehmens ergeben?

Der Zahlungsagent muss sein Kooperation selbst mit dem entsprechenden Unternehmen (Zahlungsinstitut) auflösen bzw Änderungen melden. Die restlichen Schritte erfolgen dann automatisch (wie bei der Registrierung). Bis zur Austragung aus der WKO-Mitgliederdatenbank kann jedoch einige Zeit vergehen, da diese Information nur halbjährlich bei der WKO einlangt.

3. Berufsbild E-Geld-Institut

Tätigkeit

Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person, die zur Ausgabe von E-Geld berechtigt ist. Unter E-Geld (Elektronisches Geld) versteht man digitales Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist. In Betracht kommen insbesondere die "elektronische Geldbörse“ in Form der Zahlungs- oder Chipkarte, aber auch Mobiltelefone oder Online-Zahlungskonten. Darüber hinaus sind E-Geld-Institute auch berechtigt alle Zahlungsdienstleistungen im Sinne des ZaDiG zu erbringen.

Zugang

Für die Tätigkeit als E-Geld-Institut bedarf es einer Konzession der Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at). Hierfür ist ein umfangreicher schriftlicher Antrag zu stellen. Die FMA hat binnen 3 Monaten die Konzession zu erteilen oder abzulehnen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw Konzessionsvoraussetzungen sind im E-Geldgesetz 2010 geregelt. Ein E-Geld-Institut muss in Form einer AG, GmbH oder Genossenschaft geführt werden.


Weitere Informationen finden Sie auch zum Stichwort „Zahlungsdienstleistung“, „E-Geld“ und „Payment Service Directive“.


Stand: 04.01.2022