Fahrzeughandel, Bundesgremium

Kraftfahrzeugsektorschutz-Gesetz

Gültig ab 1.6.2013

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Das Gesetz regelt den Kauf und Verkauf neuer PKW und leichter Nutzfahrzeuge sowie deren Ersatzteile und Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen in Zusammenhang mit Vertriebsbindungsvereinbarungen. 

    Die wichtigsten Punkte des KraSchG zusammengefasst

    Die Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung ist möglich:

    • Unbefristet
      • schriftlich unter Einhaltung einer 2jährigen Kündigungsfrist, außer bei Gebietsschutz des KFZ-Betriebes
      • schriftlich unter Einhaltung einer 1jährigen Kündigungsfrist, wenn Umstrukturierung des Vertriebsnetzes des Lieferanten Außerordentliche Kündigung Zeitablauf bei Befristung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Zeitablauf bei Befristung

    Der KFZ-Betrieb hat bei Beendigung der Vereinbarung das Recht, der Vertriebsbindung unterliegende Waren an den Lieferanten zurückzuverkaufen.

    Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des KFZ-Betriebes an einen anderen KFZ-Betrieb des Vertriebssystems möglich, außer wichtige Gründe stehen dagegen.

    Bei Erbringung von Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten für den Lieferanten besteht Anspruch auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwands des KFZ-Betriebes.

    Die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur sind dem KFZ-Betrieb vom Lieferanten zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

    Bei Streitigkeiten muss zuerst eine gütliche Einigung versucht werden, und zwar alternativ durch:

    • Schlichtungsstelle
    • Antrag der Ladung zum Vergleichsversuch vor dem Bezirksgericht
    • Mediator (bei Zustimmung der anderen Partei)

    Erst bei Erfolglosigkeit dieser Maßnahme kann nach 3 Monaten Klage eingebracht werden.

    Die gesamte Rechtsvorschrift für Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz zum Nachlesen.


    Hinweis:

    Zur besseren Lesbarkeit wurden die Bezeichnungen „KFZ-Betrieb“ (im KraSchG: gebundener Unternehmer) und „Lieferant“ (im KraSchG: bindender Unternehmer) gewählt. Die obigen Ausführungen gelten auch für Sub-/B-Händlerverträge entsprechend.

    Diese Unterlage ist eine Zusammenfassung. Hinsichtlich weiterer Details lesen Sie bitte den Gesetzestext.


    Stand: 13.03.2019