Nahaufnahme eines gelben Ordners, der auf einem weißen Tisch liegt. Auf der Seite des Ordners steht Verordnung. Vor dem Ordner sind bedruckte Zettel, ein Stift und ein Taschenrechner
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Bundesbetriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr

Gilt für folgende Gewerbe: Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-), Mietwagen mit Omnibussen, Personenbeförderung mit Pkw (Taxi) und Gästewagen mit Personenkraftwagen und Omnibussen

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06.02.2025

Vorschriften

Interpretation des § 16 Abs. 8

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie teilt mit, dass § 16 Abs. 8 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 337/2003, bezüglich der "erforderlichen gesundheitlichen Eignung“ § 8 des Führerscheingesetzes nachempfunden wurde. Demnach ist die gesundheitliche Eignung wie bei der Erteilung der Lenkberechtigung zu beurteilen. Dem Verordnungswortlaut entsprechend ist ein verkehrspsychologischer Befund nur bei einem auffälligen Verhalten erforderlich.