Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe
Bundesbetriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr
Betriebsordnung
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Interpretation des § 16 Abs. 8
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie teilt mit, dass § 16 Abs. 8 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 337/2003, bezüglich der "erforderlichen gesundheitlichen Eignung“ § 8 des Führerscheingesetzes nachempfunden wurde. Demnach ist die gesundheitliche Eignung wie bei der Erteilung der Lenkberechtigung zu beurteilen. Dem Verordnungswortlaut entsprechend ist ein verkehrspsychologischer Befund nur bei einem auffälligen Verhalten erforderlich.
Stand: 31.01.2017