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Gastronomie, Fachgruppe

Verwahrung und Gastwirtehaftung

Wann haftet der Gastronom für Schäden oder Diebstahl

Lesedauer: 3 Minuten

Verwahrung

Was ist ein Verwahrungsvertrag? Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen, wobei der Verwahrungsvertrag erst durch die tatsächliche Übergabe der Sache zustande kommt.

Ein Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, er kann ausdrücklich oder auch schlüssig (d.h. aus den Umständen) geschlossen werden.

Werden Kleidungsstücke (auch Taschen) in einer eigens eingerichteten Garderobe übernommen, insbesondere bei Ausgabe von Garderobemarken und gegen Entgelt, so liegt ein Verwahrungsvertrag vor.

Die übliche Anbringung von Kleiderhaken in einem Restaurant (Kaffeehaus, Bar etc.) und die dortige Ablage von Kleidungsstücken durch Gäste begründen in der Regel keinen Verwahrungsvertrag. Daher ist der häufig zu sehende Hinweis "Für die Garderobe wird nicht gehaftet" grundsätzlich nicht notwendig, da dies ohnehin der bestehenden Rechtslage entspricht.

Auch die Hilfe eines Betriebsangehörigen beim Abnehmen der Überkleidung ist grundsätzlich bloß ein Höflichkeitsakt und führt nicht zu einem schlüssigen Verwahrungsvertrag. 

Hat der Gast die Wahl zwischen einer einsehbaren Garderobe im Gastraum und einer nicht einsehbaren Garderobe in einem Nebenraum, haftet der Gastwirt nicht, wenn in der nicht einsehbaren Garderobe der Hinweis „Für die Garderobe wird nicht gehaftet“ deutlich sichtbar angebracht ist.

Pflichten des Verwahrers:

Die Hauptpflicht des Verwahrers besteht darin, die ihm anvertrauten Sachen sorgfältig zu verwahren (Obsorge).

Haftung des Verwahrers:

Er haftet für den aus der sorgfaltswidrigen Obsorge verursachten Schaden (leichte Fahrlässigkeit genügt), nicht aber für den zufällig eingetretenen Schaden.

Gastwirtehaftung

Gastwirte, die Fremde beherbergen (z.B. Hotels und Pensionen, nicht aber Restaurants, Cafés, Bars), haften gesetzlich nach den Bestimmungen der "Gastwirtehaftung" als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen. "Eingebracht" sind die Sachen, welche dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen ausgewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.

Haftung des Gastwirtes:

Der Gastwirt haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden aller Personen, die für ihn tätig sind, er haftet sogar für Fremde im Haus aus- und eingehende Personen.

Trifft den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, so kann die Ersatzpflicht gemindert sein oder entfallen.

Der Ausschluss der Gastwirtehaftung durch Anschlag ist rechtlich nicht möglich.

Der Gastwirt haftet für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere jedoch nur bis zum Betrag von EUR 550,00, außer er übernimmt wissentlich wertvollere Gegenstände zur Aufbewahrung.

Im Übrigen (d.h. für Alltagsgegenstände) ist die Haftung mit EUR 1.100,00 beschränkt.

Wesentlich ist, dass der Gastwirt auch für eingebrachte Wertgegenstände auf dem Zimmer haftet, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart oder zumindest durch deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf aufmerksam gemacht wird, dass Wertgegenstände gesondert zu verwahren sind (z.B. bei der Rezeption abzugeben sind). Wir empfehlen Wirten und Gästen bereits beim "Einchecken" (schriftlich) zu vereinbaren, wie Wertgegenstände entsprechend zu verwahren sind.

Ein Ersatzanspruch im Falle eines Schadens besteht allerdings nur dann, wenn der Gast nach erlangter Kenntnis des Schadens diesen unverzüglich dem Wirt anzeigt (außer bei Sachen, die der Wirt zur Aufbewahrung übernommen hat).

Im Übrigen steht dem Gastwirt das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.


Stand: 08.02.2013

Stand: 29.07.2024