Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Verpflichtung gem. § 365m1 Abs 2 Z 1 GewO 1994 – Bestätigung Steuerberater, Buchhalter

Lesedauer: 1 Minute

Sehr geehrtes Mitglied,

wir möchten Sie darüber informieren, dass die Gewerbebehörden in den Bundesländern gesetzlich verpflichtet sind, die Einhaltung der Verpflichtungen der Gewerbeordnung 1994 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ua. bei Händlern und Versteigerern zu überprüfen.

Um diese Überprüfungen effizienter zu gestalten, kann, nach Ermessen der Behörde und durch Zusendung des Formulars durch die Behörde, Händlern und Versteigerern die Möglichkeit geboten werden, vorab durch eine freiwillige Erklärung zu bestätigen, dass sie keine Bargeschäfte über € 10.000.- tätigen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Geldwäschebekämpfungsbestimmungen der GewO 1994 fallen. Zur Erhöhung der Beweiskraft kann zusätzlich die freiwillige Bestätigung der Erklärung durch einen Steuerberater/Buchhalter eingeholt werden.

Die Abgabe dieser Erklärung hindert die Behörde allerdings nicht, fallweise trotzdem Kontrollen durchzuführen!

Stand: 16.01.2019

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