Brennender Kaminofen mit gelber Verfliesung
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Rauchfangkehrer, Landesinnung

Feuerstättenbeschau im Burgenland

Rauchfangkehrer führt Beschau der Feuerstätten durch

Lesedauer: 2 Minuten

Im neuen Burgenländischen Kehrgesetz hat die erforderliche Überprüfung auf Brandsicherheit und die Beschau der Feuerstätten durch die augenscheinliche Wahrnehmung durch den Rauchfangkehrer im Zuge der Kehrtätigkeit zu erfolgen. Rauch- und/oder Abgasfänge sind bereits im Rahmen der Kehrtätigkeit auf Brandgefahr zu überprüfen.

Die Feuerstättenbeschau beschränkt sich somit auf eine Augenscheinkontrolle (es handelt sich hierbei um eine Inspektion ohne Zuhilfenahme techni­scher Hilfsmittel) offenkundiger feuer­polizeilicher Mängel und der Feststellung sonstiger bestehender brandschutztechnischer Risiken, wie z.B. der Lagerung von leicht brennbaren Materialien neben einer Feuerstätte.

Die Überprüfung von diversen Zuständen, die die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können, beschränkt sich nur auf die Augenscheinkontrolle im Umfeld der Feuerstätte. Die Ausführung und
Ausbildung von weiteren Fluchtwegen aus dem Objekt, Brandabschnitte, Zufahrten für die Feuerwehr, Löschwas­serversorgung etc. werden hierbei nicht erfasst.

Zuständig für die Beschau ist der Rauchfangkehrer, der vom Eigentümer oder Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Wurde kein Rauchfangkehrer beauftragt, so ist seitens der Gemeinde ein Rauchfangkehrer zu beauftragen.

Die Kehrobjekte werden in drei brand­schutztechnische Risikoklassen mit festgelegten Prüfintervallen eingeteilt:

1. Objekte mit geringem brandschutztechnischen Risiko:

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäuser, 
Reihenhäuser) und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischen Risiko.

2. Objekte mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko

Kehrobjekte, die weder solche mit geringerem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude und Mehrparteienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten (der Fußboden des obersten Vollgeschoßes liegt unter 22 m über dem verglichenen Niveau).

3. Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko

Alle Objekte, von denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Zu dieser Risikogruppen zählen insbesondere:

  • Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen
  • Geschäftsbauten mit mehr als 2.000 qm Betriebsfläche
  • Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschoßes über dem verglichenen Niveau liegt 
  • Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, z.B. chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird
  • Garagen mit einer Nutzfläche von über 1.000 qm
  • Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderungen
  • Kuranstalten und Bäder
  • Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen (z. B. Universitäten/Fachhochschulen)
  • histrotisch wertvolle Gebäude und Museen

Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte mit folgenden Intervallen durchzuführen:

  • 12 Jahre bei Objekten mit geringem brandschutztechnischem Risiko
  • 9 Jahre bei Objekten mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko
  • 5 Jahre bei Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko


Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von dem/der Rauchfangkehrer:in vorzunehmen. 

Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeister:in auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.

Stand: 16.05.2020

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