Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Die Arbeitsmittelverordnung BGBl.Nr. II/164/2000

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Diese auf Grund einer Verordnungsermächtigung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 am 16. Juni 2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit trat am 1. Juli 2000 in Kraft und soll durch spezielle Vorschriften betreffend die Beschaffenheit, die Benutzung sowie Prüfpflichten von Arbeitsmitteln zur Reduzierung von Unfallsrisken am Arbeitsplatz beitragen.

Der 2. Abschnitt der Verordnung behandelt detailliert Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel wie Hebegeräte, Krane, Fahrzeughebebühnen, Hubtische und Ladebordwände, Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, der 3. Abschnitt mit Leitern und der 4. Abschnitt sehr ausführlich mit der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

Abnahmeprüfung

Einer eigenen Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme des Arbeitsmittels sind z.B. zu folgende Arbeitsmittel unterziehen (§ 7 Abs. 1)

  • Krane (auch auf KFZ montierte Ladekrane)
  • andere motorkraftbetriebene Hebewerkzeuge z.B. Winden
  • Fahrzeughebebühnen
  • Ladebordwände, fest montierte Hubtische
    (Tragfähigkeit > 10 kN oder Hubhöhe > 2m)
  • motorkraftbetriebene Tore 

Prüfermächtigung

Diese Abnahmeprüfung kann von einschlägigen Ziviltechnikern, zugelassenen Prüfstellen oder akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen, zum Teil auch von einschlägigen Technischen Büros durchgeführt werden.

Wiederkehrende Prüfung

Die darüber hinaus jährlich durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen (§ 8) können in den meisten Fällen darüber hinaus auch von sonstigen fachkundigen Personen (z.B. geschulten fachkundigen Mitarbeitern des Betriebes) vorgenommen werden, jedoch muß mindestens alle vier Jahre auch die wiederkehrende Prüfung von einer Person durchgeführt werden, die zur Durchführung einer Abnahmeprüfung berechtigt ist! Von dieser Regelung sind z.B. betroffen, Krane, motorkraftbetriebenes Hebewerkzeug, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände und motorkraftbetriebene Tore.

Zusätzliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie größeren Reparaturen und Instandsetzungen, Überlastungen, Absturz von Lasten, Unfällen etc. sind zusätzlich Prüfungen durchzuführen, die je nach Arbeitsmittel unterschiedlich dem Personenkreis, der zur Abnahmeprüfung befugt ist (z.B. Krane, Fahrzeughebebühnen), vorbehalten ist oder auch von dem Personenkreis, der zur Durchführung wiederkehrende Prüfungen ermächtigt ist (z.B. Ladebordwände, Hubtische, motorkraftbetriebene Tore), ausgeführt werden kann.

Prüfbefund

Über sämtliche Prüfungen sind die Prüfergebnisse in Form eines schriftlichen Prüfbefundes festzuhalten und bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittel aufzubewahren.

Stand: 23.07.2015