Fluorierte Treibhausgase
EU-Verordnung: Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure
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Eine neue EU-Verordnung (Nr. 517/2014) verschärft die bisherigen Regelungen für fluorierte Treibhausgasen (F-Gase) beträchtlich. Solche Gase sind beispielsweise HFKW-134a, HFKW-23 oder Schwefelhexafluorid. Sie werden z.B. als Kältemittel, als Lösungsmittel, in Aerosolen oder Schäumen, als Löschmittel oder als Isoliergas eingesetzt.
Die Verordnung betrifft insbesondere Unternehmen, die
- F-Gase herstellen, verwenden, rückgewinnen oder zerstören,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (Kühlgeräte, Schäume etc.) in die EU-einführen oder ausführen,
- F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in Verkehr bringen
- mit F-Gasen betriebene Einrichtungen installieren, warten, instandhalten, auf Dichtheit überprüfen oder entleeren,
- mit F-Gasen befüllte Einrichtungen betreiben oder
- bestimmte chemisch mit F-Gasen verwandte Stoffe einführen, ausführen, in Verkehr bringen oder zerstören.
Wichtige Neuerungen sind ein Registrierungssystem für Hersteller und Importeure teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (Achtung: Registrierung bis spätestens 1. Juli 2014 erforderlich!), neue Verbote für den Einsatz von F-Gasen, schärfere Bestimmungen über die Dichtheitskontrolle und zusätzliche Meldepflichten.
Registrierung und Zuteilung von Quoten
Die Registrierung muss bis 1.7.2014 erfolgen! Sie betrifft Unternehmen, die nach dem 1.1.2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in der Union in Verkehr bringen. HFKW sind z.B. HFKW-134a oder HFKW-23. Anhang I der Verordnung enthält eine vollständige Liste der betroffenen Stoffe. Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union. Die Registrierungspflicht betrifft damit Importeure oder Hersteller von HFKW in der Union, aber auch Importeure von Einrichtungen oder Erzeugnissen, die HFKW enthalten (zB Kühlgeräte, Klimaanlagen).
Ohne die rechtzeitige Registrierung darf ein Unternehmen ab 2015 keine HFKW mehr in Verkehr bringen! Nähere Details zur Registrierung sind in einer Mitteilung im EU-Amtsblatt verlautbart worden.
Von der Registrierung ausgenommen sind Unternehmen, die ab 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nur in Mengen bis 100 Tonnen CO2-Äquivalent in Verkehr bringen wollen. Das CO2-Äquivalent ergibt sich durch Multiplikation der Menge eines F-Gases mit dem zugeordneten Wert für das Treibhausgaspotential (GWP). Zum Beispiel besitzt HFKW-134a ein GWP von 1430. Eine Tonne HFKW-134a entspricht damit 1430 Tonnen CO2-Äquivalent.
Unternehmen, die bis 1. Juli 2014 eine Registrierung abgegeben haben, erhalten ab 2015 Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. Die Zuteilung für 2015 erfolgt auf Basis der zwischen 2009 und 2012 in Verkehr gebrachten Mengen. Bis 2030 reduziert sich die Quote auf 21 Prozent des Ausgangswertes.
Bei Überschreitung der zugeteilten Quoten erfolgt für die Folgejahre eine Kürzung der Quote im doppelten Ausmaß der Überschreitung.
Neue Beschränkungen für den Einsatz von F-Gasen
Schon jetzt gibt es eine Reihe von Verwendungen, für die das Inverkehrbringen von F-Gasen verboten ist (z.B. Kältemittel in nicht geschlossenen Direktverdampfungssystemen, Isoliergase in Mehrscheibenfenstern, Befüllung von Fahrzeugreifen).
Dazu kommen nun weitere Verbote für die Verwendung als Kältemittel in Kühl- und Gefriergeräten, in ortsfesten Kälteanlagen, in Brandschutzeinrichtungen, in Schäumen oder in technischen Aerosolen. Die Verbote treten zeitlich gestaffelt in Kraft (z.B. Verbot von HFKW mit einem Treibhausgaspotential von 150 oder mehr in Haushaltskühl- und -gefriergeräten ab 1. Jänner 2015). Teilweise wird bei den Verboten bzw. beim Inkrafttreten der jeweiligen Verbote auch nach dem Treibhausgaspotential der jeweiligen F-Gase unterschieden.
Ab 1.1.2018 gilt ein Verbot für die Verwendung von Schwefelhexafluorid beim Magnesiumdruckguss. Ab 1.1.2020 dürfen F-Gase mit einem Treibhausgaspotential über 2500 nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung von Geräten verwendet werden.
Die Ausdehnung der Einsatzbeschränkungen führt auch zu weiteren Kennzeichnungspflichten von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten.
Dichtheitskontrollen und weitere Pflichten für Betreiber
Betreiber folgender Einrichtungen, die F-Gase in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, müssen regelmäßige Dichtheitskontrollen durchführen lassen:
- Ortsfeste Kälteanlagen
- Ortsfeste Klimaanlagen
- Ortsfeste Wärmepumpen
- Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
- Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen und Kühlanhängern
- Elektrische Schaltanlagen
- Organic-Rankine-Kreisläufe (ORC-Anlagen)
Die Häufigkeit der Kontrollen (zwischen 3 Monaten und 24 Monaten) hängt von der Menge der F-Gase in der Anlage (berechnet als CO2-Äquivalent) und vom Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems ab. Für Anlagen mit sehr kleinen Füllmengen bzw. für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die auch als solche gekennzeichnet sind, gibt es Erleichterungen und Ausnahmen. Bei einer Füllmenge ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent sind im Allgemeinen Leckage-Erkennungssysteme verpflichtend.
Betreiber von Einrichtungen, für die regelmäßige Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, müssen zu diesen Einrichtungen Aufzeichnungen führen, deren Inhalt in der Verordnung näher festgelegt ist.
Bei der Beauftragung von Dichtheitskontrollen, von Wartungs-,Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten oder Stilllegung von Anlagen oder der Rückgewinnung von F-Gasen muss der Auftraggeber darauf achten, dass der Auftragnehmer für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist (siehe unten).
Ausbildung und Zertifizierung
Die bereits bisher bestehenden Ausbildungs- und Zertifizierungspflichten für Personen bzw. Unternehmen, die Arbeiten an Einrichtungen mit F-Gasen durchführen, bleiben aufrecht. Das gilt für die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
- ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen,
- Kälteanlagen in Kühl-LKW und Kühlanhängern sowie
- elektrischen Schaltanlagen,
für die Dichtheitskontrolle und für die Rückgewinnung von F-Gasen.
In diesem Zusammenhang bereits bestehenden Regelungen bleiben weiter gültig. Die nationalen Bestimmungen sind aufgrund der breiteren Anwendung der Ausbildungs- und Zertifizierungspflicht noch zu ergänzen.
F-Gase für die Installation, Wartung oder Instandhaltung von Einrichtungen dürfen nur an solche Unternehmen abgegeben bzw. nur von solchen Unternehmen erworben werden, die für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind.
Zertifizierungsstelle
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien
T +43 (0)1 505 69 50-123
F +43 (0)1 253 303 393 20
Weitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Lieferanten von F-Gasen müssen Aufzeichnungen über die Käufer führen (Daten zum Käufer, Nummer der Zertifikate, jeweils erworbene Menge). Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Anfrage sind die Informationen der zuständigen Behörde zu Verfügung zu stellen.
Ab 2015 bestehen umfassende Meldepflichten für Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase sowie weitere chemisch verwandte Gase (bestimmte ungesättigte fluorierte Kohlenwasserstoffe, fluorierte Ether und Alkohole sowie weitere fluorierte Verbindungen wie Stickstofftrifluorid – komplette Liste im Anhang II der Verordnung) herstellen, einführen, ausführen, zerstören, bzw. fluorierte Treibhausgase als Ausgangsstoff zur Herstellung anderer Stoffe verwenden. Die Meldepflicht gilt auch für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Stoffe nach Anhang II der Verordnung enthalten.
Die Meldung an die Kommission muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Davon ausgenommen sind nur Aktivitäten unterhalb einer jeweils festgelegten Mengenschwelle.
Inkrafttreten
Die neue EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Nr. 517/2014) tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die bisher geltende Verordnung (Nr. 842/2006) wird damit aufgehoben. Die bestehenden EU-Verordnungen über die Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen für den Umgang mit F-Gasen bleiben aufrecht. Aufgrund der Änderungen sind auch noch Anpassungen in den nationalen Umsetzungsregelungen (insbesondere Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) nötig.
Musterbrief
Anbei finden Sie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Personen:
» Musterbrief für die Zertifizierung von PersonenStand: 15.07.2016