Weinset

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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22.09.2023

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um ein Weinset, bestehend aus:

  • einem „Kellnermesser“ aus unedlen Metallen, bestehend aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher und einem kombinierten Hebel/Kapselheber
  • einem Weinkragen aus unedlen Metallen, innen mit Vliesstoff überzogen
  • einem nach unten hin spitz zulaufendem Flaschenverschluss aus unedlen Metallen mit rundem Kopf, versehen mit zwei Ringen zum luftdichten Verschließen der Flasche
  • einem Glasthermometer mit Griff aus unedlen Metallen, zur Messung der Weintemperatur.

Das Set ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einer Holzkiste aufgemacht, die mit Aussparungen mit den genauen Abmessungen der Waren versehen ist.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3 b), 5 a) und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 8205 und 8205 51 00 .

Die Ware ist in einer Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgemacht. Die Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, z. B. die Position 8205 (Flaschenöffner und Korkenzieher gehören gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8205 Abschnitt E Absatz 1 als Handwerkzeuge in die Position 8205 ) oder die Position 9025 (Thermometer).

Die Waren sind in einer Holzkiste aufgemacht, die sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Endverbraucher eignet. Sie werden zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit — das Servieren von Wein — zusammengestellt. Siehe die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) Abschnitt X.

Das „Kellnermesser“, das aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher sowie einem kombinierten Hebel/Kapselheber besteht, verleiht dem Set seinen wesentlichen Charakter, da dem Öffnen einer Flasche beim Servieren von Wein die wichtigste Funktion zukommt, ohne die die anderen Waren des Sets keinen Zweck haben.

Die Holzkiste ist speziell so gestaltet, dass die einzelnen Waren des Sets dort hineingelegt werden können. Sie besteht aus Massivholz und ist daher für eine langfristige Verwendung als Behältnis für die darin enthaltenen Waren geeignet. Es handelt sich um eine Art von Behältnis, das üblicherweise mit dieser Art von Set verkauft wird und das ihm nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht. Folglich ist die Holzkiste zusammen mit dem Set im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 a) einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Weinset in den KN-Code KN 8205 51 00 (Durchführungsverordnung EU 2023/745, Amtsblatt L 99/3 vom 3. April 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt  3,7 %.