Kühlmatte
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine rechteckige Kühlmatte mit Abmessungen von etwa 50 cm × 40 cm × 1 cm oder 90 cm × 50 cm × 1 cm, bestehend aus einer weichen Platte aus Polyurethan-Zellkunststoff, die mit einem Gel aus Wasser und 1,6 GHT Carboxymethylcellulose getränkt ist.
Die Kühlmatte ist mit einem wasserdichten Spinnstofferzeugnis aus synthetischen Fasern (Polyester), mit einer Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite, bezogen.
Die Kühlmatte hat aufgrund des Gels eine kühlende Wirkung, beispielsweise, wenn sich ein Tier auf sie legt. Sie ist für den Einzelverkauf aufgemacht und für Hunde und Katzen bestimmt, sie kann aber auch von Menschen verwendet werden.
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97.
Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Kühlmatte hauptsächlich zur Abkühlung dienen soll. Ihre Funktion ist daher nicht mit der von Bettausstattungen und ähnlichen Waren der Position 9404 vergleichbar.
Bei der Kühlmatte handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem Bezug aus einem Spinnstofferzeugnis, einer Platte aus Zellkunststoff und einem carboxymethylcellulosehaltigen Gel besteht.
Das Gel verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Platte aus Schaumkunststoff hat nur eine Trägerfunktion, und der wasserdichte Spinnstoff dient lediglich als Bezug (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3926 , Ziffer 9). Bei der gelhaltigen Matte handelt es sich um eine Ware aus Stoffen der Position 3912 .
Die Kühlmatte ist daher als andere Ware aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen, (Durchführungsverordnung EU 2023/1057, Amtsblatt L 142/11 vom 26. Mai 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5 %.