Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit einer Breite zwischen 1060 und 1250 mm, auf Spulen aufgerollt. Die Bleche sind auf beiden Seiten mehrfach überzogen.

Bei dem Überzug, der mit dem Stahl in Berührung kommt, handelt es sich um Aluminium-Zink (die Bleche sind feuerverzinkt, und die Dicke einer Aluminium-Zink-Schicht beträgt auf beiden Seiten etwa 4 μm). Dieser Überzug verleiht dem Stahl eine größere Beständigkeit gegen atmosphärische Korrosion.

Danach werden die Bleche vorgestrichen. Auf einer Seite erhalten sie eine Polymergrundierung (mit einer Dicke von etwa 5 μm) und eine Polymerdeckschicht (mit einer Dicke von etwa 16 μm). Auf der anderen Seite wird eine äußere Farbschicht aus Epoxid-Polymer (mit einer Dicke von etwa 5 μm) aufgetragen.

Die Bleche werden im Baugewerbe verwendet.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, der Anmerkung 1 k) zu Kapitel 72 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7210 , 7210 70 und 7210 70 80.

Angesichts der objektiven Merkmale und Eigenschaften erfüllt die Ware die Kriterien der Position 7210, die flachgewalzte Erzeugnisse, plattiert oder überzogen, umfasst.

Bei Anwendung der Unterpositionen der Position 7210 sind Erzeugnisse, die mehrfach aufeinanderfolgend unterschiedlich überzogen oder plattiert wurden, nach der Bearbeitung einzureihen, die sie zuletzt erfahren haben (siehe HS-Erläuterungen zu Position 7210 , Erläuterungen zu Unterpositionen der Position 7210 ).

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen in den KN-Code 7210 70 80 (Durchführungsverordnung EU 2023/1427, Amtsblatt L 175/3 vom 4. Juli 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Generell ist die Einfuhr der Position 7210 zollfrei. Beachten Sie jedoch die bestehenden Einfuhrverbote aus bestimmten Ländern, Antidumpingzölle und Schutzzölle für diese Position.

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Anderes Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren
    Weiterlesen