Walzdraht

Antidumpingverfahren

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Produkt

Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl

Land

China

KN-Code

7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50, 7227 90 95

Verwendung

geschweißtes Gitter für die Bewehrung von Beton, in der Reifenindustrie, Schrauben- und Mutternindustrie, Kaltziehindustrie, für die Herstellung von Schweißdraht

Kläger

EUROFER 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2008/C 113/17 vom 8. Mai 2008

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 112/2009 vom 6. Februar 2009

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 703/2009 vom 27. Juli 2009

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846 vom 14. Oktober 2015

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 16. Oktober 2020:
Bekanntmachung 2020/C 35/03 vom 3. Februar 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 343/04 vom 14.10.2020

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 vom 12. Oktober 2021


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Walzdraht (KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50, 7227 90 95) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 16. Oktober 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 20.Juli 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 35/03 vom 3. Februar 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Walzdraht (KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50, 7227 90 95) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von EUROFER ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beseitigung der Schädigung auf die bestehenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei und dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einer erneuten Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen sei. Die Gründe dafür liegen einerseits in den ungenutzte Produktionskapazitäten und andererseits an der Attraktivität des Unionsmarktes sowie an bestehenden Handelsschutzmaßnahmen anderer Drittländer (USA, Indonesien, Indien, Mexiko, Australien).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 343/04 vom 14.10.2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIЁ

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Walzdraht (KN-Codes 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50, 7227 90 95) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Oktober 2020 wurde auf Antrag von EUROFER eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass die meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem EU-Markt, Marktanteil und Produktivität im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Nur die Kapazität und die Beschäftigung verzeichneten einen leicht positiven Trend. Zudem verschlimmerte sich die Rentabilitätslage des Wirtschaftszweigs der Union weiter durch den Wettbewerb von Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land und den Preisdruck.

Zudem verfügen die ausführenden Hersteller in China über erhebliche Kapazitätsreserven. Diese könnten im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verwendet werden, um den Walzdraht zur Ausfuhr in die Union zu produzieren und so der Unionsindustrie weiter erheblichen Schaden zufügen. Die Kapazitätsreserven Chinas entsprechen etwa dem Fünffachen des Unionsverbrauchs.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 (Amtsblatt L 364 vom 13. Oktober 2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe (24%) bekannt. Für die Valin Group gelten ebenfalls unverändert 7,9%. Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus.

Stand: 13.10.2021