Struktur von Glyoxylsäure
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Antidumpingverfahren: Glyoxylsäure

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon.

Land

China

KN-Code

ex 2918 30 00

Kläger

WeylChem Lamotte SAS


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2024/4751 vom 25. Juli 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 vom 25. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im Juni 2024 erhielt die Europäische Kommission vom WeylChem Lamotte SAS einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, mit Ursprung China, derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13).

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4751 (Amtsblatt C vom 25. Juli 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse 

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure an 

Im Juli 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Glyoxylsäure aus China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand: 25.10.2024

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