
Antidumpingverfahren: Glyoxylsäure
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
Glyoxylsäure (die in der Regel in die Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4 oder 6000-59-5 eingeordnet wird), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon.
Land
China
KN-Code
ex 2918 30 00
Kläger
WeylChem Lamotte SAS
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/4751 vom 25. Juli 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 vom 25. Oktober 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/591 vom 24. März 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Juni 2024 erhielt die Europäische Kommission vom WeylChem Lamotte SAS einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, mit Ursprung China, derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13).
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4751 (Amtsblatt C vom 25. Juli 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD714-GLYOXYLIC-ACID-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD714-GLYOXYLIC-ACID-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure an
Im Juli 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Glyoxylsäure aus China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/591 (Amtsblatt L vom 24. März 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von Glyoxylsäure [die in der Regel in die Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4 oder 6000-59-5 eingeordnet wird] mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit in den KN-Code ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Hubei Hongyuan Pharmaceutical Technology Co., Ltd: 27,2 % (TARIC-Zusatzcode: 89M2)
- Xinjiang Guolin New Materials Co., Ltd: 175,8 % (TARIC-Zusatzcode: 89M3)
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 78,5 %
- Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China: 280,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8999)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Stand: 24.03.2025