Stabstahl aus nicht rostendem Stahl

Antisubventionsverfahren

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Produkt

Stabstahl, nicht rostenden, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

Land

Indien

KN-Code

7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81, 7222 20 89

Verwendung

wenn Teile (Maschinen, etc.) einem aggressiven Umfeld ausgesetzt sind (witterungsbedingte Korrosion, Chemikalien, Hitze)

Kläger

European Federation of Iron and Steel Industries - EUROFER 


Chronologie

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 87/10 vom 1. April 2010

Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1261/2010 vom 22. Dezember 2010

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 405/2011 vom 19. April 2011

letzte Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1141 vom 27. Juni 2017

Bekanntmachung bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2021/C 390/06 vom 27. September 2021


Letzte Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von nicht rostendem Stabstahl, Tarifnummer ex 7222 20 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Im April 2016 wurde auf Antrag von EUROFER eine Auslaufüberprüfung, mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen, eingeleitet. Der Antragsteller gab an, dass Indien trotz bestehender Maßnahmen nach wie vor große Mengen in die EU exportiere und auch weiterhin von diversen Subventionen profitiere. 

Die Untersuchung der Europäischen Kommission ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Unionsindustrie verschlechterte. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich um 4 %, die erzielten Gewinne sanken kontinuierlich und Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite nahmen ab. Parallel zu diesen negativen Entwicklungen stieg der Unionsverbrauch im Überprüfungszeitraum erheblich an (16 %). Gleichzeitig nahmen die subventionieren Einfuhren aus Indien stetig zu und ebenso deren Anteil am Unionsmarkt. Die Preisunterbietung der indischen Exporteure ist mit 12 % beträchtlich und zwang die Unionsindustrie ihre Preise zu senken.

 Die Europäische Kommission ist daher der Ansicht, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin durch die subventionierten Einfuhren aus Indien geschädigt wird und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1141 (Amtsblatt L 165 vom 28.6.2017) die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen in unveränderter Höhe von 4 % bekannt. Auch der Antisubventionszollsatz der im Anhang genannten, kooperierenden Hersteller bleit mit 4% gleich, ebenso die unternehmensspezifischen.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von rostfreiem Stabstahl der KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81, 7222 20 89 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 29. Juni 2022. aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 29. März 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 390/06 vom 27. September 2021).

Stand: 27.09.2021