Seitenwand für Zelt
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine flache rechteckige Ware (mit Abmessungen von etwa 2,5 m × 2,5 m) aus einem leichten Textilgewebe (100 % Polyesterfasern), das auf einer Seite mit für das bloße Auge nicht sichtbarem Kunststoff (PVC) bestrichen ist, mit an drei ihrer Kanten angenähten Reißverschlüssen, die dazu dienen, die Ware an ein Zelt anzubringen. Laut den Verpackungsangaben dient die Ware als Seitenwand für ein Zelt. Sie wird als eigenständige Ware eingeführt (ohne Dach, andere Wände und ohne tragende Struktur).
Eine Einreihung der Ware als Plane in den KN-Code 6306 12 00 ist ausgeschlossen, da Planen üblicherweise aus schwerem Gewebe bestehen und dazu bestimmt sind, Waren gegen Witterungsunbilden zu schützen. Die an die Ware genähten Reißverschlüsse und das leichte Material deuten darauf hin, dass die Ware nicht geeignet oder dazu bestimmt ist, als Plane des KN-Codes 6306 12 00 verwendet zu werden.
Außerdem kann die Ware nicht als Zelt in den KN-Code 6306 22 00 eingereiht werden, da sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale nicht den wesentlichen Charakter einer vollständigen Ware (Zelt) hat. Aus ihren objektiven Merkmalen ergibt sich auch nicht, ob die Ware als Teil eines Zelts, eines Gartenpavillons oder eines anderen Erzeugnisses verwendet werden soll.
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306.
Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370, Amtsblatt L 294 vom 6. August 2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,3 %.
Stand: 18.08.2021