Antidumpingverfahren: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, gegossen, mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 15 Minuten
Produkt
gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit
Land
China, Thailand
KN-Code
ex 7307 19 10, 7307 19 90 (ab 16.2.2019)
Verwendung
für Leitungen von Flüssigkeiten (Wasser, Öl, etc.), Gasen, Luft, etc. für jede Art von Installationen, gewöhnlich im Inneren einer Installation aus Stahlrohren, Heizung, Sanitärbereich, Rohrverlegung
Kläger
Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2012/C 44/08 vom 16. Februar 2012
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1071/2012 vom 14. November 2012
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 430/2013 vom 13. Mai 2013
Ausweitung Anwendungsbereich auf KN-Code 7307 19 90:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 vom 14. Februar 2019
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 von 24. Juli 2019
Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Jinan Meide Castings:
Bekanntmachung 2019/C 403/03 vom 29.11.2019
zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1982 vom 28. November 2019, Berichtigung
Wiedereinführung Antidumpingzölle für chinesischen Hersteller Jinan Meide Castings:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 vom 19. August 2020
Einleitung teilweise Interimsüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 438/07 vom 18. November 2022
Änderung der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 vom 18. Januar 2023
Berichtigung vom 16. März 2023
Änderung der Warenbeschreibung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2202 vom 17. Oktober 2023
Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 26. Juli 2024:
Bekanntmachung C/2023/387 vom 25. Oktober 2023
Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen
Bekanntmachung C/2024/4656 vom 24. Juli 2024
Ausweitung des Anwendungsbereiches auf KN-Code 7307 19 90
Im Mai 2013 wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, mit Ursprung in China und Thailand eingeführt. Die Einreihung dieser Waren erfolgte unter dem KN-code ex 7307 19 10.
Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 (verbundenen Rechtssachen Profit Europe - C-397/17 und C-398/17) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind und nicht in die Unterposition 7307 11 10 bzw. in die Unterposition 7307 19 10. Nach diesem Urteil sind Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit nicht mehr unter den mit Antidumpingmaßnahmen belegten KN-Code 7307 19 10.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 (Amtsblatt L 44 vom 15.2.2019) die Ergänzung der Antidumpingmaßnahmen um den KN-Code ex 7307 19 90 bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll gilt somit weiterhin für Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10 und ex 7307 19 90 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand.
Die Verordnung tritt mit 16.2.2019 in Kraft.
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen der Tarifnummer ex 7307 19 10 und ex 7307 19 90 mit Ursprung in China und Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Mai 2018 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.
Die Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den Rückgang der Einfuhren aus den beiden genannten Ländern und der damit verbundenen Abschwächung der negativen Auswirkungen auf den Unionsmarkt seit Einführung der Antidumpingzölle. Doch auch wenn sich der Wirtschaftszweig der Union weitgehend von der früheren Schädigung erholt hat, befindet er sich aufgrund des sehr begrenzten Wachstumspotenzial und des anhaltenden Preisdrucks nach wie vor in einer Prekären Lage. Die Kommission stellte auch fest, dass in den betroffenen Ländern erhebliche Kapazitätsüberschüssen bestehen, die bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf den EU-Markt strömen würden.
Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen aus China und Thailand bei gleichzeitiger erheblicher Preisunterbietung wäre die Unionsindustrie gezwungen, die Produktion erheblich zu reduzieren. Das würde sehr bald zu Rentabilitätseinbußen und zur Verschlechterung anderer Leistungsindikatoren führen. Erforderliche kontinuierliche Investitionen wären nicht mehr vertretbar und könnten in weiterer Folge zu Werksschließungen, Arbeitsplatzverlusten und letztlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweiges führen.
Damit der Wirtschaftszweig der Union sein Potenzial in vollem Umfang mit fairen Wettbewerbsbedingungen ausschöpfen kann, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 (Amtsblatt L 197 vom 25.7.2019) die Beibehaltung der Antidumpingzölle in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt. Die Antidumpingzölle für China betragen 57,8% und für Thailand 15,5%. Für eine Reihe von Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zölle festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.
Europäische Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung für Jinan Meide Castings wieder auf
Für Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen der Tarifnummer 7307 19 10 und ex 7307 19 90 mit Ursprung in China und Thailand bestehen seit Mai 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Für den chinesischen Hersteller Jinan Meide Castings galt ein Antidumpingzollsatz von 40,8%. Nach einem EuGH-Urteil im Jahr 2016 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 430/2013 mit der die endgültigen Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf Jinan Meide Castings für nichtig erklärt. Die Europäische Kommission leitet daraufhin Ende Oktober 2016 eine Untersuchung in Hinblick auf diesen chinesischen Hersteller ein. Als Ergebnis der Untersuchung führte die Kommission Ende Juni 2017 mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 wieder einen Antidumpingzoll in Höhe von 39,2% für Jinan Meide Castings ein.
Mit einem neuen EuGH-Urteil vom 20. September 2019 wurde die Durchführungsverordnung mit der der Antidumpingzoll für Jinan Meide Castings wieder eingeführt wurde, wieder annulliert, da die Kommission bei der Ermittlung des Normalwertes nicht übereinstimmender Warentypen einen Fehler gemacht habe.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 403/03 vom 29.11.2019 die Wiederaufnahme der Untersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Jinan Meide Castings Co. Ltd. bekannt.
Durch die Wiederaufnahme der Untersuchung sollen vom Gericht festgestellte Fehler beseitigt und beurteilt werden, ob bei korrekter Anwendung der Vorschriften die erneute Einführung der Maßnahmen in ursprünglicher oder überarbeiteter Höhe ab dem Inkrafttreten der strittigen Antidumpingverordnung gerechtfertigt ist oder nicht.
Interessierte Unternehmen werden gebeten, alle Beiträge und Anträge über TRON.tdi (webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) innerhalb von 20 Tagen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-MALLEABLE-FITTINGS-DUMPING@ec.europa.eu
Da in diesem Stadium die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten aufgrund der erneuten Untersuchung unsicher ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden, den Ausgang dieser Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Jinan Meide Castings Co., Ltd für nichtig erklärten Antidumpingzölle entscheiden.
Europäische Kommission führt Antidumpingzoll für chinesischen Hersteller Jinan Meide Castings wieder ein
Seit Mai 2013 bestehen endgültige Antidumpingmaßnehmen gegen Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen der Tarifnummer 7307 19 10 und ex 7307 19 90 mit Ursprung in China und Thailand.
Der Antidumpingzollsatz für den chinesische Hersteller Jinan Meide Castings wurde bei Einführung der Maßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 430/2013) mit 40,8% festgelegt. Unmittelbar nach Inkrafttreten, im Juni 2013, legte Jinan Meide Beschwerde gegen diesen Zollsatz ein, da es die Ansicht vertrat, die Berechnungsmethode sei fehlerhaft angewendet worden. Der EuGH gab daraufhin im Jahr 2016 Jinan Meide Recht und erklärte die Durchführungsverordnung (EU) 430/2013 mit der die endgültigen Maßnahmen eingeführt worden war, in Bezug auf Jinan Meide Castings für nichtig. Die Europäische Kommission leitet sodann Ende Oktober 2016 eine Untersuchung in Hinblick auf diesen chinesischen Hersteller ein. Als Ergebnis der Untersuchung führte die Kommission Ende Juni 2017 mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 wieder einen Antidumpingzoll in Höhe von 39,2% für Jinan Meide Castings ein. Anschließend erfolgte eine neuerliche Klage seitens Jinan Meide. Der EuGH gab in einem Urteil vom 20. September 2019 der Beschwerde recht und annullierte die Durchführungsverordnung mit der der Antidumpingzoll für Jinan Meide Castings wieder eingeführt worden waren. Begründet wurde dieses zweite EuGH-Urteil mit Fehlern der Kommission bei der Ermittlung des Normalwertes, nicht übereinstimmender Warentypen verwendet zu haben.
Ende November 2019 nahm die Europäische Kommission schließlich zum dritten Mal die Untersuchung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Jinan Meide Castings Co. Ltd. auf. Die neu kalkulierte Dumpingspanne für das Unternehmen wird nun von der Kommission mit knapp über 75,1% angegeben. Jinan Meide erhielt eine vollständige Unterrichtung über seine Dumpingberechnung. Daraufhin übermittelte das Unternehmen eine Liste der am ehesten vergleichbaren Warentypen. Die Kommission prüfte die Stellungnahme und stellte fest, dass sie einen Normalwert für alle von Jinan Meide in die Union ausgeführten Warentypen anhand der Angaben des indischen Herstellers im Vergleichsland ermitteln konnte. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen überarbeiteten Zollsatz in Höhe von 36 %.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 (Amtsblatt L 274 vom 21.8.2020) die Wiedereinführung des Antidumpingzolls in Höhe von 36% für Einfuhren von Jinan Meide Castings bekannt. Die revidierte Höhe des Antidumpingzollsatzes gilt ab dem Datum des Inkrafttretens (22. August 2020) dieser Verordnung. Die gegenständlichen Waren unterlagen seit dem 30. November 2020 der zollamtlichen Erfassung. Dies bedeutet, dass bei der Einfuhr ein In der VO mit 39,2 % festgesetzter AD-Zoll zu entrichten war. Da der endgültige AD-Zollsatz niedriger ist, wird die Differenz erstattet.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit – mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 19 10(TARIC- Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden, mit Ursprung in China und in Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Am 22. August 2022 stellte ein europäischer Einführer, KWTools B.V., einen Antrag auf Interimsüberprüfung und legte ausreichende Beweise dafür vor, dass der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahme Waren umfasst, die ausgeklammert werden sollten.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 438/07 (Amtsblatt C 438 vom 18. November 2022) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit.
Alle interessierten Parteien müssen Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäischen Kommission übermitteln.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E- Mail: TRADE-R784-MTF@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Einreihung der betroffenen Ware in die Kombinierte Nomenklatur bekannt
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 führte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben — mit Ursprung in China ein. Der chinesische ausführende Hersteller Jinan Meide Casting Co., Ltd unterliegt daher den eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Die betroffene Ware wird in der Kombinierten Nomenklatur (KN) derzeit unter den Code ex 7307 19 10 (TARIC- Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht.
Im Laufe der Jahre 2021 und 2022 legte der Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware Informationen über den Erwerb von Odlewnia Zawiercie S.A., eines in Polen ansässigen Herstellers der gleichartigen Ware, durch die Meide Group Co., Ltd., ein in China ansässiges Unternehmen, vor.
Die Europäische Kommission kam nach Prüfung der Informationen zu dem Schluss, dass die Meide Group und Jinan Meide verbundene Unternehmen sind und daher der Abschluss der Übernahme es rechtfertigt, die einschlägigen TARIC-Codes zwecks einer besseren Überwachung der Einfuhren zu ändern.
Daher sollte bei den TARIC-Codes unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eine Neueinteilung in Waren mit Gewinde (TARIC-Codes 7307 19 10 03, 7307 19 10 05, 7307 19 10 10, 7307 19 10 13, 7307 19 10 20, 7307 19 10 30) und ohne Gewinde (TARIC Codes 7307 19 10 35, 7307 19 10 40, 7307 19 10 45) vorgenommen werden. Überdies sollte für Waren sowohl mit als auch ohne Gewinde jeweils angegeben werden, ob sie aus Temperguss (TARIC-Codes 7307 19 10 10bzw. 7307 19 10 35), Gusseisen mit Kugelgrafit (TARIC-Codes 7307 19 10 20 bzw. 7307 19 10 40) oder sonstigen Werkstoffen (TARIC Codes 7307 19 10 30 und 7307 19 10 45) hergestellt sind. Schließlich sollten innerhalb der gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, neue spezifische TARIC-Codes für die in der Definition der betroffenen Ware ausdrücklich ausgenommenen Waren, nämlich für Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde aus Temperguss (TARIC-Code 7307 19 10 03), runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben (TARIC-Code 7307 19 10 05) und Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde aus Gusseisen mit Kugelgrafit (TARIC- Code 7307 19 10 13), erstellt werden.
Die TARIC-Codes, für die Maßnahmen gelten — TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20 — bleiben unverändert, und nur die Beschreibung sollte durch das Wort „andere“ aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der neuen TARIC-Struktur zu gewährleisten.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 (Amtsblatt L 17 vom 19. Jänner 2023) wird daher die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus China entsprechend geändert.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Einreihung der betroffenen Ware in die Kombinierte Nomenklatur bekannt
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 führte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit — mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben — mit Ursprung in China ein. Der chinesische ausführende Hersteller Jinan Meide Casting Co., Ltd unterliegt daher den eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Die betroffene Ware wird in der Kombinierten Nomenklatur (KN) derzeit unter den Code ex 7307 19 10 (TARIC- Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht.
Im Laufe der Jahre 2021 und 2022 legte der Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware Informationen über den Erwerb von Odlewnia Zawiercie S.A., eines in Polen ansässigen Herstellers der gleichartigen Ware, durch die Meide Group Co., Ltd., ein in China ansässiges Unternehmen, vor.
Die Europäische Kommission kam nach Prüfung der Informationen zu dem Schluss, dass die Meide Group und Jinan Meide verbundene Unternehmen sind und daher der Abschluss der Übernahme es rechtfertigt, die einschlägigen TARIC-Codes zwecks einer besseren Überwachung der Einfuhren zu ändern.
Daher sollte bei den TARIC-Codes unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eine Neueinteilung in Waren mit Gewinde (TARIC-Codes 7307 19 10 03, 7307 19 10 05, 7307 19 10 10, 7307 19 10 13, 7307 19 10 20, 7307 19 10 30) und ohne Gewinde (TARIC Codes 7307 19 10 35, 7307 19 10 40, 7307 19 10 45) vorgenommen werden. Überdies sollte für Waren sowohl mit als auch ohne Gewinde jeweils angegeben werden, ob sie aus Temperguss (TARIC-Codes 7307 19 10 10bzw. 7307 19 10 35), Gusseisen mit Kugelgrafit (TARIC-Codes 7307 19 10 20 bzw. 7307 19 10 40) oder sonstigen Werkstoffen (TARIC Codes 7307 19 10 30 und 7307 19 10 45) hergestellt sind. Schließlich sollten innerhalb der gegossenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, neue spezifische TARIC-Codes für die in der Definition der betroffenen Ware ausdrücklich ausgenommenen Waren, nämlich für Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde aus Temperguss (TARIC-Code 7307 19 10 03), runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben (TARIC-Code 7307 19 10 05) und Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde aus Gusseisen mit Kugelgrafit (TARIC- Code 7307 19 10 13), erstellt werden.
Die TARIC-Codes, für die Maßnahmen gelten — TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20 — bleiben unverändert, und nur die Beschreibung sollte durch das Wort „andere“ aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der neuen TARIC-Struktur zu gewährleisten.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 (Amtsblatt L 17 vom 19. Jänner 2023) wird daher die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus China entsprechend geändert.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 26. Juli 2024 bekannt
Für die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden, mit Ursprung in China und Thailand, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2023/387 (Amtsblatt C vom 25. Oktober 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 26. Juli 2024 mit.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafitmit Ursprung China und Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit 26. Juli 2024 auslaufen.
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ging im April 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom „Ad Hoc Defence Committee of Malleable Cast Iron Pipe Fittings industry of the European Union“ bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4656 (Amtsblatt C vom 24. Juli 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.
Die Überprüfung betrifft gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 10 und 7307 19 10 20) eingereiht werden.
Die folgenden Waren sind ausgenommen: Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde, runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, T-Rohrverbundstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gummidichtung und Auslassöffnung, gefalzte Endstopfen aus Gusseisen mit Kugelgrafit zur Verwendung auf gefalzten Stahlrohren mit Gewindeöffnung, gefalzte Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, gefalzte T-Reduzierstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Gewindeöffnung, Rohrschellen aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewindeöffnungen zur Abdichtung von Löchern in Rohren.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R819-MTF@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Stand: 24.07.2024