Nachhaltigkeitsberichterstattung und norwegisches Transparenzregister
Neue rechtliche Bestimmungen
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Nachhaltigkeitsberichterstattung
In Norwegen wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum 1. November 2024 in drei Staffeln eingeführt. Sie gilt bereits ab 2024 für große Gesellschaften von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern, ab 2025 für alle großen Gesellschaften und ab 2026 auch für mittelgroße und kleine Gesellschaften, die an einer Wertpapierbörse innerhalb des EWR gelistet sind.
Mittelgroße und kleine Gesellschaften können jedoch für 2026 und 2027 von der Berichterstattung absehen, müssen dies dann aber im Lagebericht begründen. Kleinstgesellschaften sind stets von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts befreit.
Die norwegischen Vorschriften setzen die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) in norwegisches Recht um.
Weitere Informationen (auf Norwegisch) auf regjeringen.no
Aktuelles zum norwegischen Transparenzregister
Zum 1. Oktober 2024 wurde das norwegische Transparenzregister eröffnet, in dem norwegische Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen haben. Allerdings besteht eine Übergangsfrist dergestalt, dass Nichteintragungen bis zum 31. Juli 2025 nicht durch Geldbußen sanktioniert werden.
Verstöße gegen die Eintragungspflicht können jedoch auch bereits vor Ablauf dieser Übergangsfrist zu einer Schadensersatzpflicht der Verwaltungsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten führen, wenn diesen durch die Nichteintragung ein Schaden entstehen sollte.
Weitere Informationen (auf Englisch) erhalten Sie auf der Webseite des norwegischen Unternehmensregisters.