Neun Würfel liegen nebeneinander auf bedrucktem Papier. Auf jedem Würfel ist ein Buchstabe, wodurch sich das Wort Sanktion ergibt. Am letzten Würfel ist ein Rufzeichen
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No-Russia-Clause

Verpflichtung für alle Ausführer, beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien in ein Drittland, die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen

Lesedauer: 5 Minuten

28.06.2024

Die EU-Sanktionen gegenüber Russland verpflichten

  • die Ausführer zur vertraglichen Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland von bestimmten Gütern und Technologien (Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 idgF)
  • alle natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Gütern und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu verbieten (Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 idgF).
  • alle natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zur Einführung eines festgelegten Sorgfaltspflichtmechanismus (Artikel 12gb der Verordnung 833/2014 idgF).

Verpflichtungen für Ausführer

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten Gütern oder Technologien in ein Drittland die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

Betroffene Güter und Technologien

Bei den betroffenen Gütern und Technologien handelt es sich konkret um:

  • Güter mit hoher Priorität gemäß Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745)
  • Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind, gemäß Anhang XI der Verordnung 833/2014 idgF
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Anhang XX der Verordnung 833/2014 idgF
  • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition gemäß Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF
  • Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Definition „Drittland“

Unter Drittland werden alle Staaten außerhalb der EU verstanden (Nicht EU-Mitgliedsländer) mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerländer.

Derzeit (Stand 24. Juni 2024) werden als Partnerländer folgende Staaten in der Verordnung genannt: Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Lichtenstein und Island.

Verpflichtungen

Alle Verträge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,

  • haben eine Vertragsklausel zu enthalten, die die Wiederausfuhr nach Russland als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland dem Vertragspartner untersagt und
  • angemessene Abhilfemaßnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält.

Zudem besteht für den Ausführer die Verpflichtung einen Verstoß des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zuständigen Behörde (in Österreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.

Ausnahme („Altvertragsklausel“)

Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht

  • die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang CL aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen.
  • die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Dies gilt ebenso nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den diese Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss.

Musterklausel

Eine Musterklauseln zur rechtskonformen Vertragsgestaltung kann den FAQs der Europäischen Kommission zur „No-Russia-Clause“ entnommen werden:

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Rechten des Geistigen Eigentums

Gemäß Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 idgF müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit bestimmten Gütern geschützt sind, ab dem 26. Dezember 2024 ihren Partner aus Drittländern vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten und sie verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten.

Betroffene Güter

Bei den betroffenen Gütern handelt es sich konkret um:

  • Güter mit hoher Priorität gemäß Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745)

Verpflichtungen

Alle Verträge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen,

  • haben eine „Vertragsklausel“ zu enthalten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen verbietet sowie
  • die die Geschäftspartner verpflichtet, mögliche Unterlizenznehmern solche Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten und
  • angemessene Abhilfemaßnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) für den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hält.

Ausnahme („Altvertragsklausel“)

Dies gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Zudem besteht für alle natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die Verpflichtung einen Verstoß des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zuständigen Behörde (in Österreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.

Verpflichtung zum Sorgfaltspflichtmechanismus

Gemäß Artikel 12gb der Verordnung 833/2014 idgF haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, ab dem 26. Dezember 2024 einen Sorgfaltspflichtmechanismus einzuführen.

Betroffene Güter

Bei den betroffenen Gütern handelt es sich konkret um:

  • Güter mit hoher Priorität gemäß Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745)

Verpflichtungen

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben wie folgt vorzugehen:

  • Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

Darüber hinaus stellen sie sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die genannten Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

Ausnahme

Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführte Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

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