Antidumpingverfahren: Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl, auch Präzisionsstahlrohre, mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet
Land
China
KN-Code
ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83
Kläger
Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association, ESTA)
Chronologie
Einleitung:
Bekanntmachung C/2024/3225 vom 17. Mai 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2720 vom 25. Oktober 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im April 2024 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association, ESTA) auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung China ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl, auch Präzisionsstahlrohre, mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet. Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes: 7304191020, 7304193020, 7304230020, 7304291020, 7304293020, 7304312030, 7304318030, 7304395030, 7304398230, 7304398320, 7304518930, 7304598230 und 7304598320) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3225 (Amtsblatt C vom 17. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse:
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD710-SPT-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD710-SPT-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen sind spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung einzuführen.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2720 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, auch Präzisionsstahlrohre, mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 23 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 20 30, 7304 31 80 30, 7304 39 50 30, 7304 39 82 30, 7304 39 83 20, 7304 51 89 30, 7304 59 82 30 und 7304 59 83 20) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 25.10.2024