Stadtansicht von Amman: Blick auf viele helle Häuser unter blauem Himmel, eine Straße schlängelt sich bergauf. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Jordanien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

31.10.2024

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns! 

Importbestimmungen

Im Zuge der Liberalisierung des Devisenregimes wurde das System der Importlizenzen prinzipiell abgeschafft. Für einige Produktgruppen wie beispielsweise bestimmte Agrarprodukte und andere Produkte (etwa Waffen und Munition) sind Importlizenzen nötig. Jordanische Importeure benötigen zwecks Erhalts der entsprechenden Zollbegünstigungen auch Importlizenzen für Länder, mit denen Jordanien bilaterale Freihandelsabkommen (Ägypten, Syrien, Libanon, Saudi-Arabien, Irak) abgeschlossen hat. Jeder Importeur erhält eine “Import-Card”, welche für einen bestimmten Einfuhrort (Grenzort) gültig ist. Diese “Import-Card” gilt für ein Jahr.

Das jordanische Importsystem kennt bis dato folgende Warenkategorien:

a) Waren, deren Einfuhr verboten ist

Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens mit Israel und mit Inkrafttreten des bilateralen Handels- und Transportabkommens wurde der bisherige Israel-Boykott obsolet. Die ursprünglichen Boykottgesetze wurden bereits 1995 außer Kraft gesetzt.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist daher die Einfuhr nur mehr für Güter verboten, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Listen entsprechender Produkte können vom AußenwirtschaftsCenter Amman angefordert werden. 

b) Waren, deren Einfuhr beschränkt ist

Für bestimmte Waren existieren Importbeschränkungen. Eine Liste dieser kontrollierten Güter kann vom AußenwirtschaftsCenter Amman angefordert werden. Beispiele für solche Güter sind gebrauchte Reifen, Chemikalien, hochtechnologische Produkte, Erdöl und Erdölprodukte sowie medizinische Produkte. Dies ist keine abschließende Aufzählung. Da die Listen regelmäßig geändert werden empfiehlt sich eine anlassfallbezogene Einzelprüfung. 

c) Waren, deren Einfuhr nicht beschränkt ist 

Zollbestimmungen und Handelsabkommen

Im Rahmen der euro-mediterranen Partnerschaft (EUROMED) haben die EU und Jordanien ein Assoziationsabkommen unterzeichnet, welches eine Freihandelszone geschaffen hat.

Das bedeutet, dass für Waren europäischen Ursprungs (EUR.1 Warenbescheinigung) mit Ausnahme mancher landwirtschaftlichen Produkte (bspw. Olivenöl), die Zolltarife auf 0 % gesenkt wurden. Bitte beachten Sie, dass bei Vorlegen einer Warenbescheinigung EUR.1, ein (nicht präferentielles) Ursprungszeugnis nicht mehr notwendig ist.

Wir empfehlen Ihnen außerdem grundsätzlich bei Vertragsabschlüssen mit einem jordanischen Kunden darauf zu achten, dass dieser für die Abwicklung des Imports zuständig ist, da es ohne die nötigen Kontakte von Österreich aus schwierig ist, diese Abwicklung erfolgreich vorzunehmen.

Bis April 2015 wurde darüber hinaus von jordanischen Zollbehörden eine „Bearbeitungsgebühr“ von 1 % des Warenwerts beim Import eingehoben. Diese Gebühr wird mittlerweile nicht mehr geltend gemacht, da sie gegen das EU-Assoziationsabkommen und WTO-Regeln verstieß. Sollten jordanische Zollbehörden trotz allem weiterhin versuchen, diese Bearbeitungsgebühr geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an das AußenwirtschaftsCenter Amman.

Temporäre Einfuhrgenehmigungen müssen österreichische Firmen gemeinsam mit ihren jordanischen Partnern beantragen, da Jordanien nicht eines der 84 ATA Carnet Länder ist.

Für jordanische Exporte in die EU gibt es seit 1.01.2017 eine Vereinfachung der Regelungen zur Erlangung von Ursprungszeugnissen. Beim Erreichen der Ausstellung von 60.0000 Arbeitsgenehmigungen für syrische Flüchtlinge, können alle jordanischen Unternehmen, die sich auf die Erzeugung von Gütern aus 52 Produktgruppen spezialisiert haben, unabhängig davon ob sie syrische Flüchtlinge beschäftigen oder nicht, von der Regelung der erleichterten Ursprungsregeln profitieren. Für Firmen ist es dann wesentlich einfacher, Ursprungszeugnisse ausgestellt zu bekommen, mit deren Hilfe Produkte zollfrei in die EU exportiert werden können.

Sonstige Einfuhrabgaben

Im Jahr 1995 hat Jordanien die Umsatzsteuer eingeführt. Derzeit gelten in Jordanien folgende Steuersätze:

  • Normalsatz: 16 %
  • Reduzierte Sätze von 0 bis 10 % gelten für Bücher, Zeitungen, Lebensmittel, etc.
  • Aqaba Special Economic Zone: 7 %

Der Normalsatz wird erhoben, wenn Waren oder Dienstleistungen an den Käufer geliefert werden und wenn Waren oder Dienstleistungen von außerhalb des Königreichs, bspw. aus einer Free Zone importiert werden. Der reduzierte Satz ist anwendbar auf spezielle Waren und Dienstleistungen, die im Anhang des Gesetzes aufgelistet sind. Auch in und auf Waren aus Development Areas und Free Zones sind spezielle verminderte Steuersätze anwendbar. 

Ebenso wird ein spezieller Steuersatz (zum Teil deutlich über dem normalen Umsatzsteuersatz) auf Güter wie beispielsweise Alkohol, Tabak, Autos und Öl-Produkte erhoben. Darüber hinaus führte Jordanien im Februar 2017 eine Sondersteuer von 10 %, bemessen nach dem Warenwert, auf Getränke, die mit Kohlensäure versetzt sind, ein. Die neue Steuer betrifft sowohl jordanische Produzenten als auch importierte Produkte. Da die Steuer auf importierte Produkte von Zollbehörden eingehoben wird, wirkt sie auf betroffene Unternehmen wie eine klassische Zollgebühr. Da die Abgabe allerdings auch bei jordanischen Produzenten eingehoben wird, hat sie keine Schutzfunktion für lokale Unternehmen und kann daher auch im Rahmen des Assoziationsabkommens angewendet werden. 

Muster

Auf der Webseite des jordanischen Zolls finden Sie alle Regelungen und Artikel betreffend Zollabfertigung des Jordan Custom Law.

Paketversand

  • Höchstgewicht: 20 kg
  • 1 Internationale Paketkarte, 2 Zollinhaltserklärungen (Englisch oder Arabisch).
  • Heimzustellungen werden nicht durchgeführt (es existieren keine Briefkästen), stattdessen kann man ein Postfach bei einer Postfiliale mieten und von dort Zustellungen abholen.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Alle Packstücke, die nicht über Aqaba versandt werden, müssen den Vermerk “in Transit to Jordan” tragen. Eine Ursprungsbezeichnung auf der Verpackung ist erforderlich und muss auch auf den Waren selbst vorhanden sein. 

Besondere Bestimmungen

Die Benutzung von Heu oder Stroh als Verpackungsmaterial ist nicht zugelassen, wenn in den Ursprungsländern Tierkrankheiten herrschen. Im Übrigen müssen für tierische Produkte Gesundheitszeugnisse beigebracht werden. 

Pharma-, Lebensmittel- und Futtermittelimporte

Bei Milchpulver in Dosen, das als Babynahrung bestimmt ist, sind besondere Bestimmungen zu beachten. Besondere Etikettierungsvorschriften gelten für Nahrungsmittel im Allgemeinen. Bei Antibiotika und Nebenprodukten ist eine Analysebescheinigung in englischer und arabischer Sprache erforderlich, für Schädlingsbekämpfungsmittel in arabischer Sprache.

Außerdem gelten besondere Vorschriften, die die Bezeichnungen in arabischer Sprache betreffen. Produktions- und Ablaufdaten (sowie in manchen Fällen Temperaturangaben) sind anzugeben und müssen strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sind insbesondere bei Lieferungen von Lebensmitteln zu beachten. Deren Nichtbefolgung führt zur Zurückweisung der Sendung seitens der jordanischen Zoll- und Gesundheitsbehörden. Für Lebensmittelzusätze gelten allgemein die FAO-Bestimmungen. Derzeit ist die Verwendung bestimmter Lebensmittelfarben verboten – dies gilt auch für bestimmte Lebensmittelfarben, deren Verwendung in der EU erlaubt ist. Prinzipiell gilt der Codex Alimentarius (F.A.O.). 

Das Ursprungsland der Lebensmittels muss auf der Verpackung vermerkt werden.

Die Einfuhr von Medikamenten ist nur nach Antragstellung beim Gesundheitsministerium und nach Zulassung unter Angabe von Preis und Zusammensetzung des Mittels und entsprechender Registrierung gestattet. Jeder Lieferung von Antibiotika und Nebenprodukten ist eine von der heimischen Gesundheitsbehörde und vom jordanischen Konsulat bestätigte Analysebescheinigung in englischer Sprache beizufügen.

Begleitpapiere

Grundsätzlich benötigen Sie folgende Begleitpapiere:

  • eine Original-Handelsrechnung mit Vermerk des Ursprungslandes.
  • die Akzeptanz von einem österreichischen elektronischen Ursprungszeugnis ist bei der jordanischen Zollbehörde gewährleistet.
  • (Luft-) Frachtbrief (Airwaybill, Bill of Lading oder Waybill) im Original.
  • Packliste im Original 4-fach (nicht obligatorisch, aber empfehlenswert). Bei Lieferung in mehreren Containern werden für jeden Einzelcontainer separate Packlisten verlangt.
  • Ursprungszeugnis oder EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung*)

*) Bitte beachten Sie, dass für eine zollbegünstigte oder zollfreie Einfuhr nach Jordanien die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beigebracht werden muss, da dieses Dokument im Abkommen als Nachweis für die präferentielle Behandlung festgelegt wurde. Bitte beachten Sie weiter, dass bei Vorlegen einer Warenbescheinigung EUR.1 ein (nicht präferentielles) Ursprungszeugnis nicht mehr notwendig ist.

Restriktionen

Das Erfordernis der so genannten „Israel“-Klausel auf der Handelsfaktura ist nicht mehr gegeben.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Amman hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.