Handelsabkommen EU - Jordanien

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation sowie vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

Lesedauer: 6 Minuten

Die Beziehungen der EU zu Jordanien basieren auf dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation, welches seit 1. Mai 2002 in Kraft ist.

Seit Mai 2012 führt die EU mit Jordanien einen "Sondierungsdialog" für ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

Vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA)

Im Mai 2012 begann die EU mit Jordanien über die Vertiefung der Handels- und Investitionsbeziehungen zu diskutieren.

Diese Diskussion dient als Vorbereitung für Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA), zu welchem die Europäische Kommission im Dezember 2011 durch die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt wurde.

Das Freihandelsabkommen soll die Marktchancen und das Investitionsklima verbessern und Wirtschaftsreformen in Ägypten unterstützen. Es soll deutlich über das bestehende Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation hinausgehen und Bestimmungen zum Handel mit Dienstleistungen, zur öffentlichen Beschaffung, Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums und Investitionsschutz enthalten.

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation

Das Assoziierungsabkommen der EU mit Jordanien ist seit 1. Mai 2002 in Kraft und ersetzt das Kooperationsabkommen der EU mit Jordanien von 1997.

Nachfolgend finden Sie

Details zum Assoziierungsabkommen EU-Jordanien

Durch das Assoziierungsabkommen wurde schrittweise eine Freihandelszone zwischen der EU und Jordanien in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln geschaffen, die 2007 durch das in Kraft treten eines Abkommens zur weiteren Liberalisierung landwirtschaftlicher Produkte erweitert wurde. Dadurch hat Jordanien fast uneingeschränkten Zugang zum EU-Markt mit Ausnahme von nur zwei Produkten: Schnittblumen und Olivenöl.

Darüber hinaus wurde ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, der sich auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse bezieht und insbesondere auf Ministerebene und auf der Ebene hoher Beamter stattfindet. Mit dem Abkommen wurde auch die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament erleichtert.

Weiters legt das Abkommen die Zusammenarbeit auf zahlreiche Gebieten fest, wobei für jedes Gebiet detaillierte Ziele und bestimmte Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit vorrangig konzentriert definiert wurden. Folgende Bereiche werden im Abkommen genannt:

  • industrielle Zusammenarbeit,
  • Investitionsförderung und Investitionsschutz,
  • land- und ernährungswirtschaftliche sowie industrielle Normen,
  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • Finanzdienstleistungen,
  • Landwirtschaft und Fischerei,
  • Bildung und Ausbildung,
  • Verkehr,
  • Telekommunikation und Informationstechnologie,
  • Energie,
  • Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie,
  • Umwelt,
  • Fremdenverkehr,
  • Zusammenarbeit im Zollwesen,
  • Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,
  • wirtschaftspolitische Zusammenarbeit und
  • regionale Zusammenarbeit.

Ursprungsregeln

Bei den Ursprungsregeln handelt es sich um technische Kriterien, anhand derer ermittelt wird, ob ein bestimmtes Produkt für einen zollfreien Zugang oder einen anderen präferenziellen Zugang im Rahmen eines gegebenen Handelsabkommens in Frage kommt.

Verzeichnis der Europäischen Kommission zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über Ursprungserwerb und Kumulierung:

Präferenzmaßnahme Ursprungsregel/Kumulierung
Jordanien (1.5.2002)
Europa-Mittelmeer-Abkommen, ABl. L 129 vom 15.5.2002, S.3.
Protokoll 3
ABl. L 209 vom 31.7.2006
Bilaterale und diagonale Kumulierung

Unterstützung Jordaniens im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise: eine gemeinsame Initiative zu den Ursprungsregeln

Die Initiative ist Teil der Unterstützung der EU für Jordanien in der anhaltenden syrischen Flüchtlingskrise und beabsichtigt, Jordanien den Export in die EU zu erleichtern, Investitionen zu fördern und Arbeitsplätze sowohl für Jordanier als auch für syrische Flüchtlinge zu schaffen.

Im Juli 2016 vereinbarten die EU und Jordanien, die Ursprungsregeln der jordanischen Ausführer in ihrem Handel mit der EU zu vereinfachen (Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016).

Beide Seiten haben diese Initiative im Dezember 2018 überprüft und verbessert (Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4.12.2018).

Diese gezielte und bis zum 21. Dezember 2030 zeitlich begrenzte Vereinfachung der Ursprungsregeln des Assoziierungsabkommens EU-Jordanien deckt eine breite Palette gewerblicher Waren ab und umfasst sowohl Waren, die Jordanien derzeit in kleinen Mengen in die EU ausführt, als auch Waren, mit denen derzeit kein Handel getrieben wird. Die jordanischen Ausführer müssen diese Regeln einhalten, um vom präferenziellen Zugang zum EU-Markt zu profitieren, den das Assoziierungsabkommen vorsieht.

Die alternativen Ursprungsregeln, die im Rahmen dieser Regelung zur Verfügung gestellt werden, sind dieselben Regeln, die den am wenigsten entwickelten Ländern im Rahmen der EU-Initiative "Alles außer Waffen" gegeben wurden.

Damit die Ausführer diese alternativen Ursprungsregeln anwenden können, muss die Produktion mindestens 15% der syrischen Flüchtlingsarbeit in den Produktionsstätten umfassen.

Die EU und Jordanien haben vereinbart, dass, sobald Jordanien 60.000 aktive Arbeitserlaubnisse für syrische Flüchtlinge gewährt, die unternehmensspezifische Mindestbeschäftigungsanforderung für syrische Flüchtlinge aufgehoben wird. Danach können alle jordanischen Unternehmen, die Industriegüter herstellen, für die die Regelung gilt, die vereinfachten Ursprungsregeln in Anspruch nehmen.

Rechtsakte Assoziierungsabkommen EU-Jordanien

Abkommen

Weitere relevante Rechtsakte

  • Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl L 283 vom 26. Oktober 2005)
  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien (ABl L 207 vom 5. August 2008)
  • Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen (ABl L 177 vom 6. Juli 2011)
  • Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen (ABl L 226 vom 1. September 2011)
  • Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (ABl L 117 vom 27. April 2013)
  • Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl L 40 vom 13. Februar 2010)
  • Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen (ABl. L 233 vom 30. August 2016)
  • Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 12.6.2019)
  • Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl L 164 vom 10. Mai 2021)

Stand: 11.01.2022

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