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Italien: Eintragungspflicht für Transparenzregister – Aussetzung bis 19.9.2024

Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister

Lesedauer: 3 Minuten

Italien
11.06.2024

Sie sind österreichischer Unternehmer mit einer Niederlassung in Italien?

Seit Umsetzung der EU-weiten Geldwäsche-Richtlinie sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des Privatrechts zur Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet. Bei Nichteintragung bis zum 19. September 2024 drohen Strafen von bis zu EUR 1.032,00. Ob die Verpflichtung auch Ihre Niederlassung umfasst, welche Dokumente Sie vorlegen müssen, und wer die verantwortliche Person für die Registrierung ist, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

Für mehr Informationen klicken Sie auf die Broschüre, in welchem unser italienische Vertrauensanwalt Herr Dr. Cattaneo von der Kanzlei Studio ACBC Law Mailand die wichtigsten Informationen zu dem Thema für Sie kompakt zusammengefasst hat.

Bei weiterführenden Fragen unterstützt Sie das AußenwirtschaftsCenter Mailand jederzeit gerne.

Italien: Register der wirtschaftlichen Eigentümer beginnt

Die italienischen Tochtergesellschaften von ausländischen Gruppen haben nun bis zum 19. September 2024 Zeit, die Daten an das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Mitteilung kann nur elektronisch erfolgen und muss digital signiert sein.

Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer?

Der wirtschaftliche Eigentümer ist diejenige(n) natürliche(n) Person(en), die nicht der Kunde ist (sind) und in deren Interesse oder in deren Auftrag die laufende Beziehung letztlich begründet wird, die professionelle Dienstleistung erbracht oder die Transaktion durchgeführt wird.

Welche Daten müssen an das Handelsregister übermittelt werden?

Die Daten, die der Handelskammer mitgeteilt werden müssen, sind je nach Art des Unternehmens unterschiedlich:

  • Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (S.p.A., S.r.l., S.p.A., Genossenschaften) müssen die Identifikationsdaten und die Staatsangehörigkeit der als wirtschaftlich Berechtigte angegebenen natürlichen Personen sowie deren Anteil am Gesellschaftskapital mitteilen. Ergibt sich die Rolle des wirtschaftlichen Eigentümers nicht aus der Beteiligung am Gesellschaftskapital, muss angegeben werden, wie die Kontrolle ausgeübt wird oder welche gesetzlichen Vertretungs-, Verwaltungs- oder Leitungsbefugnisse der wirtschaftliche Eigentümer ausübt.
  • Private juristische Personen (Stiftungen und Vereine) müssen die Identifikationsdaten und die Staatsangehörigkeit der als wirtschaftliche Eigentümer angegebenen natürlichen Personen, die Steuernummer, den Namen der Einrichtung, den Sitz und die Verwaltungsanschrift sowie die Pec-Adresse angeben.
  • Trusts und ähnliche juristische Personen müssen die Identifikationsdaten und die Staatsangehörigkeit der als wirtschaftliche Eigentümer angegebenen natürlichen Personen, die Steuernummer, den Namen, das Datum, den Ort und die Einzelheiten der Gründungsurkunde mitteilen.

HINWEIS: Darüber hinaus müssen alle Einrichtungen der Handelskammer alle außergewöhnlichen Umstände mitteilen, die gemäß den Vorschriften den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ausschließen. Eine E-Mail-Adresse, an die die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen, die die Rolle der Gegenpartei übernimmt, gesendet werden kann; eine Verantwortungserklärung und die Kenntnis der Sanktionen, die im Falle falscher Erklärungen oder Handlungen vorgesehen sind.

Wie und wann erfolgt die Übermittlung der Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer?

Die Daten und Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer werden ausschließlich elektronisch in Form einer Selbsterklärung unter Verwendung eines einzigen Meldeformulars übermittelt. Nachdem das Ende der ursprünglichen Frist bis zum 11. Dezember 2023 bereits auf den 11. April 2024 verschoben wurde, setzte der Staatsrat mit der Verfügung Nr. 3533/2024 vom 17. Mai 2024 die Durchführungsbestimmungen aufgrund der Berufung verschiedener Vereinigungen von Treuhandgesellschaften erneut aus, und zwar bis zur Verhandlung am 19. September 2024. Wurde bisher keine Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers durchgeführt, dürften aufgrund der Aussetzung keine Verwaltungsstrafen anfallen. Bei neu eingetragenen Einrichtungen oder bei Änderungen der Daten und Informationen muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung oder Änderung eine neue Mitteilung erfolgen. Darüber hinaus müssen die mitgeteilten Daten jedes Jahr bestätigt werden. Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit können die Bestätigung gleichzeitig mit der Hinterlegung der Bilanz vornehmen.

Was passiert, wenn die Daten des wirtschaftlichen Eigentümers nicht offengelegt werden?

Werden die Daten des wirtschaftlichen Eigentümers nicht fristgerecht gemeldet, wird eine Verwaltungssanktion zwischen 103,- und 1.032,- Euro verhängt.

Wer muss die Daten des wirtschaftlichen Eigentümers melden?

  • Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit
  • Der Gründer oder die Personen, die mit der Vertretung und Verwaltung von juristischen Personen des Privatrechts betraut sind;
  • Die Treuhänder von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen.
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