Handelsabkommen EU-Afghanistan

Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (Cooperation Agreement on Partnership and Development, CAPD) zwischen der EU und Afghanistan

Lesedauer: 2 Minuten

Die Beziehungen der EU mit Afghanistan basieren auf dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (Cooperation Agreement on Partnership and Development, CAPD), das seit 1. Dezember 2017 in Bezug auf jene Teile, die in die Kompetenz der EU fallen, vorläufig angewendet wird.

Nachdem das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (Cooperation Agreement on Partnership and Development, CAPD) am 18. Februar 2017 unterzeichnet wurde, werden gemäß der Mitteilung über die vorläufige Anwendung vom 24. Oktober 2017 jene Teile, die in die Kompetenz der EU fallen, ab 1. Dezember 2017 vorläufig angewendet:

  • Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze),
  • Artikel 3 (Politischer Dialog),
  • Artikel 4 (Menschenrechte),
  • Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter),
  • Titel III (Entwicklungszusammenarbeit),
  • Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen),
  • Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration),
  • Titel VII (Regionale Zusammenarbeit),
  • Titel VIII (Institutioneller Rahmen) – soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen,
  • Titel IX (Schlussbestimmungen) – soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.

Details zum Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (Cooperation Agreement on Partnership and Development, CAPD) EU-Afghanistan

Das Abkommen ist die vertragliche Grundlage für die zukünftige Entwicklung der bilateralen Beziehungen und zur Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan.

Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem politischen Dialog unter anderem über Menschenrechtsfragen und die Rechte von Frauen und Kindern, die als wesentliche Elemente des Abkommens definiert sind. 

Das Abkommens beinhaltet

  • die Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen
    (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, Technische Handelshemmnisse, Zoll, Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen, Rechtes des geistigen Eigentums, etc.),
  • die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
    (Rechtsstaatlichkeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, illegaler Drogen, der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung),
  • die Zusammenarbeit im Bereich der Migration sowie
  • die sektorale und regionale Zusammenarbeit
    (Bildung, Forschung, natürliche Ressourcen, Energie, Verkehr, Beschäftigung und soziale Entwicklung, Landwirtschaft, Umwelt und Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Kultur, etc.).

Pressemitteilung der Europäischen Kommission 30. November 2017

Rechtsakte CADP EU-Afghanistan

Abkommen

Weitere relevante Rechtsakte

  • Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 67 vom 14. März 2017)
  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 273 vom 24.10.2017)

Hintergrundinformation zum CADP

Am 14. November 2011 stimmte der Rat der EU (28 EU-Mitgliedstaaten) dem Mandat der Europäischen Kommission für Verhandlungen der EU mit Afghanistan über ein Kooperationsabkommen zu.

Die Verhandlungen wurden offiziell am 12. März 2012 begonnen und der Text des Abkommens zwischen der EU und Afghanistan konnte am 2. Juli 2015 paraphiert werden (Einigung der Chefverhandler auf den Vertragstext).

Das Abkommen wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet und jene Teile, die in die Kompetenz der EU fallen, werden ab 1. Dezember 2017 vorläufig angewendet werden.

Stand: 11.01.2022