In der linken Bildhälfte ist die Schweizer Flagge an einer Metallstange montiert. Die Flagge weht im Wind. Im Hintergrund sind schneebedeckte Berge. Der Himmel ist blau
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Warenlieferungen - Schweiz

Lesedauer: 8 Minuten

17.04.2024

Allgemeines

Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen Abnehmer in der Schweiz verkaufen (Unternehmer oder Privatperson). Zu beachten ist, dass je nach Art der Beförderung (Versendung, Lieferung oder Selbstabholung) teilweise unterschiedliche Bedingungen zu prüfen sind.

Exportrechnung

Rechnungen werden meist in drei oder vierfacher Ausfertigung, in EUR oder CHF ausgestellt. Auf eine eindeutige, klare Beschreibung des Liefer- und Leistungsumfanges und der Preise ist zu achten, da dieser Beleg auch Grundlage für die Einfuhrverzollung in der Schweiz ist. Ein Muster einer Exportrechnung finden sie als Anlage G am Ende des Handbuchs.

Rechnungen für Lieferungen in Drittländer können grundsätzlich netto - ohne österr. Umsatzsteuer - ausgestellt werden. Nettorechnungen müssen aber einen Vermerk tragen, warum sie ohne UST ausgestellt wurden (zB steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §6 Abs.1 UStG 1994)

Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung ist weiters, dass durch einen Ausfuhrnachweis belegt werden kann, dass der gelieferte Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat. Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, wie die Ware in die Schweiz verbracht wurde. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen "Versendung" und "Beförderung".

Ein Versenden liegt vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (zB Spedition, Frächter, Post etc.) besorgt oder durchgeführt wird. Dabei ist es unabhängig, ob der Verkäufer oder Käufer den Dritten für den Transport beauftragt. Eine Beförderung hingegen liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer im Betriebsfahrzeug (Werkverkehr) den Gegenstand zum Kunden befördert oder wenn der Käufer direkt beim österr. Unternehmer die Ware selbst abholt.

Im Versendungsfall gibt es eine Bandbreite an Möglichkeiten die Verbringung der Ware in das Drittland nachzuweisen. So ist für eine Versendung grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein) der anerkannte Exportnachweis. Aber auch eine von einem in der EU ansässigen Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung, in welcher der Spediteur die Verbringung des Gegenstandes in das Drittland bestätigt, ist ein anerkannter Ausfuhrnachweis. Alternativ kann sonst auch durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung die Lieferung der Ware in das Drittland belegt werden.

Im Beförderungsfall jedoch kann nur durch die zollamtliche Austrittsbestätigung die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet nachgewiesen werden. Sollte keine zollamtliche Bestätigung vorliegen, müsste die Lieferung durch sogenannte "Alternativnachweise" belegt werden. Ein solcher ist beim zuständigen Zollamt in Österreich zu beantragen.

Neben dem Ausfuhrnachweis ist für die Steuerbefreiung auch der Buchnachweis zwingende Voraussetzung.

Lieferkonditionen (Incoterms)

Von besonderer Bedeutung ist die Vereinbarung einer Lieferbedingung im Kaufvertrag, welche die Kosten und Gefahren für den notwendigen Transport zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung einer Lieferkondition, sollten die INCOTERMS 2020 verwendet werden, welche normiert die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell sollten die korrekten, definierten und präzisen Abkürzungen der INCOTERMS-Klauseln verwendet werden (z.B. „EXW“ statt „ab Werk“) . Eine Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 und 2020 finden Sie unter Kapitel 4 dieses Handbuches und unter folgender Adresse [Pfad: Außenhandel und Recht > Incoterms].

Die Lieferkondition „DDP“ (Delivered Duty Paid, also „Lieferung frei Haus verzollt und versteuert“) würde eine zwingende steuerliche Registrierung des österr. Lieferanten in der Schweiz zur Folge haben.

Wenn aber der österr. Lieferant die Ware auf seine Rechnung in der Schweiz "verzollen" will, jedoch die Schweizer Einfuhrsteuer der Schweizer Käufer tragen soll, wäre „DDP exkl. Einfuhrsteuer und sonstiger Abgaben“ zu vereinbaren.

Zahlungsmodalitäten

Üblich sind Lieferungen gegen Kassa mit 2–3% Skonto; 30 Tage netto bei bekannten Kunden; bis zu 90 Tage netto nur bei größeren Lieferungen und lang bekannten Kunden. Zahlungsformen wie Wechsel, Akkreditive und Dokumenteninkassi sind bei Lieferungen in die Schweiz unüblich. Informationen über Geschäftspartner sind daher umso wichtiger: Bonitätsauskünfte können über die AußenwirtschaftsCenter Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) und gegen Kostenersatz bei internationalen Auskunftsbüros besorgt werden.

Zoll und Mehrwertsteuer

Die Schweiz gehört nicht zum Gebiet der Europäischen Union und ist daher zollrechtlich als Drittland zu behandeln, mit der Folge, dass Warenlieferungen beim österr. Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden müssen. Eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung (genaueres s. Kapitel 15) kann unterbleiben, wenn der Warenwert unterhalb von EUR 1.000,- und die Eigenmasse der Exportware unter 1000kg ist. Voraussetzung für die Befreiung von der Abgabe der Zollanmeldung ist aber, dass die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegt (s. Punkt 15.3.).

Rechnungen für Warenlieferungen in Drittländer können NETTO (also ohne österr. UST) ausgestellt werden. Wichtig ist nur, dass die Ware ins Drittland befördert oder versendet wird und der österr. Verkäufer einen entsprechenden Nachweis darüber in der Buchhaltung führt. Die Form des Ausfuhrnachweis ist davon abhängig, wie die Ware in die Schweiz verbracht wird. Dabei kennt das Umsatzsteuergesetz zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Versand oder Beförderung. Ein Versand liegt stets vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (Spedition, Frächter, Post etc.) durchgeführt wird, unabhängig davon, ob der Transportauftrag vom Verkäufer oder Käufer erteilt wird. Eine Beförderung hingegen liegt vor, wenn der notwendige Transport mittels eigenen Fahrzeuge entweder des österr. Verkäufers oder Schweizer Käufers abgewickelt wird.

Bei Versendung ist der Ausfuhrnachweis grundsätzlich durch einen Frachtbrief oder ähnlichem wie Konnossemente, Postaufgabebescheinigungen etc. zu führen. Diese Frachtpapiere müssen jedoch inhaltlich so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zur Warenlieferung (Absender, Empfänger, Warenart, Menge) möglich ist. Speziell die Dokumente der KEP-Dienstleister (Kurier- Express- Pakete) erfüllen diese Anforderungen nicht oder nur teilweise. Der Exportnachweis in Form von Kopien des Frachtbriefes ist nicht möglich. Es muss zumindst eine Durchschrift sein. Alternativ kann auch eine von einem in der EU sitzenden Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung als Nachweis dienen bzw. die zollamtliche Austrittsbestätigung der Grenzzollstelle.

Bei Beförderung hingegen, ist nur die zollamtliche Austrittsbestätigung der Außengrenzzollstelle als Ausfuhrnachweis anerkannt. Eigenbestätigungen und auch unterfertige Übernahmescheine wie Lieferscheine genügen grundsätzlich nicht.

Eine ausführliche Beschreibung zum Ausfuhrzollverfahren und die Voraussetzungen für die UST-Befreiung finden Sie im Kapitel 15.

Im Zuge des Grenzübertritts der Ware, muss diese beim Schweizer Zoll gestellt und in ein Zollverfahren überführt werden. Dabei ist eine Zollanmeldung abzugeben und es sind die notwendigen Dokumente dem Zoll vorzulegen. Neu ab 2016 ist auch die obligatorische Angabe der UID-Nummer des Schweizer Empfängers (Unternehmer-Identifikationsnummer). Falls diese Nummer aus den Papieren nicht hervorgeht, muss der Zollagent diese erst beim Kunden einholen.

Durch Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) werden vom Schweizer Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und eingehoben. Diese setzen sich zusammen aus Zoll und Einfuhrsteuer (Normalsatz 7,7%, vergünstigter Satz 2,5%). Die Höhe des Zolls ist unterschiedlich je nach Art der Ware, jedoch können EU Ursprungswaren aus dem industriell-gewerblichen Bereich (Kapitel 25-97 des Zolltarifs) zollfrei in der Schweiz eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware durch ausreichende Be- und Verarbeitung in der EU, den Präferenzursprung EU erzielt hat und dies auch dem Schweizer Zoll nachgewiesen wird. Informationen zum Präferenzursprung bzw. den Möglichkeiten dies nachzuweisen finden Sie im Kapitel 17.

Präferenzzölle werden auch für eine Reihe von Agrarwaren und deren Folgeprodukte (Kapitel 1-24 des Zolltarifs) gewährt.

Die für die Einfuhr in der Schweiz notwendigen Dokumente können im Länderreport Schweiz nachgelesen werden.

Die Höhe der Schweizer Einfuhrabgaben kann im elektronischen Schweizer Zolltarif abgefragt werden oder auch in der Market Access Database der Europäischen Kommission (s. Punkt 16.4.).

Versandhandelsregelung Schweiz

Regelung für den Versandhandel ab dem 1. Januar 2019

Liefern Versandhändler Waren in die Schweiz, fällt bei der Einfuhr die Schweizer Einfuhrsteuer an. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung bei Sendungen mit einem Steuerbetrag von 5 CHF oder weniger (Kleinsendungen) auf die Erhebung der Einfuhrsteuer.

Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100.000 CHF Umsatz aus diesen Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen und er wird in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erreichen der Umsatzgrenze. Für die Bestimmungen der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2019 muss der Versandhändler prüfen, ob er in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100.000 CHF aus Kleinsendungen erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausführen wird. Der steuerpflichtige Versandhändler schuldet auf allen nachfolgenden Lieferungen an seine Kundschaft in der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer), also auch auf den der Einfuhrsteuer unterliegenden Sendungen.

Die Einfuhr der Waren nimmt der Versandhändler ab dem Beginn der Steuerpflicht im eigenen Namen vor und kann dementsprechend auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (der Versandhändler gilt als Importeur).

Wird die Steuerpflicht von einem ausländischen Versandhändler erfüllt, muss er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Das nicht schweizerische Unternehmen muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlegung zu leisten.

Ist ein ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen (vgl. 14.7.) und erbringt dieses Unternehmen auch Versandlieferungen mit Kleinsendungen in die Schweiz, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze.  Auch bei diesem Unternehmen werden diese Lieferungen von Kleinsendungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100.000 CHF pro Jahr erreicht wird.

Die Versandhandelsregelung der Europäischen Union und die damit einhergehende einzige Anlaufstelle des EU-OSS spielt beim Versandhandel in die Schweiz keine Rolle.

Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung

Die schweizerischen Normen sind großteils EU-konform. Geräte, die den EU-Richtlinien (zB Niederspannungsrichtlinie und elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie) entsprechen und über die CE-Kennzeichnung verfügen, können in der Schweiz ohne weitere Prüfung in Verkehr gebracht werden. Informationen zu den Ausnahmen können über das AußenwirtschaftsCenter Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) besorgt werden. Bei der Lieferung von Lebensmitteln sind insbesondere die abweichenden schweizerischen Etikettiervorschriften zu beachten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Bestandteil des Liefervertrages gültig vereinbart werden, wenn sie klar und deutlich hervorgehoben sind. Dies gilt insbesondere auch für eine Gerichtsstandsklausel mit ausländischem (oder österreichischem) Gerichtsstand (Unterstreichung, Fettdruck etc.). Kleingedruckte Zusätze auf Rechnungen bzw. Bestellungen etc. sind unwirksam. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist zwar grundsätzlich möglich, muss zu seiner Gültigkeit jedenfalls vor Übergabe der Ware schriftlich vereinbart und zusätzlich in einem am Wohnort des Erwerbers in einem vom Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register eingetragen werden.

Schiedssprüche aus Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens (u.a. Österreich) werden vollstreckt. Es kann daher auch in Lieferverträgen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, z.B. des Internationalen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Österreich, wirksam vereinbart werden.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt zwei Jahre. Bei Lieferungen an Unternehmen in die Schweiz kann aber auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden.

Adressen

AußenwirtschaftsCenter Zürich
Die österreichische Handelsdelegierte
Mag. Manfred Schmid
Talstraße 65, 10 OG
8001 Zürich/Schweiz
Tel.: +41 44 215 30 40
Fax: +41 44 212 28 38
E-Mail: zuerich@wko.at

Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mario Mitterer
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: mario.mitterer@wktirol.at