Italienische Flagge, rot-weiß-grün gestreift, an Masten mit Adler aus Metall an der Spitze im Wind wehend vor blauem Himmel
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Warenlieferungen - Italien

Lesedauer: 10 Minuten

10.05.2024

Allgemeines

Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen Abnehmer in Italien (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen.

Der Warenverkehr zwischen Österreich und Italien hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch müssen bei jeder grenzüberschreitenden Lieferung die umsatzsteuerrechtlichen Folgen bewertet werden. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Unter Umständen sind je nach Sensibilität der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. So wird beispielsweise gemäß den phytosanitären Vorschiften in der Union ein Pflanzenpass für das innergemeinschaftliche Verbringen von bestimmten Pflanzen benötigt.
Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (z.B. alk. Getränke, Tabakwaren, Mineralöl) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (z.B. Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten.

Lieferung an Unternehmer

Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat

Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung.

Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen:

  • eine Durchschrift der Rechnung
  • einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein)
  • eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist.

Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt.

Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). 

2. Überprüfung der UID-Nummer des italienischen Kunden

Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank).
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer.

Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis).

Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich.

ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den italienischen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen.

Achtung: 
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln. 

3. Rechnungsvermerk

Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers.

Zusammenfassende Meldung

Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an italienische Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet. [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.

Ein innergemeinschafltiches Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung dahingehend gleichzusetzen.

Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Meldezeitraum keine steuerfreien Lieferungen an Unternehmer durchgeführt worden sind.

Fristen:
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Beispiel: die Daten der ZM für den Meldezeitraum Juli 2020 sind auf elektronischen Wege bis spätestens 31. August 2020 zu übermitteln.

Achtung: 
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (neben der gültigen UID-Nummer des Empfängers) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit.

PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind unter Zeile 000 die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerbare Lieferungen und in der Zeile 017 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art.6, Abs.1) einzutragen.

Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer

"Versandhandel neu" ab 1. Juli 2021

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, also bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an private Abnehmer oder Unternehmen ohne UID Nummer, werden die bis 30. Juni 2021 geltenden nationalen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine einheitliche Lieferschwelle der Kleinstunternehmerregelung ersetzt.  Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind nunmehr am Bestimmungsort, also in dem Land in dem der private Abnehmer ansässig ist, steuerbar.

Ausnahme Kleinstunternehmerregelung

Ausgenommen davon sind lediglich Umsätze von Kleinstunternehmen, deren Umsätze die Umsatzgrenze von 10.000,- € pro Jahr nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze müssen sowohl Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel als auch Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen berücksichtigt werden. Die Steuerbarkeit dieser Kleinstunternehmerumsätze verbleibt im Ursprungsland der Versandhandelslieferungen.

Einzige Anlaufstelle - EU-OSS

Verlagert sich die Steuerbarkeit hingegen auf Grund der neuen Regelung in das Bestimmungsland, steht dem Lieferanten von B2C Lieferungen ab 1. Juli 2021 der EU One Stop Shop zur Verfügung (EU OSS). Damit kann eine mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland vermieden werden. Die verrechneten Mehrwertsteuern an Privatkunden in den einzelnen Mitgliedsstatten können damit zentral über den EU OSS im „Mitgliedsstaat der Identifikation“ durch den Unternehmer erklärt und abgeführt werden. Ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten der Union findet dafür statt. Der Vorgänger des EU One Stop Shops, der Mini One Stop Shop, der seit 2015 zur Meldung von grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden genutzt werden kann, wird mit 1. Juli 2021 in den EU OSS integriert.  Der neue und umfassende EU OSS kann auch für die mehrwertsteuerliche Abwicklung von sonstigen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.

Details zum EU-OSS Verfahren finden Sie hier.

Der EU-OSS steht auch zur Verfügung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Güter im Versandhandel grenzüberschreitend versendet oder befördert werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nicht. Das Bestimmungslandprinzip gilt ab dem ersten Euro Umsatz.

INTRASTAT-Meldung

Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und Wareneingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 1.100.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].

Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:

  1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann,
  2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
  3. mittels Meldetool RTIC

Mehr dazu finden Sie auf der Homepage der Statistik Austria

Eine Eingangsmeldungspflicht in Italien kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn sie Waren an Privatpersonen in Italien liefern und italienische Umsatzsteuer dafür verrechnen. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze wie in Österreich, sodass sämtliche Warenlieferungen, die im eigenen Namen nach Italien verbracht worden sind (an die eigene italienische UID-Nr.) verpflichtend zu melden sind.

Zahlungsmodalitäten

In der Regel liefern Unternehmer an ihnen bekannte Kunden auf offene Rechnung, wobei Zahlungsziele von 30 (mit 3% Skonto), 60 oder 90 Tagen (bzw. Ende des Monats) ab Rechnungsdatum üblich sind. Die Bezahlung erfolgt meist durch Banküberweisung, Scheck oder eines der ital. Interbank-Zahlungssysteme mittels Bankquittung (ricevuta bancaria „RIBA“). Die Bezahlung mittels Scheck (assegno bancario) ist in Italien durchaus üblich. Der Zirkularscheck (assegno circolare) bietet eine größere Sicherheit, da die ausstellende Bank als Garant für die Zahlung auftritt.

Eine im ital. Geschäftsverkehr weit verbreitete Zahlungsart ist die Bankquittung (ricevuta bancaria). Dabei handelt es sich um die Vorlage einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner durch dessen Hausbank bei Fälligkeit. Obwohl „RIBA“ dem Aussteller keinerlei Sicherheiten bietet, trägt sie zu einer Verbesserung der Zahlungsdisziplin bei.

Über Neukunden sollte eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (AußenwirtschaftsCenter).

Bargeldzahlungen sind in Italien nur bis zu einem Höchstbetrag von Euro 4.999,99 erlaubt (Ausnahme: Geldwechselstellen haben ein Limit von 999,99 Euro). Im Hintergrund stehen die Bemühungen der italienischen Regierung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung.
Die Bargeldgrenze gilt auch für die Übertragung von Überbringer-Sparbüchern und Inhaberpapieren. Wenn der Wert der Transaktion 5.000 Euro und mehr beträgt, muss diese über eine Bank, ein elektronisches Geld ausgebendes Institut oder über die Poste Italiane SpA erfolgen.

Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Italien kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Ein "verlängerter Eigentumsvorbehalt" wird empfohlen. Je nach Art des Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall).

Lieferkonditionen (Incoterms)

Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die korrekten, rechtlich präzisen Handelsklauseln der Incoterms zu verwenden. Informationen zu den Incoterms in der Fassung von 2010 und 2020 finden Sie auf der Seite "Incoterms" in diesem Handbuch und unter folgender Internetadresse [Pfad: Beratung > Incoterms].

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen gibt es u.a. für folgende Waren:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren:

Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einem anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen italienischen und österreichischen Behörden gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.

Laut ital. Gesetzesdekret Nr. 180 vom 5. November 2021 muss der Wirtschaftsbeteiligte, der als zertifizierter Empfänger handeln will, entweder bereits den Status als zugelassener Lagerinhaber (depositario autorizzato) oder als registrierter Empfänger (destinatario registrato) besitzen. Die Bewilligung als zugelassener Lagerinhaber bzw. registrierter Empfänger wird von den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaates erteilt, in dem die Waren eingeführt werden und ist bis auf Widerruf gültig.

KFZ:

Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen in Italien keine italienische UST mehr bezahlt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im Bestimmungsland verrechnet.

Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:

Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind gelten Sonderbestimmungen. Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der italienische Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. 

Arzneimittel:

Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.

Technische Produkte:

Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen – um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden können.
Infos

Tierische Produkte:

Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in andere Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen (z.B. Fleisch und Wurstwaren).

Adressen

AußenwirtschaftsCenter Mailand      
Sezione Commerciale del
Consolato Generale d’Austria
Mag. Christoph Plank
Piazza del Duomo 20
20122 Milano/Italia
Tel.: +39 02 879 09 11
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: mailand@wko.at

Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mario Mitterer
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: mario.mitterer@wktirol.at