Pakete stehen auf Europaletten und werden in einen LKW geladen
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Warenlieferungen - Eigentransporte - Werkverkehr

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21.05.2024

Ausfuhr aus Österreich/EU

Grundsätzlich müssen sämtliche Waren, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Für gewerbliche Lieferungen ist die Ausfuhrzollanmeldung in Österreich elektronisch über ein e-zoll Programm abzugeben. Hierzu ist üblicherweise ein Zollagent mit der Übermittlung der Daten zu beauftragen. Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. im Verladehafen oder an der EU-Außengrenze) ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Freigabe der Ware zur Ausfuhr durch den Zoll erfolgt ebenso elektronisch und im Ergebnis wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert, welches die Ware bis zu EU Außengrenze begleitet. Dort muss die Ware und das ABD dem Grenzzollamt nochmals gestellt bzw. vorgelegt werden und der Austritt der Ware aus der EU wird – ebenfalls elektronisch - bestätigt (=Exportnachweis für Umsatzsteuerbefreiung). Diese umsatzsteuerrechtliche Austrittsbestätigung erhält der Exporteur über den beauftragten Zollagenten, der die Ausfuhranmeldung beim österr. Zoll abgegeben hat.

Eine Vereinfachung stellt die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung auch für Warenlieferungen zu gewerblichen Zwecken dar. Die Ausfuhr der Ware aus der EU kann beim Ausgangszollamt (Außengrenze der EU) mündlich angemeldet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Sofern die Waren einen Wert von 1000 EUR. bzw. eine Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreiten
  • Die Ware unterliegt in der Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen.
  • Es wird keine Ausfuhrerstattung oder Erstattung von Abgaben beantragt.

Für die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen (s. Seite "Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht") muss auch bei mündlichen Zollanmeldungen ein Nachweis über den Export in der Buchhaltung geführt werden. Der notwendige Ausfuhrnachweis kann in diesen Fällen mittels Sichtvermerk der Zollbehörde auf der Exportrechnung oder einer Ausfuhrbescheinigung erbracht werden.

Einfuhr im Bestimmungsland

Hier ist zunächst die Stellungspflicht bei der Einfuhr zu beachten. Selbst wenn Waren dem ausländischen Empfänger kostenlos geliefert werden, muss dies nicht automatisch auch eine Abgabenbefreiung bei der Einfuhr bedeuten.
Deshalb sind Waren bei der Einreise grundsätzlich dem Zoll zu stellen, um die Zulässigkeit der Einfuhr der Ware zu prüfen und evtl. Einfuhrabgaben zu berechnen.

Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zumindest immer ein Wertnachweis vorzulegen (zB Rechnung oder Proformarechnung). Die Einfuhrabgaben setzen sich in den meisten Ländern zusammen aus Zoll und Steuern. Der Zollbetrag kann bei der Einfuhr in einer Reihe von Ländern vermieden werden, wenn die Ware den Ursprung in der EU hat und dies auch entsprechend nachgewiesen wird (s. Seite "Dokumente für den internationalen Warenverkehr"). Die anfallenden Steuern werden oftmals sofort eingehoben und müssen daher durch den Einführer vorfinanziert werden. Zu beachten ist auch, dass bei gewerblichen Einfuhren üblicherweise ein Zollagent mit der Zollabwicklung zu beauftragen ist. Deshalb sollte noch vor Abreise nach Möglichkeit ein Kontakt am Eingangsort gesucht werden um Kosten und Tarife für die Zollabfertigung  schon vorab  zu klären und zu vereinbaren. Weiteres könnte mit dem Zollagenten schon vorab die Verrechnung der Einfuhrabgaben direkt an den Empfänger geprüft werden, damit diese an der Grenze durch den Einführer nicht vorfinanziert werden müssen.

Wenn Waren nur vorübergehend im Bestimmungsland eingeführt werden (z.B. Messestände oder Waren zur Erprobung bzw. Vorführung), akzeptieren eine Reihe von Ländern als Vereinfachung auch die Verwendung eines Carnet ATA.