Warenlieferungen - Deutschland
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Allgemeines
Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer in Deutschland (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen und liefern.
Der Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte Ware aus Zolllagern, unverzollte Transitware). Jedoch haben grenzüberschreitende Lieferungen im EU Binnenmarkt oftmals umsatzsteuerrechtliche Folgen. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Unter Umständen sind je nach Sensibilität der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. So wird beispielsweise gemäß den phytosanitären Vorschiften in der Union ein Pflanzenpass für das innergemeinschaftliche Verbringen von bestimmten Pflanzen benötigt.
Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (z.B. alk. Getränke, Tabakwaren, Mineralöl) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (z.B. Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten.
Lieferung an Unternehmer
Rechnungen für Warenlieferungen an deutsche Unternehmer können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat.
Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung.
Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen:
- eine Durchschrift der Rechnung,
- einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein),
- eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist.
Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt.
Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien).
2. Überprüfung der UID-Nummer des deutschen Kunden.
Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank)
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners
erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer.
Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls Großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis).
Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich.
Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen.
Achtung:
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln.
3. Rechnungsvermerk
Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers.
Zusammenfassende Meldung
Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.
Ein innergemeinschafltiches Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung dahingehend gleichzusetzen.
Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Meldezeitraum keine steuerfreien Lieferungen an Unternehmer durchgeführt worden sind.
Fristen:
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Beispiel: die Daten der ZM für den Meldezeitraum Juli 2020 sind auf elektronischen Wege bis spätestens 31. August 2020 zu übermitteln.
Achtung:
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (neben der gültigen UID-Nummer des Empfängers) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit.
PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind unter Zeile 000 die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerbare Lieferungen und in der Zeile 017 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art.6, Abs.1) einzutragen.
Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
"Versandhandel neu" ab 1. Juli 2021
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, also bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an private Abnehmer oder Unternehmen ohne UID Nummer, werden die bis 30. Juni 2021 geltenden nationalen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine einheitliche Lieferschwelle der Kleinstunternehmerregelung ersetzt. Zukünftig sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze am Bestimmungsort, also in dem Land in dem der private Abnehmer ansässig ist, steuerbar.
Ausnahme Kleinstunternehmerregelung
Ausgenommen davon sind lediglich Umsätze von Kleinstunternehmen, deren Umsätze die Umsatzgrenze von 10.000,- € pro Jahr nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze müssen sowohl Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel als auch Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen berücksichtigt werden. Die Steuerbarkeit dieser Kleinstunternehmerumsätze verbleibt im Ursprungsland der Versandhandelslieferungen.
Einzige Anlaufstelle - EU-OSS
Verlagert sich die Steuerbarkeit hingegen auf Grund der neuen Regelung in das Bestimmungsland, steht dem Lieferanten von B2C Lieferungen ab 1. Juli 2021 der EU One Stop Shop zur Verfügung (EU OSS). Damit kann eine mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland vermieden werden. Die verrechneten Mehrwertsteuern an Privatkunden in den einzelnen Mitgliedsstatten können damit zentral über den EU OSS im „Mitgliedsstaat der Identifikation“ durch den Unternehmer erklärt und abgeführt werden. Ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten der Union findet dafür statt. Der Vorgänger des EU One Stop Shops, der Mini One Stop Shop, der seit 2015 zur Meldung von grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden genutzt werden kann, wird mit 1. Juli 2021 in den EU OSS integriert. Der neue und umfassende EU OSS kann auch für die mehrwertsteuerliche Abwicklung von sonstigen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Details zum EU-OSS Verfahren finden Sie hier.
Der EU-OSS steht auch zur Verfügung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Güter im Versandhandel grenzüberschreitend versendet oder befördert werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nicht. Das Bestimmungslandprinzip gilt bei verbrauchsteuerpflichtigen Gütern ab dem ersten Euro Umsatz.
INTRASTAT-Meldung
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und –eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 1.100.000 ,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
- mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann,
- direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
- mittels Meldetool RTIC
Mehr dazu finden Sie auf der Homepage der Statistik Austria.
Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird. In Deutschland beträgt die wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit 2022 € 800.000,– im Kalenderjahr. Die Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze überschritten wird.
Zahlungsmodalitäten
Bei bekannten Firmenkunden wird oft ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen gewährt. Kassenskonto von etwa 2 % bei kurzfristiger Zahlung (1 Woche bis 10 Tage) ist ebenfalls üblich. Über Neukunden (Firmen) sollte auch eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (kann das örtlich zuständige AußenwirtschaftsCenter für Sie erledigen. Adressen finden Sie am Ende dieses Kapitels. Gegebenenfalls sollte Vorauskasse oder Anzahlung (in Deutschland meist „Abschlagszahlung“ genannt) verlangt werden.
Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt wird empfohlen. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall).
Lieferkonditionen (Incoterms)
Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Details zu den Incoterms in der Fassung von 2010 und 2020 finden Sie auf der Seite "Incoterms" in diesem Handbuch und unter folgender Internetadresse [Pfad: Beratung > Incoterms].
Sonderbestimmungen
Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland und damit der zollamtlichen Aufsicht. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden.
Mit 13. Februar 2023 entfällt die bisherige Notwendigkeit, im Versandhandel mit Alkohol einen Beauftragten in Deutschland benennen zu müssen, der als Steuerschuldner fungiert. Künftig kann der im Ausland ansässige Versandhändler selbst eine Erlaubnis beim Hauptzollamt in Deutschland erlangen. Ein in Deutschland ansässiger Beauftragter "kann" künftig bennant werden, muss aber nicht mehr.
Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Mitgliedstaaten erhebt Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb sind in Deutschland beim Bezug von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten keine verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
Für Wein und Schaumwein fallen in Österreich keine Verbrauchssteuern an. Außerdem sind Beförderungen von Wein und Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet von den Verfahrensverpflichtungen ausgenommen. Auch für Beförderungen von Wein und Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb des Steuergebiets sieht das österreichische Verbrauchssteuerrecht keine Verpflichtungen vor.
Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten haben im "Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen. Für die Verbringung im Steueraussetzungsverfahren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Bewilligung vom Zollamt erforderlich (Ausnahmeregelung für kleine Weinerzeuger). Mit dieser Bewilligung gilt der Betrieb für den innergemeinschaftlichen Versand oder Bezug von Wein oder Schaumwein als Steuerlager (Steuerlagerfiktion).
Ab dem 13. Februar 2023 wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/262 das EMCS Verfahren auf den grenzüberschreitenden Bezug von Wein und Schaumwein im steuerrechtlich freien Verkehr ausgeweitet.
Nähere Informationen zu den Verpflichtungen der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren finden Sie auf der Seite "Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöl und Tabakwaren".
Der Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren stellt in jedem Land spezielle Anforderungen hinsichtlich Verbrauchsbesteuerung dar. Unsere Mitarbeiter in den jeweiligen Aussenwirtschaftscentern können Ihnen dazu Auskunft geben. Die Kontaktadressen finden Sie hier.
Für den Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Kleinstunternehmerregelung gemäß Versandhandelsregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.
KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der Lieferung von gebrauchten KFZ (seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen oder mehr als 6000 km gefahren) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) fallen im Bestimmungsland aber dennoch an.
Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen. Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen.
Arzneimittel:
Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen.
Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen –, um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können.
Infos
Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.B. für Fleisch und Wurstwaren).
Adressen
AußenwirtschaftsCenter Berlin
Der österreichische Handelsdelegierte
Dr. Michael Scherz
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin/Deutschland
Tel.: +49 30 25 75 75-0
Fax: +49 30 25 75 75-75
E-Mail: berlin@wko.at
AußenwirtschaftsCenter München
Der österreichische Handelsdelegierte
Mag. Andreas Haidenthaler
Ludwigstraße 19
80539 München/Deutschland
Tel.: +49 89 24 29 14-0
Fax: +49 89 24 29 14-26
E-Mail: muenchen@wko.at
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mario Mitterer
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: mario.mitterer@wktirol.at