Warenlieferungen - andere EU-Länder
Lesedauer: 9 Minuten
Allgemeines
Warenlieferungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, haben aufgrund des Binnenmarktes und der Europäischen Zollunion keine zollrechtliche Relevanz. Allerdings können je nach Status des EU Kunden, Warenlieferungen entweder im Versendungs- oder im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig sein. Die nachfolgende Tabelle verschafft einen Überblick, welche Steuersätze in den einzelnen EU Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten
Mitgliedsstaat | Stark ermäßigter Satz | Ermäßigter Satz | Normalsatz | Zwischensatz |
Belgien | - | 6/12 | 21 | 12 |
Bulgarien | - | 9 | 20 | - |
Tschechische Republik | - | 10/15 | 21 | - |
Dänemark | - | - | 25 | - |
Deutschland | - | 7 | 19 | - |
Estland | - | 9 | 20 | - |
Griechenland | - | 6/13 | 24 | - |
Spanien | 4 | 10 | 21 | - |
Frankreich | 2,1 | 5,5/10 | 20 | - |
Kroatien | - | 5/13 | 25 | - |
Irland | 4,8 | 9/13,5 | 23 | 13,5 |
Italien | 4 | 5/10 | 22 | - |
Zypern | - | 5/9 | 19 | - |
Lettland | - | 5/12 | 21 | - |
Litauen | - | 5/9 | 21 | - |
Luxemburg | 3 | 8 | 17 | 14 |
Ungarn | - | 5/18 | 27 | - |
Malta | - | 5/7 | 18 | - |
Niederlande | - | 9 | 21 | - |
Österreich | - | 10/13 | 20 | 13 |
Polen | - | 5/8 | 23 | - |
Portugal | - | 6/13 | 23 | 13 |
Rumänien | - | 5/9 | 19 | - |
Slowenien | - | 5/9,5 | 22 | - |
Slowakische Republik | - | 10 | 20 | - |
Finnland | - | 10/14 | 24 | - |
Schweden | - | 6/12 | 25 | - |
Vereinigtes Königreich | - | 5 | 20 | - |
Nähere Informationen zu den Umsatzsteuersätzen (Nullsätze, Zwischensätze, Anwendungsbereich, MWST auf arbeitsintensive Dienstleistungen etc.) als auch zu den einzelnen USt-Bestimmungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sind auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Lieferungen an Unternehmer
Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten, können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat
Die Warenbewegung von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat ist durch Dokumente nachzuweisen. Dabei wird zwischen Beförderung und Versendung unterschieden. Bei Versendung (= Transport durch einen gewerblichen Beförderer zB Spedition) ist die Verbringung in den anderen Mitgliedstaat durch Versendungsdokumente wie Frachtpapiere, Lieferscheine, Postaufgabeschein, Speditionsbescheinigung etc. nachzuweisen. Bei Beförderung (=Eigentransport mittels des Betriebsfahrzeuges durch den Lieferanten oder Käufer) ist ein Handelspapier (insbesondere Lieferschein) mit Bestimmungsadresse im anderen Mitgliedstaat zu führen, bei welchem die Übernahme der Ware im anderen Mitgliedstaat (inkl. Stempel) bestätigt wird. Bei Abholung und Transport durch den Käufer oder dessen Beauftragten, ist zusätzlich die Identität des Abholenden festzuhalten bzw. eine Bestätigung am Lieferschein notwendig, dass der Abholer die Ware zu einem benannten Bestimmungsort im anderen EU Mitgliedstaat verbringen wird. Der Abholer muss darüber hinaus eine Vollmacht des Käufers vorweisen (Kopie für die Buchhaltung einbehalten), dass er zur Abholung beauftragt wurde.
Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt.
2. Überprüfung der UID-Nummer des EU Kunden
Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission. VIES-Datenbank
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis).
Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlagen - Exporthandbuch) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich.
ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen.
Achtung:
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln.
3. Rechnungsvermerk
Auf der Rechnung muss den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ tragen sowie die UID-Nummer des Versenders und des Abnehmers.
Zusammenfassende Meldung
Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtlichen Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder durch Bestellung im Internet [Pfad: Formulare > "in der Suchfunktion "U13" eingeben"]) verwendet werden.
Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn im Meldezeitraum keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist.
Fristen:
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Beispiel: die Daten der ZM für den Meldezeitraum Juli 2020 sind auf elektronischen Wege bis spätestens 31. August 2020 zu übermitteln.
Achtung:
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (neben der gültigen UID-Nummer des Empfängers) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit.
PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind unter Zeile 000 die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerbare Lieferungen und in der Zeile 017 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art.6, Abs.1) einzutragen.
Versandhandel-Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
"Versandhandel neu" ab 1. Juli 2021
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, also bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an private Abnehmer oder Unternehmen ohne UID Nummer, werden die bis 30. Juni 2021 geltenden nationalen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine einheitliche Lieferschwelle der Kleinstunternehmerregelung ersetzt. Zukünftig sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze am Bestimmungsort, also in dem Land in dem der private Abnehmer ansässig ist, steuerbar.
Ausnahme Kleinstunternehmerregelung
Ausgenommen davon sind lediglich Umsätze von Kleinstunternehmen, deren Umsätze die Umsatzgrenze von 10.000,- € pro Jahr nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze müssen sowohl Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel als auch Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen berücksichtigt werden.Die Steuerbarkeit dieser Kleinstunternehmerumsätze verbleibt im Ursprungsland der Versandhandelslieferungen.
Einzige Anlaufstelle - EU-OSS
Verlagert sich die Steuerbarkeit hingegen auf Grund der neuen Regelung in das Bestimmungsland, steht dem Lieferanten von B2C Lieferungen ab 1. Juli 2021 der EU One Stop Shop zur Verfügung (EU OSS). Damit kann eine mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland vermieden werden. Die verrechneten Mehrwertsteuern an Privatkunden in den einzelnen Mitgliedsstatten können damit zentral über den EU OSS im „Mitgliedsstaat der Identifikation“ durch den Unternehmer erklärt und abgeführt werden. Ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten der Union findet dafür statt. Der Vorgänger des EU One Stop Shops, der Mini One Stop Shop, der seit 2015 zur Meldung von grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden genutzt werden kann, wird mit 1. Juli 2021 in den EU OSS integriert. Der neue und umfassende EU OSS kann auch für die mehrwertsteuerliche Abwicklung von sonstigen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.
Details zum EU-OSS Verfahren finden Sie hier.
Der EU-OSS steht auch zur Verfügung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Güter im Versandhandel grenzüberschreitend versendet oder befördert werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nicht. Das Bestimmungslandprinzip gilt ab dem ersten Euro Umsatz.
INTRASTAT-Meldung
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,-/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
- mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann.
- direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
- mittels Meldetool RTIC
Mehr dazu finden Sie auf der Homepage der Statistik Austria.
Eine Eingangsmeldungspflicht im anderen Mitgliedstaat kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde).
Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf die AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Je nach Land und Art des Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Da die Anwendung der AGB aber in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung hat, empfehlen wir vor Vereinbarung Rücksprache mit dem jeweiligen AußenwirtschaftsCenter zu halten.
Lieferkonditionen (Incoterms)
Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS® verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die korrekten, rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 und 2020 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter folgender Internetadresse [Pfad: Beratung > Incoterms].
Sonderbestimmungen
Verbrauchssteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport ist im Vorfeld den zuständigen Behörden im Abgangsland und im Bestimmungsland zu melden sowie die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten zu versehen. Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.
KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen keine UST im Bestimmungsland mehr bezahlt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im Bestimmungsland verrechnet.
Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen. Im Anhang IV der Dual-Use Verordnung sind jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen.
Arzneimittel:
Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.
Kosmetika:
Es gelten zum Teil unterschiedliche Regelungen welche Substanzen bzw. in welcher Konzentration diese Substanzen in Kosmetikartikel verwendet werden dürfen. Es ist daher notwendig, die nationalen Regelungen des Bestimmungslandes zu prüfen.
Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung - CE-Kennzeichnung - um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden können.
Infos
Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in anderen Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen. (z.B. Fleisch und Wurstwaren).
Adressen
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mario Mitterer
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: mario.mitterer@wktirol.at
Anlage
Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue EU-Mitgliedsstaaten)