Zwei Personen sitzen auf einer Couch, eine Person hält Unterlagen in der Hand und beide blicken darauf
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Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer

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10.05.2024

Rechnungen mit Leistungsort Italien an Endkonsumenten/Nichtunternehmer (sämtliche Kunden ohne UID-Nummer) werden üblicherweise mit 22 % italienischer USt (allgemeiner Steuersatz) ausgestellt. Sondersteuersätze in Höhe von 4 % bzw. 10 % können u.a. in bestimmten Fällen etwa bei der Schaffung und Instandhaltung von Wohnraum verrechnet werden. Voraussetzung hier ist aber zwingend die Unterzeichnung eines Werkvertrages.

Für die Abfuhr der italienischen Ust ist eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt in Pescara notwendig: Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara, Servizio identificazione non residenti, Via Rio Sparto 21, I-65100 PESCARA, Tel. +39 085 5771, E-Mail: cop.pescara@agenziaentrate.it.

Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer die allgemeinen, ordentlichen USt-Pflichten in Italien, u.a. die Führung der Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abführung der USt, die Abfassung der USt-Jahreserklärung und die INTRASTAT-Eingangsmeldung (s. Seite "Meldepflicht Statistik Austria").

Die Umsatzsteuermeldungen können auch über einen Fiskalvertreter (Steuerberater etc.) durchgeführt werden.

Für bestimmte an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer erbrachte Dienstleistungen gibt es eine Sonderregelung zur Abfuhr der USt (EU-OSS, s. Seite "Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen).