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Einfuhr in Drittländer und Zollpräferenzen

Lesedauer: 14 Minuten

21.05.2024

Allgemeines

Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) Abkommen geschlossen (Präferenzabkommen), in deren Rahmen es möglich ist, Waren zollfrei oder zollbegünstigt in diese Ländern zu importieren. Diese Abkommen sehen zum Teil einseitige Zollpräferenzen vor, so dass nur die Europäische Union diesen Ländern Zollbegünstigungen bei der Einfuhr gewährt (z.B. für Entwicklungsländer) und beidseitige Abkommen, in dessen Rahmen Ursprungwaren der jeweils anderen Region zollfreien oder zollbegünstigten Zugang haben (z.B. Abkommen EU-Schweiz).

Damit eine Ware zollbegünstigt in einem Land, mit dem die EU ein Abkommen geschlossen hat, eingeführt werden kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss zum Warenkreis gehören, der vom Präferenzabkommen erfasst ist
  • Es muss ein Ursprungserzeugnis entsprechend den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens sein
  • Der Ursprung muss durch einen Nachweis (Ursprungserklärung oder eine Warenverkehrsbescheinigung - EUR1) formell belegt werden
  • Es muss grds. eine direkte Beförderung zwischen den Vertragsstaaten erfolgen
  • In vielen Fällen muss das Verbot der Zollrückvergütung eingehalten werden (Vormaterialien aus anderen Ländern müssen im Herstellungsland verzollt worden sein)

Eine Ware gilt dann als Ursprungserzeugnis, wenn sie unter Beachtung der Ursprungsregeln eines Vertragsstaates ursprungsbegründend erzeugt worden ist. In den Abkommen der EU mit den jeweiligen Ländern, sind in den Ursprungsprotokollen die Ursprungsregeln für jedes Produkt festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware bei der Produktion den Präferenzursprung erzielt.

Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes

Für den präferenziellen Ursprungserwerb unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten:

  • autonomer Ursprung
  • Ursprung durch Kumulierung

1. Autonomer Ursprung

Ein autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die Ware in der EU entweder

  • vollständig gewonnen bzw. erzeugt oder
  • ausreichend be- bzw. verarbeitet wird.

Vollständige Gewinnung bzw. Erzeugung heißt, dass sämtliche, wenn auch noch so geringfügige Materialien und Bestandteile, die zur Herstellung der Ware verwendet werden, zur Gänze aus dem betreffenden Vertragsstaat stammen (die EU-Länder gelten in diesem Zusammenhang als ein Vertragsstaat).

Bei Bergbau- und Agrarwaren kommt dies häufig vor. So gelten z.B. als vollständig erzeugt, mineralische oder pflanzliche Erzeugnisse die aus dem Boden gewonnen bzw. geerntet wurden. Da die vollständige Erzeugung bei industriellen Fertigwaren kaum mehr möglich ist, besteht für diese Waren die Möglichkeit des präferenziellen Ursprungserwerbes auch durch die ausreichende Be- oder Verarbeitung. Die für die Erlangung der präferenziellen Ursprungseigenschaft notwendigen Be- und Verarbeitungsschritte sind in der Ursprungsliste der jeweiligen Abkommen mit den Bestimmungsländern geregelt. Für die Bewertung der Ursprungseigenschaft, müssen aber nur Vormaterialien die noch keinen EU-Präferenzursprung haben, einer ausreichenden Be- und Verarbeitung gemäß der Regel in der Ursprungsliste unterzogen werden. Daher ist es für die Bewertung des Präferenzursprungs notwendig, zwischen Vormaterialien mit und ohne Präferenzursprung zu unterscheiden.

Wenn somit Waren in der EU zugekauft werden, benötigt der Exporteur den Nachweis, dass es sich bei diesen Waren bereits um Präferenzwaren handelt und diese somit bei der Bewertung der Ursprungseigenschaft keiner ausreichenden Be- und Verarbeitung mehr unterzogen werden müssen. Dieser Nachweis wird in Form der Lieferantenerklärung erbracht.

An ursprungsbegründeten Vorgängen kennt die Liste im Wesentlichen folgende Kriterien, welche von Ware zu Ware unterschiedlich sind:

  • Tarifsprung: Darunter versteht man, dass die eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer anderen Nummer des Zolltarifs zugeordnet werden, als das Fertigprodukt und daher durch die Produktion einen Wechsel der Zolltarifnummer die Folge ist.
    Beispiel: Ein österreichischer Fabrikant erzeugt Aktentaschen der ZTNr. 4202. Zur Herstellung verwendet er Rindsleder aus Argentinien (ZTNr. 4104) und Verschlüsse aus Korea (ZTNr. 8308) bzw. Pappkartons aus der Ukraine (ZTNr. 4805). Die Aktentaschen fallen unter eine andere Zolltarifnummer als die verwendeten Vormaterialien. Das Kriterium des Tarifsprunges ist damit erfüllt und die Taschen sind EU-Ursprungsprodukte im Sinne des Freihandelsabkommens z.B. mit der Schweiz.
  • Dem gegenüber erfolgt bei einigen Waren eine (manchmal wertmäßig beschränkte) Zulassung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche der gleichen Nummer angehören wie das Exportprodukt.
    Beispiel: Statuetten aus unedlen Metallen(ZTNr. 8306) müssen aus Vormaterialien hergestellt werden, die in eine andere 4-stellige Tarifnummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Vormaterialien, die unter die gleiche Zolltarifnummer fallen (8306), dürfen dennoch verwendet werden, wenn ihr Wert 30% des Ab-Werk-Preises des Exportproduktes nicht überschreitet.
  • Ausschluss von bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, obwohl diese den Tarifsprung mitmachen.
    Beispiel: Bei bestimmten Lebensmitteln wird der Einsatz von Vormaterial des Kapitels 17 (Zucker) mit mehr als 30% des Ab-Werk-Preises ausgeschlossen.
  • Wertmäßige Beschränkung des Einsatzes von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, unabhängig davon, ob diese den geforderten Tarifsprung erfüllen oder nicht.
    Beispiel: Der Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zur Herstellung von Elektromotoren wird mit 40% des Ab-Werk-Preises der Fertigware beschränkt.
  • Die Produktion hat ab einer bestimmten Produktionstiefe zu erfolgen.
    Beispiel: Das Herstellen von Damenbekleidung hat aus Garnen zu erfolgen um dem fertigen Kleid Präferenzursprung zu verleihen. Die Konfektion aus Geweben – ohne Ursprungseigenschaft – ist nicht ursprungsbegründend (im Sinne der Präferenzabkommen).

2. Ursprung durch Kumulierung

In den Freihandelsabkommen der EU mit den Partnerstaaten wurde auch die Möglichkeit geschaffen, den Präferenzursprung einer Ware nicht nur autonom (= Wirtschaftsleistung eines einzigen Landes) sondern auch durch Kumulierung (mehrere Länder arbeiten an der Herstellung eines Produktes) zu erzielen. Die Kumulierung ermöglicht es, Produktionsschritte in verschiedenen Ländern vorzunehmen und bei der Bewertung des Warenursprungs des Endproduktes sämtliche Produktionsschritte zusammenzurechnen, um im Ergebnis den Präferenzwarenursprung zu erzielen.

Das Präferenzrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Formen der Kumulierung:

  • volle Kumulierung
  • eingeschränkte Kumulierung

Ableitungen wie bilaterale, diagonale und multilaterale Kumulierungen sind nur Unterformen dieser beiden Kumulierungsmöglichkeiten.

Bei der vollen Kumulierung werden sämtliche Be- und Verarbeitungsschritte, welche in verschiedenen Ländern der Kumulierungszone durchgeführt worden sind, berücksichtigt, um im Endergebnis die Erzielung des Präferenzursprungs zu bewerten. Die volle Kumulierung ist im EWR möglich, wurde aber auch in den Abkommen der EU mit Marokko und Tunesien vereinbart.

Vorteil der vollen Kumulierung ist, dass die in einem Partnerstaat der Kumulierungszone vorgenommenen Be- und Verarbeitungen noch nicht in einem solchen Umfang vorgenommen werden müssen, dass die Ware bereits den Präferenzursprung in diesem Land erzielt. Vielmehr bestätigt der Vorlieferant in einer speziellen Lieferantenerklärung die von ihm bereits vorgenommenen Produktionsschritte. Der nachfolgende Hersteller kann diese Produktionsschritte zu den eigenen Tätigkeiten hinzurechnen und die Summe der Produktionstätigkeit mit den Präferenzursprungsregeln vergleichen. Wenn diese beiden (oder mehrere) Verarbeitungsschritte zusammengerechnet, die für die jeweilige Ware in der Ursprungsregel festgesetzte Verarbeitungstiefe oder Wertschöpfung erreichen, hat die Ware Präferenzursprung. Als Folge kann sie in allen an der Präferenzzone beteiligten Ländern zollfrei zirkulieren.

Die eingeschränkte Kumulierung hingegen verlangt bei der arbeitsteiligen Produktion in verschiedenen Ländern, dass die Ware beim Weiterversand in ein anderes Land der Kumulierungszone bereits Präferenzursprungsware des Versendungslandes ist. Eine Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im Versendungsland durchgeführten Be- und Verarbeitungen, welche noch zu keinem Präferenzursprung geführt haben, wie bei der vollen Kumulierung, ist nicht möglich. Wenn die Ware aber schon Präferenzware des Versendungslandes ist, muss die Be- und Weiterverarbeitung im Bestimmungsland der Kumulierungszone dann nur mehr über die so genannte Minimalbehandlung hinausgehen, um den neuerlichen Präferenzursprung in diesem Land zu erzielen. Die zollfreie Zirkulation der Ware ist wiederum innerhalb aller an der Kumulierungszone beteiligten Länder möglich.

Die Möglichkeit der bilateralen Kumulierung ist in allen Präferenzabkommen der EU vorgesehen. Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass die Vormaterialien aus jenem Land stammen, in welches die fertige Ware letztendlich geliefert werden soll. Diese Vormaterialien müssen dann für die Bewertung des Präferenzursprungs nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden.

Im Bereich der diagonalen und multilateralen Kumulierung sind die PANKUM und die PANEUROPAMITTELMEER (Pan-Euro-Med Zone) Ursprungskumulierungszonen von Bedeutung.

  • PANKUM-Länder: 28 EU Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein und die Türkei.
  • PANEUROPA-MITTELMEER-Länder: die PANKUM Länder + Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.
  • SAP Kumulierungszone (Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegovina, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Türkei, EU)
  • NEU: die Schaffung einer Ursprungskonvention soll die Länder der Zonen PAN-EURO-MED und SAP zu einer Kumulierungszone zusammenführen. Ist aktuell aber noch sehr eingeschränkt umgesetzt.

Im Rahmen der eingeschränkten Kumulierung, können bei der Herstellung in der EU Vormaterialien mit Präferenzursprung aus allen Ländern der Kumulierungszone eingesetzt werden, wenn das Endprodukt wiederum in ein an der Kumulierungszone beteiligtem Land geliefert wird (= diagonale Kumulierung). Für die präferenzielle Ursprungsbewertung des Endproduktes, müssen die (Ursprungs-) Vormaterialien aus der Kumulierungszone nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden.

Voraussetzung für die Kumulierungsmöglichkeit im Rahmen der PANKUM und PAN-EURO-MED ist aber, dass sämtliche teilnehmende Länder untereinander Freihandelsabkommen mit spiegelgleichen Ursprungsregeln abgeschlossen haben. Das ist im Moment aber nur bei der PANKUM der Fall.

Die an der PAN-EURO-MED teilnehmenden Länder haben nur zum Teil diese Freihandelsabkommen untereinander abgeschlossen und ratifiziert. Da ein lückenloses Netzwerk identischer Abkommen zwischen insgesamt 18 Vertragspartnern nicht in absehbarer Zeit realisierbar war, ist man übereingekommen nach dem Prinzip der so genannten „variablen Geometrie“ vorzugehen. Sobald zumindest 3 Länder die Voraussetzungen erfüllen, sollen sie eine solche diagonale Kumulierungszone bilden können. Solange also nicht alle teilnehmenden Länder untereinander diese Abkommen geschlossen haben, muss geprüft werden, ob ein Land aus dem Vormaterialien stammen mit dem Bestimmungsland des Fertigproduktes bereits das Abkommen geschlossen hat, damit das eingesetzte Vormaterial nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden muss. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen [Pfad: Zoll - Wirtschaft - Ursprung und Präferenzen] wird regelmäßig der aktuelle Stand der Umsetzung veröffentlicht.

Die präferenzielle Ursprungseigenschaft innerhalb der Zone PAN-EURO-MED wird mit eigenen Nachweisen dokumentiert. Hierzu dienen die EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung bzw. ein erweiterter Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (s. Anlage K am Ende des Handbuchs).

Für Handelswaren sind die Lieferantenerklärungen nach Anhang 22-15 bis Anhang 22-18 der (EU) VO 2015/2447 zu erstellen. Die Lieferantenerklärung muss für Zwecke der Pan-Euro-Med Kumulierung folgende Ergänzung tragen:

„Ich erkläre, dass:
_ Kumulierung angewendet wurde mit …… (Name des Landes/der Länder)
_ Keine Kumulierung angewendet wurde.“

Ohne diesen Zusatz kann die Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED) verwendet werden, sondern nur für bilaterale Präferenznachweise (EUR.1 oder Ursprungserklärung).

Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung

Beim Export von Handelswaren, kann der Exporteur ebenso von der Präferenzbegünstigung im Bestimmungsland profitieren. Um jedoch den notwendigen Präferenznachweis ausstellen zu dürfen, benötigt der exportierende Händler von seinem EU-Lieferanten eine verbindliche Bestätigung, dass der Ursprung der Ware in einem Präferenzland ist (zB EU) und die Voraussetzungen für den Präferenzverkehr mit dem Bestimmungsland erfüllt sind. Dies ist dadurch zu erkennen, dass der Lieferant das gewünschte Bestimmungsland in der Erklärung dezidiert angibt.

Die Lieferantenerklärung ist die EU-interne formelle Bestätigung für Präferenzwaren. Darin bestätigt der Lieferant seinem Kunden den Präferenzursprung der gelieferten Ware und mit welchen Ländern der präferenzielle (zollfreie) Warenverkehr möglich ist. Sollte trotz Bestätigung des EU-Ursprungs der Ware aber das Bestimmungsland der beabsichtigten Lieferung nicht angeführt sein, kann der Exporteur auch keinen Präferenznachweis ausstellen. Es ist somit nach Erhalt der Lieferantenerklärung stets zu prüfen, ob das gewünschte Bestimmungsland darin erklärt wurde.

Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen immer wieder dieselben Waren an den gleichen Abnehmer geliefert werden, besteht auch die Möglichkeit eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren auszustellen (s. Anlage J am Ende des Handbuchs). Es besteht die Möglichkeit, dass eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung für bereits gelieferte und zukünftige Lieferungen ausgestellt wird (seit Inkrafttreten der EU Verordnung 2017/989 am 14. Juni 2017 möglich. Bis dahin galt vergangene und zukünftige Lieferungen auf zwei LLE zu trennen). Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für max. 12 Monate rückwirkend mit einer Gesamtgeltungsdauer von 24 Monaten ausgestellt werden.

Beispiele für max. Gesamtgeltungsdauer:

Am 14. Juni 2019 wird eine LLE für Lieferungen im Zeitraum 14.Juni 2018 bis 13.Juni 2020 erstellt.

Am 14. Juni 2019 wird eine LLE für Lieferungen im Zeitraum vom 01.Jänner 2019 bis 31.Dezember 2020 erstellt. 

Lieferantenerklärung mit Kumulierungsvermerk

Damit ein Händler bei Bedarf aber auch einen Präferenznachweis EUR-MED ausstellen kann, muss der Wortlaut der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung unbedingt folgenden Zusatz tragen:

Er erklärt folgendes:

O Kumulierung angewendet mit ................................ (Name des Landes / der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet

Die Form des Ursprungsnachweises

Grundsätzlich ist der Warenwert entscheidend, in welcher Form der Präferenznachweis erbracht werden muss, um die Zollbefreiung im Bestimmungsland beantragen zu können.

Bei nahezu allen Abkommen kann der Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von € 6.000 pro Lieferung vom Lieferanten selbst und in Eigenverantwortung in Form der Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem Handelspapier bestätigt werden.

Bei Lieferungen mit einem Warenwert über € 6.000, wird der Ursprungsnachweis der Ware in den meisten Fällen durch das Formular EUR.1 erbracht. Auf der Rückseite des Formulars ist zu erklären, warum (z.B. aufgrund der durchgeführten Verarbeitungsschritt oder Vorliegen einer Lieferantenerklärung etc.) die Ware den präferenziellen Ursprung (erzielt) hat. Der Nachteil bei der Ausstellung der EUR.1 ist, dass dieses Formular zusätzlich vom Zoll in Österreich bestätigt werden muss. So ist es trotz elektronischer Zollanmeldung und elektronischer Freigabe notwendig, dass das Dokument direkt beim Zollamt für die Ausstellung vorgelegt wird.

Vorausgesetzt die Warenverkehrsbescheinigung wurde in der Anmeldung im e-zoll-Verfahren ordnungsgemäß zitiert und es wurde noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle bestätigt (ausgenommen Austrittsbestätigungen bei Versanddokumenten), kann die WVB auch nach der Zollabfertigung und gegebenenfalls nach dem Datum der Freigabe der Ausfuhrzollanmeldung (ABD) beim Zollamt bei dem die Abfertigung stattgefunden hat, zollamtlich bestätigt werden. Ebenfalls kann unter diesen Voraussetzungen die Bestätigung der WVB für e-zoll-Verfahren auch bei einem verkehrsgünstig besser liegenden Zollamt erfolgen. Dem für die Ausfuhr zuständigen Zollamt müssen jedoch die Anträge für Präferenznachweise vorliegen bzw. übermittelt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch eine "nachträglich erstellte Warenverkehrsbescheiniugung" vom zuständigen Zollamt erteilt werden.

Ein weiterer Präferenznachweis im Warenverkehr mit den Mittelmeerländern und den Balkanländern ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Diese ist jedenfalls dann zwingend auszustellen, wenn Ware innerhalb der Pan-EUro-Med Zone weiterverkauft werden soll oder die Erzielung des Präferenzursprungs nur möglich war, weil Vormaterialien aus den Teilnehmerländern dieser Zone mitberücksichtigt werden mussten. Im bloßen bilateralten Warenverkehr ohne Kumulierung kann der Exporteur selbst enscheiden ob eine EUR-MED oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden soll. 

Vereinfachung für Ermächtigte Ausführer

Die Handelsabkommen sehen als Vereinfachung für Exporteure mit regelmäßigen Exportlieferungen auch die Möglichkeit vor, Ursprungserklärungen unabhängig vom Warenwert in Eigenverantwortung ausstellen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der Exporteur den Status des "Ermächtigten Ausführers" hat und dieser in der Erklärung auch durch Angabe der Bewilligungsnummer zu erkennen ist.

Der Status wird vom Zollamt auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse im Ursprungsrecht verfügt. Im Warenverkehr mit Südkorea ist der Ermächtigte Ausführer überhaupt die einzige Möglichkeit, um einen gültigen Präferenznachweis für Lieferungen mit einem Wert von über EUR 6.000 erfolgreich ausstellen zu können. Ein Ausweichen auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für höherwertige Lieferungen ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. 

Vereinfachung für Registrierter Ausführer

Neue Freihandelsabkommen der EU, können als Voraussetzung für die selbstzertifizierte Ausstellung eines Präferenznachweises durch den Exporteur vorsehen, dass dieser in der EU in einem separaten Register als „registrierter Ausführer“ gelistet ist. Dieses REX-Verfahren wurde erstmals im CETA Abkommen mit Kanada angewendet. Dort ist geregelt, dass für Lieferungen bis EUR 6.000 von jedem Exporteur eine Ursprungserklärung als Präferenznachweis ausgestellt werden kann. Bei höheren Warenwerten aber, muss der Exporteur im REX System der EU erfasst sein und auch diese Registrierungsnummer angeben, um einen gültigen Präferenznachweis auszustellen für den kanadischen Import.

Das REX-System ist somit parallel zum Status des „Ermächtigten Ausführers“ zu sehen und muss ebenfalls beim örtlich zuständigen Zollamt beantragt werden (mit dem Formular ZA 278).

Bei Bedarf können die Formulare EUR.1 oder EUR-MED bezogen werden bei:

Verlag J.A. Kitzler
Uraniastraße 4, A-1010 Wien
Tel.: 01 7135334-0

kbprintcom.at, Druck + Kommunikation,
Drucksortenverlag, Standort Wien,
1210 Wien, Leopoldauer Straße 175
Tel.: 01 74051-1202

Warenlieferung in die Türkei

Bei Warenlieferungen in die Türkei ist zu beachten, dass hier drei separate Abkommen zugrunde liegen. Es gibt ein Abkommen über den Handel mit Agrarwaren, ein Freihandelsabkommen für EGKS-Waren (bestimmte Eisen- und Stahlwaren des Kapitels 72 und 73 des Zolltarifs) und für andere industriell-gewerbliche Waren (grds. Kapitel 25-97 des Zolltarifs) eine Zollunion. Der Unterschied zu den anderen Abkommen der EU besteht also darin, dass im Warenverkehr der EU mit der Türkei für die allermeisten Waren die Zollunion zur Anwendung kommt.

Der Vorteil einer Zollunion im Vergleich zu einem Freihandelsabkommen besteht darin, dass die von der Zollunion erfassten Waren, lediglich im zollrechtlich freien Verkehr des Lieferlandes sein müssen. Der Ursprung der Waren ist ohne Bedeutung für die Präferenzbehandlung. Die Waren müssen daher nicht ausreichend be- und verarbeitet  worden, sondern lediglich in den freien Verkehr überführt worden sein, um die Zollabgaben im Bestimmungsland zu vermeiden. Im Verkehr mit der Türkei bedeutet dies, dass auch Waren aus Drittländern (z.B. aus den USA), welche bereits in der EU verzollt worden sind, in der Türkei ebenfalls als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt gelten. Es muss jedoch eine Einfuhrzollabfertigung gemacht werden und beim Import fällt nur die Einfuhrumsatzsteuer an. Dieselbe Regelung gilt natürlich auch umgekehrt beim Versand aus der Türkei in die EU. Zu beachten ist auch, dass die Zollbefreiung nur für die allgemeinen Einfuhrzölle gilt, nicht jedoch für Strafzölle im Rahmen von Antidumpingverfahren. 

Präferenznachweise 

Für die Waren aus den zwei anderen Abkommen (Agrarwaren oder Stahlwaren der Kapitel 72 und 73) für die nur ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde, ist Voraussetzung für die Zollbefreiung, dass diese Waren Ursprungsprodukte des Lieferlandes sind.

Hier müssen also wieder die Regeln der ausreichenden Be- und Verarbeitung beachtet werden und ein Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung) ausgestellt werden, der diesen Präferenzursprung nachweist. 

Bei der Zollunion hingegen ist der Nachweis, dass die Waren bereits in einem Teil der Zollunion in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, das sogenannte A.TR Formular, welches ebenfalls vom österr. Zoll im Zuge der Ausfuhrzollanmeldung auf Antrag bestätigt wird. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, sich vom Zollamt die Anbringung eines eigenen A.TR Stempels bewilligen zu lassen, sodass für die Ausstellung nicht mehr die Vorlage beim Zollamt notwendig ist.

Anlage

EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht