Elastisches Band zum Schutz der Gelenke bei sportlichen Aktivitäten

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um ein Band aus elastischem Gewebe mit einer Breite von etwa 5 cm, einseitig mit Klebematerial aus synthetischem Kautschuk überzogen und mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger.
Das Band ist, aufgerollt auf ein Stützrohr, in Kartons mit 16 oder 24 Rollen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 7,5 cm aufgemacht. Auf der Verpackung ist nicht angegeben, dass die Bänder für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Die Ware ist weder mit pharmazeutischen Stoffen getränkt noch bestrichen. Sie weist zudem keine objektiven Merkmale auf, die darauf hindeuten würden, dass sie speziell für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke bestimmt ist. Auch die Verpackung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Ware für medizinische Zwecke bestimmt ist. Somit ist eine Einreihung in die Position 3005 ausgeschlossen. Sie ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher in den KN-Code 5906 10 00 als Klebeband mit einer Breite von 20 cm oder weniger (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369, Amtsblatt L 294 vom 17. August 2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 4,6 %.

Stand: 18.08.2021

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