Transportroller für Möbel
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der zu einreihenden Ware handelt es sich um Transportroller für Möbel, die aus einer Holzwerkstoffplatte (Faserplatte mit abgerundeten Ecken und Kanten), Antirutschpads aus Kunststoff auf der Oberseite der Platte, Kunststoffrollen und aus Metallhalterungen zur Befestigung der Kunststoffrollen an der Unterseite der Platten bestehen. Die Transportroller verfügen über eine Griffaussparung, um sie z. B. mit der Hand zu tragen oder an der Wand aufhängen zu können. Sie sind zum Transport verschiedener Gegenstände, insbesondere von Möbeln und anderen schweren Gegenständen, bestimmt.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften, einschließlich einer Griffaussparung, die nicht dazu dient, die Ware mit dem Fuß anzuschieben oder mit der Hand zu schieben, und ihrer Aufmachung für die Beförderung schwerer Gegenstände wie Möbel durch Schieben der Gegenstände, ist die Ware nicht dazu bestimmt, von anderen Fahrzeugen gezogen, mit der Hand geschoben oder gezogen, mit dem Fuß angeschoben oder von Tieren gezogen zu werden.
Die Ware kann nicht als Fahrzeug angesehen werden, da ihr einige Merkmale und Eigenschaften eines „Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben mit der Hand oder mit dem Fuß angeschoben“ der Position 8716 fehlen, da sie weder ein Wagen, Karren, Handwagen oder Handtransportkarren ist, noch aus einem bestimmten Teil eines Fahrzeugs wie einem Fahrgestell besteht. Folglich ist die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.
Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Materialien (Holz, Kunststoff und Metall) besteht. Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist Holz, da die Holzplatte den Hauptteil der zusammengesetzten Ware darstellt und für die vorgesehene Verwendung der Ware von größter Bedeutung ist.
Die Einreihung der Ware erfolgt daher in den KN-Code 4421 99 10 als andere Ware aus Faserplatten, (Durchführungsverordnung (EU) 2021/911, Amtsblatt L 199 vom 7.6.2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 4%.