Dänemark: neue Abgaben auf Flugreisen ab 1.Januar 2025
Passagiersteuer soll Umstellung der Luftfahrtindustrie auf umweltfreundlichere Praktiken finanzieren
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Dänemark Energiewirtschaft Logistik Aerospace/SicherheitAb dem 1. Januar 2025 führt Dänemark eine Passagiersteuer auf Flüge, die von Dänemark aus starten, ein. Die Passagiersteuer auf Flugreisen wird nach der Länge der Reise gestaffelt sein, um die Auswirkungen der jeweiligen Reise auf das Klima widerzuspiegeln. Schon von 1991-2007 hatte es in Dänemark Flugabgaben gegeben.
Die dänische Steuerbehörde SKAT stellt die wichtigsten Informationen zur neuen Abgabe zur Verfügung. Wir haben die Informationen im Folgenden kurz und bündig zusammengefasst.
Geltungsbereich
Die Steuer ist für gewerbliche Flugreisen von Passagieren zu entrichten. Gewerbliche Flugreisen sind Linien- und Charterflüge sowie jede andere entgeltliche Beförderung von Fluggästen. Der steuerpflichtige Bereich umfasst nur Flugzeuge, die für mehr als zehn Passagiersitze zugelassen sind, oder mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 5.700 kg.
Die folgenden Flüge sind somit nicht eingeschlossen:
- Flüge, bei denen nur Fracht und Post befördert werden
- Private Flüge, die nicht gegen Entgelt durchgeführt werden
- Militärflüge
- Ambulanz- und medizinische Flüge
- Flüge von Such- und Rettungsdiensten
- Staatliche Flüge
- Humanitäre Flüge
- Polizeiflüge
Ebenso gilt die Abgabe nicht für Transit- und Umsteigepassagiere, wenn die Reise direkt an einen anderen Flug angeschlossen ist, der innerhalb von 24 Stunden von Dänemark aus startet, für Flugpersonal und für Kinder unter zwei Jahren.
Betroffene Unternehmen und Registrierung
Die neue Steuer betrifft Unternehmen, die die Gesamtverantwortung für die in einem Flugzeug reisenden Fluggäste tragen. Unternehmen, die als verantwortliche Fluggesellschaften steuerpflichtig sind, müssen bei der Steuerbehörde für die Zahlung der Steuer registriert sein.
Für die Registrierung ausländischer Fluggesellschaften gelten je nach Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, unterschiedliche Regeln. Eintragungspflichtige Unternehmen, die ihren Geschäftssitz in einem anderen EU-Land oder in einem Nicht-EU-Land haben, mit dem Dänemark ein Abkommen über gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung geschlossen hat, das den Vorschriften innerhalb der EU entspricht, können
- sich selbst anmelden oder,
- sich mit einer natürlichen Person anmelden, die in Dänemark ansässig ist, oder
- sich bei einer juristischen Person mit Geschäftssitz in Dänemark anmelden.
Das Unternehmen muss sich spätestens acht Tage vor Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit bei der Steuerbehörde (skatteforvaltning) registrieren lassen. Die Anmeldung zur Registrierung erfolgt bei der dänischen Gewerbebehörde. Das Formular wird derzeit erst vorbereitet und vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht.
Wenn sich die Eintragungsbedingungen ändern oder das Unternehmen die steuerpflichtige Tätigkeit einstellt, muss dies der Steuerbehörde innerhalb von 8 Tagen nach der Änderung oder Einstellung gemeldet werden. Es wird eine digitale Bescheinigung über die Registrierung ausgestellt.
Für Unternehmen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025 registrierungspflichtig sind, tritt die Registrierungspflicht am 15. Januar 2025 in Kraft.