CIF (Cost, Insurance and Freight)
Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen
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Bei Nutzung der Klausel „Kosten, Versicherung und Fracht“ liefert der Verkäufer die Ware an den Käufer
- an Bord des Schiffs
- oder er beschafft die bereits so gelieferte Ware.
Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht über, sobald sich die Ware an Bord des Schiffs befindet, womit der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat, unabhängig davon, ob die betreffende Ware in einwandfreiem Zustand, in der angegebenen Qualität oder überhaupt an ihrem Bestimmungsort eintrifft.
Der Verkäufer muss ebenfalls einen Versicherungsvertrag für die auf den Käufer übergehende Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports vom Verschiffungshafen mindestens bis zum Bestimmungshafen abschließen.
Quelle: Publikation „Incoterms® 2020 by the International Chamber of Commerce (ICC)“, Auszug aus den deutschsprachigen, erläuternden Kommentaren zur Klausel CIF. Den Originaltext mit einer umfassenden Beschreibung der mit der jeweiligen Klausel verbundenen Rechte und Pflichten erhalten Sie bei der ICC Austria.
Stand: 08.06.2020