Unbeladenes Frachtschiff hat bei einem Frachthafen angelegt
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China erlässt neue Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle von „Dual-Use“ Gütern

Überblick über die relevanten Neuregelungen und Unterschiede zum bestehenden Exportvertragsrecht

Lesedauer: 3 Minuten

China
27.11.2024

Am 19. Oktober 2024 veröffentlichte der Staatsrat neue Ausfuhrkontrollvorschriften (ECR) für Dual-Use Güter, welche das bereits bestehende chinesische Exportkontrollgesetz (ECL) erweitern und am 1. Dezember 2024 in Kraft treten sollen. Die Verordnung definiert Dual-Use Güter als Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Des Weiteren sind gemäß der Verordnung unter Dual-Use Güter auch solche Güter zu verstehen, die zur Steigerung des militärischen Potenzials beitragen können.

Diese Verordnung dient somit als zusätzliches Regelwerk zur Umsetzung und Durchsetzung des Exportkontrollgesetzes (ECL) und ersetzt einige spezifischere Ausfuhrkontrollvorschriften für Kategorien, wie nukleare, chemische und biologische Dual-Use Güter, sowie Flugkörper und verwandte Technologien, die im Rahmen einer neue konsolidierten Liste veröffentlicht werden. Darüber hinaus erweitert das Exportkontrollgesetz den Geltungsbereich der „List of Entities under Export Control” gemäß des Ausfuhrkontrollgesetzes dahingehend, dass ausländische Importeure und Endverwender in die Liste aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen die die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen beeinträchtigen könnten. Die Verordnung führt eine Überwachungsliste („watch list“) als Vorsichtsmaßnahme ein, ehe ausländische Importeure oder Endverbraucher in die „List of Entities under Export Control” aufgenommen werden. Die Überwachungsliste erschwert es den gelisteten Unternehmen, Ausfuhrgenehmigungen zu erhalten. Unternehmen können von der "watch list" entfernt werden, wenn sie kooperieren und Überprüfungsergebnisse zufriedenstellend sind bzw. auf die „List of Entities under Export Control” verschoben werden, wenn Bestimmungen verletzt wurden.

Mit der Verordnung wurden außerdem „Export Credentials” als neue Erleichterungsmaßnahme eingeführt. Allerdings ist nicht festgelegt, welche Informationen zur Erlangung von Export Credentials vorzulegen sind, so dass in dieser Hinsicht Durchführungsbestimmungen abgewartet werden müssen. Zudem legt die Verordnung Szenarien und Anforderungen für die Wiederbeantragung einer gültigen Ausfuhrgenehmigung fest. Ein Antrag auf eine entsprechende neue Ausfuhrgenehmigung muss gestellt werden, wenn sich „Schlüsselelemente“ wie die Art der Dual-Use Güter, Bestimmungsort, Endverwender oder Endverwendung ändern. Für andere Änderungen, ist lediglich ein Änderungsantrag erforderlich. Für den Fall, dass eine Ausfuhrgenehmigung unrechtmäßig verwendet wird, weil veränderte Umstände eine neue Ausfuhrgenehmigung erfordern, sieht die Verordnung Sanktionen vor.

Speziell drei Artikel in der neuen Ausfuhrkontrollvorschrift könnten Auswirkungen auf europäische Unternehmen haben:

  • Unter anderem gibt Artikel 12 der ECR der zuständigen chinesischen Behörden einen größeren Ermessensspielraum, um Güter, die nicht offiziell als Dual Use Güter gelistet sind, den Ausfuhrkontrollen zu unterwerfen.
  • Bemerkenswert ist auch, dass Artikel 49 speziell auf ausländische Unternehmen und Einzelpersonen mit Sitz außerhalb Chinas abzielt, die Waren unter Verwendung von kontrollierten Vorleistungen, Technologien oder Dienstleistungen aus China liefern oder herstellen. Durch diesen Artikel könnten die neuen Vorschriften potenziell extraterritorial Anwendung finden. Es ist noch unklar, wie die chinesischen Behörden diese Bestimmung durchsetzen werden, da das chinesische ECR keine Kriterien festlegt, um zu bestimmen, ob Waren unter die ECR fallen.
  • Außerdem werden durch Artikel 38 der ECR Beschränkungen bei der Einhaltung ausländischer Inspektionen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle normiert. Dieser Artikel hindert chinesische Einrichtungen und Einzelpersonen daran, Inspektionen von ausländischen Regierungen im Zusammenhang mit Exportkontrollen ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung der zuständigen chinesischen Behörden zu befolgen. Anstatt den Inspektionen von Ausfuhrkontrollbeamten aus Drittländern direkt nachzukommen, müssen chinesische Unternehmen und Einzelpersonen eine geplante Inspektion dem MOFCOM melden, das dann die Inspektion formell genehmigen sollte.

Alles in allem definiert und klärt die Verordnungen einige Punkte, die im Rahmen des Ausfuhrkontrollgesetzes unklar waren. Daher wird diese Verordnung effizienter / praktikabler sein in Bezug auf die Umsetzung und Verbesserung der Ausfuhrkontrolle von Dual-Use Gütern. Bestimmte Bestimmungen sind jedoch weiterhin unklar und bedürfen noch einer Erläuterung oder Durchführungsbestimmungen zur Klärung. In Anbetracht dieser Unsicherheiten sollten Wirtschaftsbeteiligte, die sich mit der Ausfuhr von Dual-Use Gütern aus der und in die VR China befassen, ihre internen Systeme zur Einhaltung der Vorschriften so schnell wie möglich ausbauen und verfeinern. 

Weitere wichtige Informationen

Mehr Informationen zu der Verordnung, deren Auswirkungen auf ausländisch-investierte Unternehmen sowie Handlungsempfehlungen für Investoren betroffener Unternehmen finden Sie in dem vollständigen Beitrag von CMS China
Bei weiteren Fragen, melden Sie sich gerne unter E shanghai@wko.at bei uns!

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