weiße Glasfasertextilie, halb gewebt, halb aufgelöst
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Antidumpingverfahren: Glasfasergewebe, offenmaschig

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 9 Minuten

Produkt

offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben

Land

China (augeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand)

KN-Code

ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 

Verwendung

Verstärkungsmaterial im Konstruktionsbereich 

Hauptverwendung: Außendämmung, Fußbodenverstärkung, Mosaiknetze und ähnlich Verwendung, Wandreparatur, Fugenbänder, Fensterrahmen

Kläger

Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 131/04 vom 20. Mai 2010

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EU) 138/2011 vom 16. Februar 2011

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 791/2011 vom 3. August 2011

Ausweitung Antidumpingzölle auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 672/2012 vom 16. Juli 2012

Ausweitung Antidumpingzölle auf Taiwan und Thailand:
Durchführungsverordnung (EU) 21/2013 vom 10. Jänner 2013

Ausweitung Antidumpingzölle auf Indien und Indonesien:
Durchführungsverordnung (EU) 1371/2013 vom 16. Dezember 2013

Ausweitung Antidumpingzölle auf geringfügig veränderte Produkte:
Durchführungsverordnung (EU) 976/2014 vom 15. September 2014

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 vom 6. November 2017

Einleitung Antidumpinguntersuchung Firma Pyrotek:
Bekanntmachung 2018/C 171/05 vom 18. Mai 2018

Befreiung Firma Pyrotek:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 vom 13. November 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 63/07 vom 7. Februar 2022

Einleitung Neuausführerüberprüfung für Urja Products Private Limited:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 vom 20. April 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 421/06 vom 4. November 2022

Neuausführer: Befreiung von Urja Products Private Limited von den endgültigen Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457 vom 14. Dezember 2022

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 vom 24. Jänner 2024


Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben der Tarifnummern ex 7019 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ebenfalls ausgeweitet wurden die Antidumpingmaßnahmen auf geringfügig veränderte Produkte (mit einer Zelllänge und –breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35g). Anfang August 2016 wurde auf Antrag der „Alliance for the Defence of Open Mesh Fabrics – ADFOM“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der bestehenden Maßnahmen von dem früheren schädigenden Dumping erholen, Marktanteile zurückgewinnen sowie lange vernachlässigte, notwendige Investitionen tätigen konnte. Ohne den von den gedumpten Einfuhren aus China erzeugten Mengen- und Preisdruck wird sich dieser Prozess fortsetzen. Da China jedoch über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und der Unionsmarkt für chinesische Exporteure nach wie vor attraktiv ist, wäre bei Auslaufen der bestehenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping zu rechnen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993, Amtsblatt L 288 vom 7.11.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien) in unveränderter Höhe von 62,9% bekannt. Für kooperierende Hersteller beträgt der Antidumpingzollsatz ebenfalls unverändert 57,7%. Auch die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze bleiben unverändert.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 tritt am 8.11.2017 in Kraft und gilt wieder für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben der Tarifnummern ex 7019 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Diese laufen fristgemäß zum 8. November 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 8. September 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) eingehen (Bekanntmachung 2022/C 63/07 vom 7. Februar 2022).


Europäische Kommission leitet Neuausführerüberprüfung für Urja Products Private Limited ein

Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand, bestehen seit 2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im August 2021 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag des indischen Herstellers Urja Products Private Limited auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 64 00 14, 7019 65 00 14, 7019 66 00 14 und 7019 69 90 14) eingereiht werden 

Da das Unternehmen ausreichend Beweise vorlegte, dass es

  • die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. April 2012 bis 31. März 2013), nicht in die Union ausgeführt hat,
  • mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist die geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und
  • erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat, 

gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 (Amtsblatt L 119 vom 21. April 2022) die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bekannt, um festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Für die Dauer der Untersuchung wird der geltende Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt, die Einfuhren werden jedoch zollamtlich erfasst, damit Antidumpingzölle gegebenenfalls nacherhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass Dumping vorliegt. 

Interessierte Unternehmen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie den beantworteten Fragebogen an die Kommission retournieren. 

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R766-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18und 7019 69 90 19) eingereiht werden, mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 8. November 2022 auslaufen.

Nach Bekanntgabe des bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ging am 2. August 2022 von Tech-Fab Europe ein Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrages kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 421/06 (Amtsblatt C 421 vom 4. November 2022) die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Befreiung von Urja Products Private Limited von den endgültigen Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret handelt es sich um um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 64 00 14, 7019 65 00 14, 7019 66 00 14 und 7019 69 90 14) eingereiht werden. Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sind in unterschiedlichen Zellgrößen und Quadratmetergewichten erhältlich und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außenwärmedämmung, Bodenbewehrung und Wandreparatur).

Im April 2022 leitete die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 ein, um die Möglichkeit einer Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers (Urja Products Private Limited) von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren ein.

Bei der Untersuchung wurde seitens der Europäischen Kommission festgestellt, dass der Antragsteller (Urja Products Private Limited) die gesamte Menge produzierte, die er in die Union ausgeführt hat. Es wurde zudem festgestellt, dass der Antragsteller für die Herstellung der zu überprüfenden Ware keine Rohstoffe aus China einführte. Die Untersuchung bestätigte somit, dass der Antragsteller nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war und deshalb von den geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 befreit werden soll.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457 (Amtsblatt L 321 vom 15. Dezember 2022) die Aufnahme von Urja Products Private Limited in die Liste der Unternehmen, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen befreit sind, bekannt.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Zoll erhoben.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung bekannt 

Im November 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag vom Verband der europäischen Hersteller technischer Textilien Tech-Fab Europe eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 (Amtsblatt L vom 24. Jänner 2024) die Beibehaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden und ihren Ursprung in China (ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien) in unveränderter Höhe bekannt: 

  • Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd: 62,9 %
  • Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co., Ltd: 48,4 %
  • Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd: 60,7 %
  • Im Anhang genannte Unternehmen: 57,7 %
  • Alle anderen Einfuhren mit Ursprung China: 62,9 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Die Antidumpingmaßnahmen gelten für die Dauer von fünf Jahren.

Stand: 24.01.2024

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