Miniatureinkaufswagen auf Holzuntergrund platziert, im Hintergrund verschwommen Paragrafzeichen und Buch mit Richterhammer
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Wichtige Änderungen im belgischen eCommerce

Webshops, die nach Belgien liefern, müssen mindestens zwei Lieferoptionen anbieten

Lesedauer: 1 Minute

Belgien
16.10.2024

Das neue belgische eCommerce-Gesetz ist am 21. September 2024 in Kraft getreten. Artikel VI.45/2 wurde im Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt und verpflichtet nunmehr die Unternehmen, dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags mindestens zwei Liefermethoden anzubieten.

Bisher sah das Gesetz für den Fernabsatz lediglich eine Verpflichtung der Verkäufer vor, die Lieferbedingungen mitzuteilen. Nunmehr sind bei Fernabsatzgeschäften mindestens zwei Lieferoptionen für Waren anzubieten, und ist dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Liefermethode zu wählen.

Zusätzlich zur Lieferung nach Hause ist eine umweltfreundlichere/nachhaltigere Alternative anzubieten.

Achtung: Es reicht nicht aus, zwei Paketdienste anzubieten, die jeweils eine Lieferung an die Haustür anbieten. Auch wenn die Verbraucher dann zwischen mehreren Logistikpartnern wählen können, handelt es sich immer noch um eine einzige Lieferart.

Die Verpflichtung, diese Wahlmöglichkeit anzubieten, gilt für alle Unternehmen, die Waren B2C nach Belgien liefern, auch wenn die Unternehmen im Ausland ansässig sind.

Ausnahmen

  • Unternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden
  • (einzige) Liefermethode ist die Abholung der Ware am Ort, an dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt (z.B. Geschäft oder Lager)
  • objektive Gründe, warum nur eine Versandart angeboten werden kann, z.B. aufgrund der Art der verkauften Ware (Schmuck, Münzen oder andere wertvolle Güter, die sicher transportiert werden müssen) oder aufgrund ihres Volumens (große, schwere Pakete oder Möbel, bei denen die Hauszustellung per Lkw de facto die einzige Möglichkeit ist) oder aufgrund des Ortes, an den die gekaufte Ware geliefert werden muss (Mahlzeiten an den Arbeitsplatz oder nach Hause). Diese Ausnahme ist sehr restriktiv zu verstehen. Auf der Website (z.B. in den Lieferinformationen, beim Produkt oder in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist zu erläutern, warum keine alternative Liefermethode angeboten werden kann.

Bei Bedarf kann Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel (Mail: bruessel@wko.at) gerne deutschsprachige Rechtsanwälte für rechtsverbindliche Beratung empfehlen.

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