Anderes zubereitetes Riechmittel
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen Kunststoffring mit einem Außendurchmesser von etwa 4 cm und einem Innendurchmesser von etwa 2 cm. Der Ring verfügt über zwei kleine Öffnungen an der Außen- und Innenseite. Er enthält einen mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen.
Die Ware wird in das Mundstück einer speziellen Trinkflasche eingesetzt, um die Umgebungsluft zu aromatisieren, die beim Trinken aus dem Mundstück angesaugt wird. Die aromatisierte Luft wird retronasal (d. h. über den Rachenraum) als Geschmack wahrgenommen, was beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er trinke ein aromatisiertes Getränk.
Die Ware ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich und in einer Verpackung aus Aluminium-Verbundfolie für den Einzelverkauf als Aromakapsel („Pod“) aufgemacht.
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00 .
Die Ware ist weder von der als Rohstoff für die Industrie verwendeten Art noch eine Zubereitung von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art. Die Ware fügt der Flüssigkeit kein Aroma hinzu und verleiht damit dem Getränk selbst keinen Geschmack. Eine Einreihung in die Position 3302 ist daher ausgeschlossen.
Die Ware ist zur Aromatisierung der Luft bestimmt, die zusammen mit dem Wasser aus der Trinkflasche angesaugt wird. Sie enthält einen Vliesstoffstreifen, der zu diesem Zweck mit einem Riechmittel im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 getränkt ist (siehe auch Abschnitt V Nummer 5 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3307 ).
Die Einreihung der Ware erfolgt daher als anderes zubereitetes Riechmittel in den KN-Code 3307 90 00 (Durchführungsverordnung EU 2022/2259, Amtsblatt L 299/14 vom 14. November 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5 %.