Nahaufnahme einer zerknitterten Alufolie
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Antidumpingverfahren: Aluminiumstrangpresserzeugnisse

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 8 Minuten

Produkt

Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger)

Land

China

KN-Code

Codesex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90

Verwendung

  • Bau- und Konstruktionsbereich (Fernster, Türen, Geländer, Hochhaus-Vorhangfassade, Autobahnen und Brücken)
  • Transportbereich (selbstfahrende schwere Bahn, Stadtbahn und andere Nahverkehrsfahrzeuge, Flugzeuge, Luftraum, Schiffe
  • Maschinenbauprodukte (Klimaanlagen, Geräte, Möbel, Beleuchtung, Sportgeräte, Wasserskooter, Stromaggregate, Kühlkörper)
  • Maschinen und Anlagen (Kühlung, medizinische Ausrüstung, Ausstellungsstrukturen, Laborausrüstung und Apparate)

 Kläger

European Aluminium Association


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 51/12 vom 14. Februar 2020

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 vom 21. August 2020

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 vom 12. Oktober 2020

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 vom 29. März 2021)

Namensänderung eines chinesischen Herstellers (Guangdong Huachang Aluminium Factory Co. Ltd. in Guangdong Huachang Group Co., Ltd.)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 vom 23. Juni 2022


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Der Europäischen Kommission liegt eine Klage auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Aluminiumstranpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China vor.

Aluminium wird in folgenden Bereichen verwendet:

  • Bau- und Konstruktionsbereich (Fernster, Türen, Geländer, Hochhaus-Vorhangfassade, Autobahnen und Brücken)
  • Transportbereich (selbstfahrende schwere Bahn, Stadtbahn und andere Nahverkehrsfahrzeuge, Flugzeuge, Luftraum, Schiffe
  • Maschinenbauprodukte (Klimaanlagen, Geräte, Möbel, Beleuchtung, Sportgeräte, Wasserskooter, Stromaggregate, Kühlkörper)
  • Maschinen und Anlagen (Kühlung, medizinische Ausrüstung, Ausstellungsstrukturen, Laborausrüstung und Apparate)

Die Klage wurde von der „European Aluminium Association“ im Namen von 7 EU-Herstellern, die 35% der EU-Produktion repräsentieren, eingebracht.

Der Antragsteller gibt an, dass die Einfuhren aus China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Da chinesische Produktionskapazitäten für Aluminium die Inlandsnachfrage in China übertreffen, hat sich eine Vielzahl von Herstellern aufgrund staatliche Anreize überwiegend auf Ausfuhrmärkte und dabei besonders auf die EU konzentriert.

Weiters legt der Antragsteller Informationen vor, wonach es in China bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebotes gibt. Diese Verzerrungen scheinen zu Preisen zu führen, die niedriger sind als die, die auf internationalen Märkten für die gleiche Ware genannt werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 51/12 vom 14.2.2020 die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gegen Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China bekannt.

Unternehmen, Hersteller oder Verwender von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, können sich zum Antrag oder zu einzelnen Aspekten des Antrags innerhalb von 37 Tagen als vom Verfahren betroffene Partei bei der Europäischen Kommission melden.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail:

Die Untersuchung wird seitens der Kommission in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens nach 7 Monaten, allerspätestens jedoch nach 8 Monaten eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an

Mitte Februar 2020 leitet die Europäische Kommission auf Antrag von European Aluminium ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus China ein.

Bei der Ware handelt es sich um Stabstahl, Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, eingereiht unter die KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.

Ausgenommen sind:

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind
  • geschweißte Rohre
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“)

Die European Aluminium stellte einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren und begründete den Antrag mit der bedeutenden Schädigung der Unionsindustrie, die durch die gedumpten Einfuhren verursacht würde. Die Europäische Kommission sieht alle Kriterien für eine zollamtliche Erfassung erfüllt und ordnet mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 (Amtsblatt L 275 vom 24. August 2020) die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an. Diese tritt mit 25. August 2020 in Kraft und endet nach neun Monaten.

Achtung: Mit Beginn der zollamtlichen Erfassung werden alle Importe der gegenständlichen Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus China dokumentiert. Falls ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird, werden alle Importe ab dem Beginn der zollamtlichen Erfassung nachträglich mit diesem AD-Zoll belastet!!!


Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Im Februar 2020 wurde ein Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) mit Ausnahme von 

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißten Rohren,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“), 

der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China eingeleitet.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Verschlechterung der Lage der Unionsindustrie; andere Ursachen würden dafür nicht in Betracht kommen. Die Schädigung besteht vor allem in einer Verringerung des Marktanteil, einer Preisunterbietung, einem Preisdruck sowie einer rückläufigen Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow.

Damit die 200 Unternehmen in der Union, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen, ihre Marktanteile zurückgewinnen und gleichzeitig ihre Rentabilität verbessern können, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 (Amtsblatt L 336 vom 13, Oktober 2020) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der vorläufige Antidumpingzollsatz beträgt 48%, für kooperierende Hersteller 34,9% (Anhang der erwähnten Verordnung). Für einige Unternehmen kommen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle zur Anwendung. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.

Die Verordnung tritt mit 14. Oktober 2020 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. 


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen

Im Februar 2020 verhängte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Aluminiumstranpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China. Von den Maßnahmen ausgenommen wurden

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißten Rohren,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“)

Die zollamtliche Erfassung, die die Kommission im August 2020 anordnete, wurde mit Einführung der vorläufigen Zölle eingestellt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung die Erkenntnisse, die zur Verhängung der vorläufigen Maßnahmen führten, bestätigt und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 (Amtsblatt L 109 vom 30. März 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 32,1% für „alle übrigen Unternehmen“, 22,1% für kooperierende Hersteller (Anhang der erwähnten Verordnung) sowie einige unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze zwischen 21,2% und 25%, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen. Die Maßnahmen gelten nun für die Dauer von fünf Jahren.

Von einer rückwirkenden Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung sieht die Kommission ab, da die Einfuhren aus China in den Monaten nach der Einleitung der Untersuchung keine weiteren wesentliche Marktanteilsgewinne verzeichneten.


Namensänderung eines chinesischen Herstellers
(Guangdong Huachang Aluminium Factory Co. Ltd. in Guangdong Huachang Group Co., Ltd.)

Für Einfuhren von Aluminiumstranpresserzeugnissen (Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger) der KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 mit Ursprung in China gelten seit März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißten Rohren,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“)

Der chinesische Hersteller Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd., (TARIC Code C575) für den ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 22,1 % gilt, teilte der Kommission mit, dass er seinen Namen in Guangdong Huachang Group Co., Ltd. geändert hat. 

Daher wird nach einer Überprüfung der Europäischen Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 (Amtsblatt L 167 vom 24. Juni 2022) der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 entsprechend geändert.

Der ursprünglich Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C575 gilt ab dem 9. Juni 2021 auch für die Guangdong Huachang Group Co., Ltd.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von der Guangdong Huachang Group Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Stand: 27.06.2022