Eine Collage aus drei Teilen, die übereinander gelegt sind: eine Weltkarte mit allen Kontinenten ohne Ländergrenzen, seitliche Aufnahme zwei sich schüttelnder Hände und Arme und ein Frachtschiff mit Containern sowie weiteren gestapelten Container
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Algerien: Neue Importregelung für landwirtschaftliche Geräte

Lesedauer: 1 Minute

Algerien

Im Rahmen der Maßnahmen der algerischen Regierung zur Stärkung der nationalen Produktionskapazitäten, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 21-94 vom 22. März 2021 über den Außenhandel, ist der Import von Produktionsausrüstungen sowie gebrauchten landwirtschaftlichen Geräten nach Algerien ab sofort unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Die wichtigsten Punkte der Regelung sind wie folgt:

Art. 4:

Eine Genehmigung des zuständigen regionalen Industriebehörde ist erforderlich.

Art.5:

  1. Produktionsausrüstungen:
    • Diese dürfen nicht älter als fünf (5) Jahre sein, gerechnet ab dem Herstellungsdatum oder, falls dieses nicht vorhanden ist, ab dem Datum ihrer Inbetriebnahme.
  2. Landwirtschaftliche Geräte und Maschinen:
    • Diese dürfen nicht älter als sieben (7) Jahre sein, ebenfalls gerechnet ab dem Herstellungsdatum oder, falls dieses nicht vorhanden ist, ab dem Datum ihrer Inbetriebnahme.
  3. Alle importierten Maschinen und Geräte müssen in gutem Zustand sein, was durch ein akkreditiertes Prüfunternehmen bestätigt wird.
  4. Die betroffenen Anlagen und Ausrüstungen müssen in einem guten Betriebszustand sein, bestätigt durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (entweder durch „ALGERAC“ in Algerien akkreditiert oder durch eine von „ALGERAC“ anerkannte ausländische Akkreditierungsstelle).
  5. Die Anlagen dürfen keine Risiken für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt darstellen.

Art. 6:

Antragsteller müssen registriert und über die notwendigen Infrastrukturen für die Inbetriebnahme verfügen.

Liste der betroffenen landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen

  1. Geräte und Maschinen für Anbautechniken:
    • Landwirtschaftliche Traktoren:
      • Schmalspurschlepper 40-180 PS, „Diesel“, mit Reifen und Kettenantrieb
      • Mini-Traktor <50 PS, „Diesel“
      • Einachsschlepper „Diesel“
      • Hochleistungstraktor über 100 PS, „Diesel“
      • Kettentraktor „Diesel“
    • Aussaat- und Pflanzgeräte:
      • Knoblauch- und Zwiebelpflanzmaschine
    • Zuckerrübenpflanzmaschine
      Erntemaschinen:
      • Erntemaschinen für Tomaten
      • Knoblauch- und Zwiebelerntemaschinen
      • Erntemaschinen für Oliven, Mandeln usw. (Traktor montiert oder selbstfahrend)
    • Zuckerrübenerntemaschinen und -lader
      Heuverarbeitungsmaschinen:
      • Gezogener Häcksler
  2. Selbstfahrender Häcksler
    Ausrüstung und Geräte für die Tierhaltung:
    • Melkanlagen
    • Automatische Futterverteiler
    • Automatische Tränkensysteme
    • Ausrüstungen zur Geflügelfütterung
    • Ausrüstungen zur Ei-Kennzeichnung für Bruteier
    • Brutmaschinen für Bruteier
    • Schlüpfapparaten für Bruteier
    • Eierkalibrierungsmaschinen für Bruteier
    • Geflügelrupfmaschinen
    • Motorisierter Pferdetransporter, maximal 5 Tonnen
    • Nicht motorisierter Pferdetransporter

Sie finden die vollständige Dokumentation und weitere Details im Anhang dieser Schlagzeile.

Bei weiteren Fragen ist das AußenwirtschaftsCenter Algier via E-Mail an algier@wko.at oder telefonisch unter +213 23 47 28 21 erreichbar.

Stand: 07.08.2024

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