Personal und Arbeitsrecht
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Personal & Arbeitsrecht: Diese Punkte müssen Sie als Arbeitgeber:in beachten!

Sie wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen oder das Dienstverhältnis mit einer Mitarbeiterin beenden? Sie haben Fragen zum Urlaub, Krankenstand oder Abwesenheiten Ihres Teams?

Lesedauer: 8 Minuten

12.02.2024

von Ines Fritz

Hier bekommen Sie die komplette Übersicht mit vielen praktischen Tipps und Hinweisen, worauf Sie in Sachen Arbeitsrecht und Personal achten müssen. Außerdem erfahren Sie, bei welchen Themen und Schritten die Wirtschaftskammer Kärnten konkret unterstützen und beraten kann!

Tipp vorweg: Die Wirtschaftskammer Kärnten verfügt über eine eigene Musterdatenbank für Mitglieder, in der Sie zahlreiche Mustervorlagen und Verträge downloaden oder anfordern können– am Ende des Artikels finden Sie dazu noch mehr Informationen!

Wichtig: Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit WKK-Expertin Mag. Dr. Katharina Kircher (Teamleiterin, Rechtsservice) entstanden. Es ersetzt jedoch keine Beratung bei der Wirtschaftskammer Kärnten. Diese kannst du gerne unter 05 90 904 – 777 buchen.

Personalsuche

Schon bevor Sie Ihren ersten Mitarbeiter oder deine erste Mitarbeiterin einstellen, müssen Sie als Arbeitgeber:in einige Punkte berücksichtigen.

Wenn Sie eine Stelle ausschreiben, egal ob z. B. in einer Zeitung oder auf Ihrer Website, müssen Sie drauf achten, dass diese diskriminierungsfrei ist. Das heißt, dass Sie niemanden aufgrund der Herkunft, des Alters, des Geschlechts etc. ausschließen dürfen. Außerdem müssen Sie in der Ausschreibung den Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt angeben.

Im Vorstellungsgespräch haben Sie als Arbeitgeber:in ein sogenanntes Fragerecht. Sie können alle Fragen stellen, die das zukünftige Arbeitsverhältnis betreffen und sich z. B. nach Qualifikation und Ausbildung erkundigen und Zeugnisse verlangen.

Aber Achtung! Private Fragen zum Familienstand, Partner:in oder Kindern sind grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen eine Bewerberin auch nicht fragen, ob sie aktuell schwanger ist. Das ist nur in absoluten Ausnahmesituationen erlaubt – z. B., wenn bei der konkreten Tätigkeit ein Risiko für die Schwangere bestehen könnte.

Neue Mitarbeiter:innen einstellen

Bevor Sie jemanden Neues einstellen, sollten Sie sich vorab schon ein paar Gedanken machen:

  • Mit welchem Stundenausmaß wollen Sie jemanden einstellen?
  • Welche Kosten werden dadurch auf Sie zukommen?
  • Welche Kosten können Sie sich aktuell leisten?

Es gibt viele Modelle und Varianten, was die Arbeitszeit betrifft: von geringfügig bis über klassische Teilzeitmodelle bis hin zu Vollzeit.

Gut zu wissen: Geringfügige Mitarbeiter:innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Teilzeitmitarbeiter:innen – nur die Kosten machen einen Unterschied aus!

Bevor Sie jemanden Neues fix in Ihr Team holen, sollten Sie unbedingt einen Dienstvertrag vereinbaren.

Vielleicht haben Sie schon mal gehört, dass es auch eine abgespeckte Version davon gibt – den sogenannten Dienstzettel. Aber Achtung: Ein Dienstzettel dient rein der Information und ist keine richtige Vereinbarung und deshalb kein Ersatz für einen Dienstvertrag. Ein Dienstvertrag ist also immer erste Wahl!

Auch über eine etwaige Probezeit sollten Sie vorher nachdenken. Eine Probezeit gilt in der Regel nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden – am besten schriftlich im Dienstvertrag. Wie lange die Probezeit sein darf, ist gesetzlich geregelt oder ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Sie kann vierzehn Tage bis maximal einen Monat betragen und kann nicht verlängert werden – auch nicht, wenn Sie es in den Dienstvertrag schreiben! Tipp: Schauen Sie unbedingt in den Kollektivvertrag, ob dazu eine Regelung besteht!

Verträge sind unterschrieben und los geht’s?

Ganz wichtig: Bevor Ihr neuer Mitarbeiter oder Ihre neue Mitarbeiterin bei Ihnen anfangen kann, müssen Sie ihn oder sie unbedingt noch vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden (z. B. online über ELDA).

Wenn Sie konkret planen, jemanden Neues in Ihr Team zu holen, sollten Sie einen Blick in diese Broschüre werfen, die noch einmal alle Details beinhaltet: Einstellen von Personal – aber richtig!

Lehrlinge

Für alle Fragen diesbezüglich hat die Wirtschaftskammer Kärnten eine eigene Lehrlingsstelle eingerichtet.

Wenn Sie also mit dem Gedanken spielst, einen Lehrling einzustellen und Fragen dazu haben, sollten Sie sich gleich dorthin wenden: Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten

Urlaub, Krankenstand und Verhinderung von Mitarbeiter:innen

In der Regel haben Mitarbeiter:innen fünf Wochen Urlaubsanspruch. Der Urlaub ist individuell zu vereinbaren und kann nicht einseitig angeordnet werden. In den FAQ am Ende des Artikels finden Sie noch mehr zu diesem Thema!

Wenn ein Mitarbeiter heiratet oder siedelt oder eine Mitarbeiterin ein Kind bekommt, ist oft von „Sonderurlaub“ die Rede. Um genau zu sein, handelt es sich aber nicht um Urlaub, sondern um „persönliche Dienstverhinderungsgründe“. Wie viele freie Tage Ihrem Mitarbeiter:innen zustehen, ergibt sich aus dem Kollektivvertrag oder dem Gesetz. Jeder Anlassfall ist gesondert zu betrachten.

Ihre Mitarbeiter:innen sind übrigens dazu verpflichtet Ihnen eine Dienstverhinderung immer unverzüglich mitzuteilen!

Auch wenn jemand aus Ihrem Team krank wird, muss er Ihnen das unverzüglich melden. Wenn Sie wollen, können Sie dafür eine ärztliche Bestätigung einfordern. Ob diese Bestätigung automatisch abgegeben werden muss und welche Fristen es dafür gibt, erfahren Sie in den FAQ am Ende des Artikels!

Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmer:innen

Als Arbeitgeber:in müssen Sie für die Sicherheit und die Gesundheit Ihres Teams sorgen. Das umfasst zum Beispiel Maßnahmen wie Erste-Hilfe-Möglichkeiten am Arbeitsplatz, Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutz. Ob Sie diesbezüglich alles richtig machen, kann das Arbeitsinspektorat überprüfen.

Wenn Sie sich zu diesen Themen einlesen möchten, finden Sie hier eine gute Übersicht: Arbeitnehmerschutz

Kündigung von Personal

Nicht das angenehmste Thema und dennoch so wichtig: Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin kündigen wollen?

Es gibt diesbezüglich zwar in der Regel (Achtung: Blick in den Kollektivvertrag machen!) keine Formvorschriften, die Schriftform ist jedoch immer zu empfehlen.

Was Sie auf jeden Fall berücksichtigen müssen, sind Termine und Fristen. Es gibt unterschiedliche Kündigungsfristen, die vom Kollektivvertrag abhängig sein können oder davon, ob es sich um Arbeiter:innen oder Angestellte handelt bzw. wie lange Ihr Personal bei Ihnen gearbeitet hat.

Eine Übersicht zu den verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten (einvernehmliche Auflösung, Entlassung & Co) inklusive Tipps finden Sie hier: Beendigungsmöglichkeiten Dienstverhältnis

Personal und Arbeitsrecht – das macht die Wirtschaftskammer Kärnten für Sie!

Egal ob Sie Personal einstellen oder kündigen möchten oder eine Frage zum Arbeitsrecht haben – die Wirtschaftskammer Kärnten ist für Sie als Mitglied da!

Das machen wir als Wirtschaftskammer Kärnten konkret für Sie:

Individuelle Beratung zu Personal und Arbeitsrecht

Wir beraten Sie persönlich, telefonisch und per E-Mail zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen wie z. B.:

  • Urlaub und Dienstverhinderung
  • Krankenstand und Entgeltfortzahlung
  • Entgeltvereinbarungen, Prämien, Provisionsregelungen
  • Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit
  • begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen
  • Beendigungsmöglichkeiten: Kündigung, Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung
  • Fragen zur Arbeitszeit

Hilfe bei Interventionen der Arbeiterkammer und Vertretung vor Gericht

Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie als Arbeitgeber:in von der Arbeiterkammer angeschrieben wurden und Ihre ehemaligen Mitarbeiter:innen Forderungen haben oder vertreten Sie bei Gericht, wenn es z. B. um abgelehntes Pflegegeld oder Erwerbsunfähigkeitspensionen geht.

Wirtschaftskammer-Rechtsschutz für Arbeitsrecht

Für Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten gibt es – wenn Sie keine eigene Rechtsschutzversicherung haben– einmal jährlich einen kostenlosen Rechtsschutz in Sachen Arbeitsrecht. Das heißt, dass die Wirtschaftskammer die Rechtsanwaltskosten übernimmt.

Musterdatenbank der Wirtschaftskammer Kärnten

Als Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten haben Sie Zugriff auf eine Reihe von Mustervorlagen und Verträgen rund um Personalthemen.

Melde Sie sich dafür unter mein.wko.at mit Ihren Benutzerdaten an, sodass Sie zu Ihrem persönlichen Dashboard gelangen. Wenn Sie die Vorlagen nach dem Einloggen nicht gleich auf der Startseite finden, müssen Sie diese erst hinzufügen. ( -> Wähle dafür „Element hinzufügen“ und klicke aufs rote Plus bei „Muster und Vorlagen“.

In dieser Musterdatenbank können Sie Dokumente downloaden und Verträge und Vereinbarungen mit Hilfe des digitalen Assistenten erstellen lassen. Einige Vorlagen (z. B. Dienstverträge) können ausschließlich telefonisch angefordert werden.




Häufige Fragen zu Personal und Arbeitsrecht

Ich möchte meinen Mitarbeiter im Krankenstand kündigen und habe gehört, dass das nicht erlaubt ist. Stimmt das?

Nein, es ist auch eine Kündigung im Krankheitsfall möglich. Es sind die üblichen Termine und Fristen einzuhalten und das Arbeitsverhältnis endet so, als ob es keinen Krankenstand gäbe.

Ihr Mitarbeiter hat allerdings Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das heißt, es kann sein, dass Sie noch weiterbezahlen müssen, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Ein Beispiel inklusive Berechnung finden Sie auf dieser Seite: Kündigung im Krankenstand

Bei einer Kündigung müssen Sie unbedingt beachten, dass Ihr Mitarbeiter die Kündigung auch erhält! Deshalb ist eine persönliche Übergabe der Kündigung (auch z. B. durch einen Boten) oder die Übermittlung mittels eingeschriebenen Briefs (für den Zustellnachweis) auf jeden Fall zu empfehlen!

Mein Mitarbeiter hat sich vor vier Tagen krankgemeldet, aber er hat mir noch keine Bestätigung vom Arzt geschickt. Muss er mir diese nicht innerhalb von drei Tagen schicken?

Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen unverzüglich mitzuteilen, wenn er krank ist, aber er muss Ihnen nicht automatisch eine Bestätigung schicken. Diese Bestätigung müssen Sie aktiv einfordern – dafür gibt es auch keine festgelegte Frist.

Ich habe mit meiner Mitarbeiterin eine All-in-Vereinbarung. Muss ihre Arbeitszeit trotzdem aufgezeichnet werden?

Ja, die Arbeitszeit muss auf jeden Fall aufgezeichnet werden!

Denn am Ende des Jahres müssen Sie überprüfen können, ob Sie Ihrer Mitarbeiterin wirklich alles bezahlt haben, was sie geleistet hat. Das heißt, es muss genau berechnet werden, wie viele Stunden angefallen sind und ob diese durch die All-in-Vereinbarung abgedeckt sind. All-in funktioniert praktisch nur, wenn Sie von Haus aus eine Überzahlung leisten.

Mein Mitarbeiter arbeitet täglich sieben Stunden bei mir in der Firma. Er würde gerne früher mit der Arbeit aufhören – kann er dafür seine Pause einfach ans Ende verlegen und früher gehen?

Nein. Bei mehr als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit ist eine gesetzliche Pause von dreißig Minuten einzuhalten. Diese muss während des Arbeitstages konsumiert werden und kann nicht an den Anfang oder an das Ende des Arbeitstages verschoben werden, sodass Mitarbeiter:innen später anfangen oder früher gehen können.

Ich will eine neue Mitarbeiterin einstellen, bin mir aber nicht sicher, wie gut sie sich einarbeiten wird. Kann ich die Probezeit auf drei Monate verlängern, damit ich länger Zeit habe, um eine Entscheidung zu treffen?

Nein, eine längere Probezeit kann nicht vereinbart werden. Sie müssen sich genau an die Vorgaben aus dem Kollektivvertrag oder Arbeitsrecht halten. Eine Probezeit kann nie länger sein als einen Monat, in manchen Fällen beträgt sie sogar nur vierzehn Tage.

Mein Mitarbeiter ist nicht zur Arbeit erschienen, kann ich ihn einfach abmelden?

Wenn Ihr Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommt und sich nicht entschuldigt, spricht man vom sogenannten nachrichtenlosen Fernbleiben.

Sie sollten ihn auf keinen Fall sofort abmelden, sondern erst einmal versuchen, zu eruieren, warum er nicht zur Arbeit gekommen ist. Wenn Sie ihn telefonisch nicht erreichen, sollten Sie ihn per Schreiben dazu auffordern, zur Arbeit zu kommen.

Ich möchte ein paar Mitarbeiter zwei Wochen auf Urlaub schicken, weil gerade nicht so viel los ist. Einer möchte aber lieber arbeiten und seinen Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt konsumieren. Über die Hälfte des Urlaubes darf ich als Arbeitgeber doch bestimmen, oder?

Nein. Urlaub kann nicht einseitig angeordnet werden und braucht immer eine Vereinbarung im Hintergrund! Dabei ist es egal, ob es sich um ein, zwei oder fünf Wochen handelt.

Wenn Sie Ihren Betrieb jedes Jahr zur gleichen Zeit schließen (z. B. im Sommer oder über Weihnachten) nehmen Sie den Betriebsurlaub am besten schon in den Dienstvertrag mit auf und können ihn so vereinbaren.

Eine Beratung bei der Wirtschaftskammer Kärnten können Sie gerne unter 05 90 904 – 777 buchen.




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