FAQ’S Abbiegeassistent – Rechtsabbiegeverbot
Wiener Verordnung ist in der Entwurfphase
Lesedauer: 4 Minuten
Gibt es bereits eine Wiener Verordnung?
Nein - derzeit gibt es nur einen Entwurf auf Basis der damaligen Verkehrsstadträtin und Vizebürgermeisterin Hebein. Diesen aus unserer Sicht nicht mehr aktuellen Erstentwurf samt den dazugehörigen Erläuterungen der Stadt Wien finden Sie im Downloadbereich.
Was war geplant?
Ein Rechtsabbiegeverbot für alle Lastkraftfahrzeuge ohne Einbiege-Assistenzsystem mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t für das gesamte Ortsgebiet Wien. Damit sind LKW und Sattel-Kfz gemeint. Auf Autobahnen, die durch Wien führen, sollte das Abbiegeverbot nicht gelten (nicht Ortsgebiet).
Umsetzung laut derzeitigem Wissenstand?
Die Kundmachung der Verordnung war für Juli 2020 in Planung. Die Übergangsfrist zur Nachrüstung für bestehende Fahrzeuge sollte im Juli 2021 (1. Juli 2021) enden. Tatsächlich erfolgte die Kundmachung bisher nicht. Aus den aktuellen Pressemeldungen (siehe beispielsweise DERSTANDARD ONLINE vom 1. 12. 2020) ist zu entnehmen, dass die Stadt Wien korrekterweise davon ausgeht, dass diese Verordnung nicht europarechtskonform umgesetzt werden kann. Diese Position entspricht auch unserer Rechtsansicht und war Basis unserer bisherigen Bemühungen (auch direkt in Brüssel).
Wie geht es weiter?
Aus der Sicht der neuen Wiener Verkehrsstadträtin SIMA will die Stadt Wien die Vorschläge der EU aufgreifen und Kreuzungen, an denen es besonders hohe Gefahrenmomente gibt, überprüfen und entschärfen. Auch will die Verkehrsstadträtin Gespräche mit der zuständigen Verkehrsministerin Gewessler für eine möglicherweise bundesweiten Lösung führen.
Zuletzt fordert der SPÖ Parlamentsklub eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes: „Die Einführung von verpflichtenden Abbiegeassistenten und eine entsprechende Nachrüstung für bereits zugelassene LKW ist aus all den genannten Gründen zwingend geboten. Die Bundesregierung ist gefordert, eine Novelle des Kraftfahrgesetzes zu verabschieden, wonach bereits zugelassene, österreichische Lastkraftwagen mit technisch geeigneten Abbiegeassistenzsystemen verpflichtend nachzurüsten sind. Zudem muss sich die Regierung auf EU-Ebene für einen auch später gültigen technischen Rahmen von Standards einsetzen“.
Damit könnte sich die allfällige Einführung von Abbiegeassistenten von der Landes- auf die Bundesebene verlagern.
Was ist ein Abbiegeassistenzsystem?
Weder das Gesetz (§43 Abs. 8 StVO) noch der Wiener Verordnungsentwurf enthält eine Legaldefinition.
Die Erläuterungen zur geplanten Wiener Verordnung definiert aber ein Einbiege-Assistenzsystem wie folgt:
Ein solches besteht nicht nur aus einer Verkehrsraumüberwachung mit Kameras und Monitor, sondern warnt aktiv durch optische, akustische oder haptische Signale vor sich bewegenden Personen im Toten Winkel beim Rechtseinbiegen. Die in der Förderrichtlinie des BMVIT für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Rechts-Abbiegeassistenzsystem angeführten Voraussetzungen genügen jedenfalls.
Welche Abbiegeassistenzsysteme entsprechen den Vorgaben?
Die in der Förderrichtlinie des BMVIT für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Rechts- Abbiegeassistenzsystemen angeführten Voraussetzungen genügen jedenfalls; derzeit werden in dieser Richtlinie 15 Systeme angeführt. Eine genaue Auflistung der Systeme entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Händler und Werkstätten (Seite 2); alle damit zusammenhängenden Informationen finden sie auf der Homepage der SCHIG (Förderung Rechts-Abbiegeassistenzsysteme 2019-2024).
Kosten und Zeitaufwand für die Nachrüstung?
Im Durchschnitt sind 6 Stunden Arbeitszeit für den Einbau eines Abbiegeassistenzsystems zu kalkulieren; die Kosten eines derartigen Systems können bis zu 4.000 Euro betragen.
Werden die derzeit am Markt befindlichen Assistenzsysteme den EU-Vorgaben entsprechen?
Die EU wird erst 2022 "verbindliche Vorgaben“ definieren; auf Basis dieser Vorgaben müssen Neufahrzeuge ab 2024 über derartige Assistenzsysteme verfügen.
Eine verbindliche Beantwortung hinsichtlich der Konformität kann derzeit nicht gegeben werden, allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Hersteller solcher Systeme bemühen werden, die derzeit bekannten Vorgaben zu erfüllen.
Gibt es eine Bundes-Förderung zur Nachrüstung bestehender Fahrzeuge/Neufahrzeuge?
Unternehmen / Haltern von KFZ der Klassen N2 und N3 wird eine Förderung für die Kosten von Anschaffung und Einbau von Rechts-Abbiegeassistenzsystemen in Bestandsfahrzeugen und Neufahrzeugen in Höhe von bis zu 900 Euro pro neu installiertem System angeboten. Abgewickelt wird die Förderung von der SCHIGmbH.
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung beträgt höchstens 25 % der förderungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 900 Euro je Einzelmaßnahme.
Förderungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben für den Einbau des Rechts-Abbiegeassistenzsystems.
Nach der Förderzusage muss der Einbau innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Bei Neufahrzeugen gelten 6 Monate Nachweisfrist (Lieferung).
Gibt es zwingende Fristen zur Beantragung der Bundes-Förderung?
Anträge auf Förderung können jederzeit beantragt werden und stehen so lange zur Verfügung, bis die Mittel verbraucht sind (bzw. bis spätestens 31. Dezember 2024).
Die Anträge sind per E-Mail oder postalisch mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle einzureichen.
Die Möglichkeit der Antragstellung wird ausgesetzt, wenn die zur Förderung vorgesehene Gesamtsumme von rund 1 Mio Euro aufgebraucht ist.
Mit welchen Konsequenzen ist bei Nicht-Einbau eines Einbiege-Assistenten nach Ablauf der geplanten Umrüstungsverpflichtung zu rechnen?
Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, da wir davon ausgehen, dass derzeit kein Landesgesetz in Planung ist. Auf Basis des damaligen Entwurfes der Wiener Verordnung würde die Nichtumrüstung als Verwaltungsübertretung gelten und wäre mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen, zu bestrafen gewesen.
Neben dieser Verwaltungsübertretung - die möglicherweise dann auch die gewerberechtlich geforderte Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte - ist davon auszugehen, dass im Falle eines Unfalles mit gravierenden zivilrechtlichen Folgen zu rechnen ist (kein Versicherungsschutz, Schadenersatzzahlungen etc.).