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§ 45 KFG Überstellungsfahrten

Aktuelle Fassung des Kraftfahrgesetzes 1967

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Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden. Auch betroffen davon sind Fahrten zur Überstellung von Fahrzeugen.

Stand: 27.01.2016