Berufsgruppe Unternehmensberatung

Vertretungsrechte Unternehmensberatung

Wichtige Informationen für die Branche

Lesedauer: 3 Minuten

Der Nationalrat hat am 29. Juni die Novelle der Gewerbeordnung beschlossen und nach intensiven Verhandlungen konnte eine signifikante Rechteerweiterung für die Unternehmensberater erzielt werden.

Die Gewerbeordnungs-Novelle wurde am 17. Juli kundgemacht und ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt – also mit 18. Juli 2017 in Kraft getreten. Neben allgemeinen Reformen sieht die Gewerbeordnungs-Novelle für Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater folgende Rechteerweiterung vor:

  1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
  2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Dazu folgend noch folgende Erläuterungen des Wirtschaftsausschusses:

  • Die Beratungstätigkeit wird immer in Bezug auf eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und kann auch ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber noch nicht oder nicht mehr im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist. Unternehmensberatern steht daher auch die Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe zu (vgl. das genannte Berufsbild). Dies wird nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich erwähnt.
  • Nach dem einschlägigen Berufsbild kommt den Unternehmensberatern auch die Sanierungsberatung zu. Die Sanierungsberatung umfasst die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen sowie die Beratung in Insolvenz-, Umschuldungs-, Schuldenregulierungs- und Unternehmensreorganisationsverfahren. Die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung war ehemals Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes und soll nunmehr durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfen. Die Rechte der derzeit noch bestehenden gewerblichen Ausgleichsvermittler bleiben erhalten (§ 376 Z 34c Abs. 1).
  • Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung wird durch eine bundesgesetzliche Regelung den Rechtsanwälten vorbehalten (§ 8 Abs. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung). Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung lässt allerdings die “in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“, unberührt. Die für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlichen Vertretungsrechte der Unternehmensberater sollen daher ausdrücklich normiert werden.

Insbesondere mit der Klarstellung der berufsmäßigen Vertretung sind Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater als externe Berater und Begleiter ihrer Klienten entscheidend gestärkt worden. Entgegen der einschränkenden Judikatur der Vergangenheit, die bloß ein Vertretungsrecht im Innenverhältnis zur Einholung von Informationen erkannt haben, besteht nun klar die Befugnis, Klienten in Verhandlungen nach Außen zu vertreten.

Der Fachartikel von Univ.-Prof. Dr. Dr. Michael Potacs zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs 3 GewO wurde im August 2018 in der Österreichischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht veröffentlich (ÖZW 2018, 74-81).

Zusammenfassend lassen sich aus den Darlegungen von Univ.-Prof. Dr. Dr. Michael Potacs folgende wesentliche Ergebnisse festhalten:

  • Auf Grund der Neufassung von § 136 Abs 3 GewO durch die GewO-Novelle 2017 besitzen Unternehmensberater insoweit eine Vertretungsbefugnis, als dies für eine zweckentsprechende Ausübung ihrer sich aus dem gemäß § 29 GewO zu ermittelnden Berufsbild erforderlich erscheint. Im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis dürfen Unternehmensberater alle Handlungen vornehmen, die zur Erarbeitung oder zum Vollzug von Lösungskonzepten notwendig erscheinen.
  • Die Tätigkeit von Ausgleichsvermittlern darf durch Unternehmensberater ausgeübt werden.
  • Unternehmensberatern ist die Einholung allgemeiner Informationen bei Kreditinstituten und deren Weitergabe an Auftraggeber gestattet. Weiters sind Unternehmensberater berechtigt, Beratungen im Bereich des Bonitätsmanagements durchzuführen.
  • Nicht erlaubt ist ihnen die Vermittlung von mit Verbrauchern geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Kreditverträgen oder anderen Wohnimmobilienkreditverträgen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass Unternehmensberatern Verhandlungen mit Kreditinstituten im Rahmen der Bonitätsmanagement und Sanierungsberatung gestattet sind.
  • Im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis gegenüber Verwaltungsbehörden dürfen Unternehmensberater ihre Auftraggeber etwa bei Gewerbeanmeldungen, in Betriebsanlagegenehmigungsverfahren oder vor dem Patentamt bei der Anmeldung von Patenten und der Registrierung von Marken vertreten.
  • Unternehmensberater dürfen Auftraggeber in Verfahren ohne Anwaltszwang auch vor Gerichten vertreten. Das betrifft insbesondere Außerstreitverfahren wie Eintragungen ins Firmenbuch oder ins Grundbuch. Aber auch in Insolvenzverfahren sind Unternehmensberater vertretungsbefugt.

Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts Klagenfurt

Der Fachverband UBIT hat einen Kärntner Unternehmensberater in einem Unlauteren Wettbewerbsgesetz-Verfahren finanziell unterstützt, da es in diesem Verfahren um die durch die GewO-Novelle eingeräumten erweiterten Vertretungsrechte vor Behörden (hier Landesverwaltungsgericht) ging.

Ein Unternehmensberater hat im November 2018 seinen Kunden in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten und wurde vom Rechtsanwaltsverein im Jänner 2019 auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des § 1 UWG geklagt.

Am 28. September 2019 hat das Landesgericht Klagenfurt entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. Der Rechtsanwaltsverein hat innerhalb der Frist keine Berufung erhoben, sodass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.

Rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Kärnten (GZ: 70 Cg 2/19t)

Stand: 18.11.2019

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