Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD
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Finanzdienstleister, Fachgruppe

IDD und Versicherungsvermittlung

Versicherungsvertriebsrichtlinie und weitere Informationen für Finanzdienstleister

Lesedauer: 1 Minute

1. IDD – Versicherungsvertriebsrichtlinie

Die IDD (RL 2016/97/EU bzw. Versicherungsvertriebsrichtlinie oder Insurance Distribution Directive) regelt die Aufnahme und Ausübung des gesamten Versicherungsvertriebs, insbesondere die Versicherungsvermittlung.

Die IDD-Anwendung wurde mit der Richtlinie (EU) 2018/411 auf den 1.10.2018 verschoben.

2. IDD - Rechtsgrundlagen

In der Übersicht EU- und nationale Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der IDD finden Sie eine kompakte Darstellung aller relevanten Bestimmungen, unter anderem ist auch die Verordnung (EU) Nr 1286/2014 (kurz PRIIP-VO,  PRIIP - Packaged Retail and Insurance-based Investment Product) zu beachten.

Weitere Informationen explizit zum Thema Nachhaltigkeit finden Sie auf unserer eigenen Website zu "Sustainable Finance".

3. IDD-Vorlagen 

Der Fachverband Finanzdienstleister stellt in Zusammenarbeit mit NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH folgende Vorlagen zur Verfügung:


Wie öffne ich ein PDF als Word-File?

  1. Öffnen Sie die PDF-Vorlage, indem Sie auf den Link klicken.
  2. Speichern Sie diese z.B. auf Ihrem Desktop ab (Speichersymbol oder über Befehl Datei/Speichern unter).
  3. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Dateinamen und gehen Sie auf "Öffnen mit" und dann "Word".

Das PDF-File steht Ihnen nun als Word-Datei zur Verfügung, welches Sie jetzt individualisieren können.


4. IDD-Praxisfragen

Die Praxisfragen zur Versicherungsvermittlung (IDD-Praxisfragen) beantworten aktuelle Fragen.

5. Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit

Für bestimmte Tätigkeiten gibt es Ausnahmen nach der IDD. Weitere Informationen zur Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit inklusive Praxisfragen.

6. Weiterer Service des Fachverbands

Weitere Unterlagen:

7. Wissenswertes

Weitere Informationen betreffend Versicherungsvermittlung finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Statusklarheit bedeutet, dass Gewerbliche Vermögensberater, die Lebens- und Unfallversicherungen vermitteln, können - sofern sie zusätzlich die Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76 GewO 1994) innehaben – den Versicherungsbereich beider Berechtigungen nur entweder ausschließlich als Versicherungsmakler oder ausschließlich als Versicherungsagent ausüben (siehe auch § 137 Abs 2a GewO 1994).

Stand: 15.11.2023