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Versand- und Internethandel, Berufsgruppe

Produkt­sicherheits­­­­­verordnung: FAQs für den E-Commerce 

Fragen und Antworten zur neuen EU-Produkt­sicher­heits­verordnung 

Lesedauer: 33 Minuten

26.11.2024

I. Anwendungsbereich

1. Muss ich die Produktsicherheitsverordnung beachten, wenn ich Produkte online verkaufe? 

Ja! Die Produktsicherheitsverordnung sieht Verpflichtungen für alle beteiligten Wirtschaftsakteure - Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Fulfillment-Dienstleister und Händler - vor. Da die Verordnung u.a. das Ziel verfolgt, das Produktsicherheitsrecht an den digitalen Wandel anzupassen, gibt es auch spezielle Pflichten für den Fernabsatz.  

Die Pflichten im Fernabsatz gelten für alle Produkte, unabhängig davon, ob das Produkt bereits spezielleren Vorschriften unterliegt oder nicht. 

Die Verpflichtungen gelten auch für Online-Händler aus Drittländern, wenn sie Verbraucherprodukte auf dem europäischen Markt bereitstellen. Ein Produkt gilt dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn  

  • das Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird und
  • sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet.

Ein Verkaufsangebot richtet sich dann an Verbraucher in der Union, wenn der Wirtschaftsakteur (z.B. Online-Händler) seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen EU-Mitgliedsstaat ausrichtet, also z.B. eine Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat anbietet. Somit sind auch Online-Händler aus Drittstaaten verpflichtet, die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung einzuhalten, wenn sie Verbraucherprodukte auf dem europäischen Markt bereitstellen. 

2. Wie kann ich beurteilen, ob es sich bei meinem Produkt um ein Verbraucherprodukt handelt oder nicht?

Die Produktsicherheitsverordnung umfasst zunächst alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind. Ein Produkt, das zwar ausschließlich für die gewerbliche Nutzung konzipiert ist, aber anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt ist, soll dann als Verbraucherprodukt gelten, wenn das Produkt unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird.   

Die bloße Möglichkeit, dass ein Produkt, das für den gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, auch von einem Verbraucher verwendet werden könnte, reicht nicht aus, um es als Verbraucherprodukt zu qualifizieren. Es muss unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich sein, dass das Produkt auch tatsächlich von einem Verbraucher benutzt wird.  

Beispiel: Eine maschinelle Anlage, die zur gewerblichen Nutzung konzipiert ist, könnte zwar möglicherweise von einem Verbraucher benutzt werden. Die Nutzung einer solchen Anlage durch einen Verbraucher ist aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen nicht wahrscheinlich, sodass es sich nicht um ein Verbraucherprodukt handelt.  

Hier muss jedes Produkt im Einzelfall betrachtet werden, um abzuschätzen, ob Verbraucher das Produkt unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich verwenden könnten. Ob ein Produkt den Begriff eines Verbraucherprodukts erfüllt oder nicht, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die verschiedene Kriterien einzubeziehen sind.  

Folgende Kriterien können zur Beurteilung herangezogen werden:  

  • Produktwidmung: Hat der Hersteller das Produkt auf Verbraucher oder auf Geschäftskunden ausgelegt?
  • Ansprache des Verbrauchers: Werden Verbraucher als Zielgruppe am Produkt, auf der Verpackung oder in einer Gebrauchsanleitung genannt bzw. angesprochen?
  • Einsatzzweck: Wo soll das Produkt zum Einsatz kommen? Haben Verbraucher einen Anwendungsbedarf für das Produkt?
  • Werbemaßnahmen: Richtet sich die Vermarktung nach ihrem Inhalt, nach ihrer Art oder den Werbekanälen an Verbraucher?
  • Vertriebsströme: Was sind die vom Hersteller intendierten Vertriebsströme? Über welche Vertriebskanäle wird das Produkt verkauft?
  • Bedienbarkeit: Handelt es sich um ein sehr komplexes Produkt, das nur mit Spezialkenntnissen verwendet werden kann oder handelt es sich um ein eher simples Produkt?
  • Abnahmemenge: Gibt es Mindestabnahmemengen?
  • usw. 

Anhand dieser Kriterien lässt sich im Zuge einer Gesamtbetrachtung beurteilen, ob es sich um ein Verbraucherprodukt handelt oder nicht.  

Hinweis: Nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bausätze oder Zubehör sind von der Produktsicherheitsverordnung umfasst.

3. Die Produktsicherheitsverordnung gilt für "Verbraucherprodukte". Muss ich die Verordnung auch beachten, wenn ich ausschließlich an Geschäftskunden verkaufe?

Die Produktsicherheitsverordnung stärkt den Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass nur sichere Produkte auf dem Verbrauchermarkt bereitgestellt werden. Der Verbraucher soll also vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Somit fallen alle Verbraucherprodukte (siehe bereits oben) unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung – unabhängig vom Kundenkreis. Es ist daher für die Geltung der Produktsicherheitsverordnung unerheblich, ob der Wirtschaftsakteur das Verbraucherprodukt tatsächlich an Verbraucher oder ausschließlich an andere Unternehmer verkauft.

Beispiel: Ein Großhändler verkauft Schraubenzieher und Schrauben ausschließlich an Händler (Gewerbetreibende). Da es sich bei Schraubenziehern und Schrauben um Verbraucherprodukte handelt, muss der Großhändler seinen Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung nachkommen – unabhängig davon, ob er diese Produkte an Verbraucher oder andere Unternehmer verkauft. Denn schlussendlich werden diese Produkte von Verbrauchern benutzt und aus diesem Grund soll über die gesamte Lieferkette sichergestellt werden, dass die Produkte für den Verbraucher sicher sind. 

4. Gilt die Verordnung auch für gebrauchte Produkte?

Ja, gem. Art. 2 Abs. 3 fallen auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte unter die Verordnung.  

Die Verordnung gilt jedoch ausdrücklich nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wieder aufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Gebrauchte Gegenstände, die defekt sind und zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung repariert werden müssen, fallen also nicht unter die Verordnung, wenn sie als solche reparaturbedürftige Produkte gekennzeichnet sind. Onlinehändler, die solche Produkte verkaufen, müssen daher einen eindeutigen Hinweis auf die Reparaturbedürftigkeit im Produktangebot platzieren.

Eine Sonderregel besteht für Antiquitäten:

Antiquitäten, wie z.B. Kunstwerke und alte Sammlerstücke, die voraussichtlich nicht die erforderlichen Sicherheitsstandards erfüllen, sind von der Verordnung ausgenommen.

Unter Antiquitäten versteht die Produktsicherheitsverordnung Gegenstände, die meist mindestens 100 Jahre alt sind und aufgrund verschiedener Kriterien, wie z.B. historische Bedeutung, Alter, Seltenheit, gesammelt werden. 

Kunstgegenstände sind unter den Begriff der Antiquitäten einzuordnen. Typischerweise sind darunter Gegenstände zu verstehen, die vorwiegend zu dekorativen oder ästhetischen Zwecken hergestellt wurden und keinen praktischen Zwecken dienen, wie z.B. Gemälde, Skulpturen.

Hat ein Kunstgegenstand allerdings eine Gebrauchsfunktion bzw. können Risiken für den Nutzer entstehen, könnte auch die Produktsicherheitsverordnung zur Anwendung gelangen und somit spezielle Sicherheitsanforderungen auslösen.

5. Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für die Vermietung oder das Leasing von Produkten im E-Commerce?

Ja, die Verordnung gilt auch für Anbieter, die Produkte zur Miete anbieten. 

Grundsätzlich fallen Dienstleistungen nicht unter den Geltungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung. Jedoch betrifft die Verordnung auch Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass Produkte, die während der Erbringung einer Dienstleistung zum Einsatz kommen und von Verbrauchern genutzt werden, ebenfalls den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen müssen. 

Ein Beispiel dafür sind Ski, die in einem Skiverleih angeboten werden. Diese Ski müssen den Sicherheitsanforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen, da sie im Rahmen der Dienstleistung des Verleihs bereitgestellt werden und von Verbrauchern genutzt werden.

6. Muss ich die Produktsicherheitsverordnung auch beachten, wenn ich digitale Produkte, z.B. Software als Download, verkaufe? 

Unter Produkt wird „jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist“ verstanden (Art. 3 Z. 1).  

Aus der Begriffsdefinition lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob auch digitale Güter wie beispielsweise Software unter die Verordnung fallen.

Für die Anwendung der Produktsicherheitsverordnung auf digitale Produkte spricht, dass die Definition eines „Produkts“ (Art. 3 Z 1) sehr weit gefasst ist und digitale Produkte nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. 

In den Erläuterungen zum alten Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004) in Österreich (Umsetzung der europäischen Produktsicherheitsrichtlinie) wird ausdrücklich erwähnt, dass auch Software, die per Download zur Verfügung gestellt wird, sicherheitsrelevante Eigenschaften besitzen kann und somit unter das Produktsicherheitsgesetz fallen soll. Geht man davon aus, dass der EU-Gesetzgeber die Systematik des Produktsicherheitsrechts weitgehend beibehalten und das Produktsicherheitsrecht durch die neue Verordnung lediglich weiterentwickeln wollte, so könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die neue Verordnung auch für digitale Produkte (wie z.B. Software) gelten soll.   

Gegen die Anwendbarkeit der Produktsicherheitsverordnung auf digitale Produkte spricht, dass ein „Produkt“ als „Gegenstand“ definiert wird. Der Begriff „Gegenstand“ setzt eine gewisse Körperlichkeit voraus. Digitale Produkte sind aber unkörperlich.  

Digitale Produkte finden in der Produktsicherheitsverordnung keine Erwähnung, was auch eine dahingehende Interpretation zulässt, dass der EU-Gesetzgeber diese Produkte bewusst nicht in den Anwendungsbereich einbeziehen wollte. Dafür spricht auch, dass es im Entstehungsprozess der Verordnung einen Vorschlag über die Einbeziehung digitaler Inhalte in den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung gab, der aber auf Ablehnung gestoßen ist.

Es finden sich also sowohl Argumente, die für eine Einbeziehung von digitalen Produkten in den Anwendungsbereich der Verordnung sprechen, als auch Argumente, die dagegen sprechen. Die Verordnung lässt leider viele Fragen unbeantwortet. Es bleibt somit abzuwarten, welche Ansicht die Marktüberwachungsbehörden vertreten werden.

7. Ich bin ein kleiner Kunsthandwerksbetrieb und stelle Schmuck selbst her. Ich fertige zunächst nur eine kleine Stückzahl eines neuen Schmuckstücks an, um zu sehen, ob das Produkt ausreichend nachgefragt wird. Muss ich trotzdem alle Pflichten nach der Verordnung erfüllen? 

Leider ja.  

Die Produktsicherheitsverordnung, wie zuvor auch schon die Richtlinie, sieht keine Ausnahmebestimmungen für kleinere Unternehmen vor. Bevor Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, müssen sie gewährleisten, dass das Produkt sicher ist und sie ihre Herstellerpflichten erfüllt haben. Die Sicherheitsanforderungen und Pflichten richten sich entweder nach einschlägigen Harmonisierungsvorschriften oder, wenn es keine speziellen Vorschriften gibt, nach der Produktsicherheitsverordnung. 

II. Wirtschaftsakteur:innen

1. Werde ich zum Hersteller, wenn ich ein bestehendes (zugekauftes) Produkt verändere?

Nimmt ein Wirtschaftsakteur Änderungen an einem bestehenden Produkt vor, so stellt sich die Frage, wer nun Hersteller dieses Produkts ist. 

Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers. 

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts wird als wesentlich angesehen, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind: 

  • Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war, und 
  • aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht, und
  • die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.

Beispiel: Könnte die Farbe, mit der das zugekaufte T-Shirt bedruckt wird, Allergien auslösen? Wenn ja, dann wird die Person, die diese Änderung vornimmt zum Hersteller im Sinne der Verordnung. Sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt, bezieht sich die Hersteller-Rolle nur auf den veränderten Teil des Produkts. Der Nachweis, dass sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt, obliegt der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt. Die Person, die die wesentlichen Änderungen vornimmt, ist nicht verpflichtet, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind.

2. Wer ist Hersteller bei Naturmaterialien (Fossilien, Steine)?

Naturmaterialien haben keinen Hersteller im klassischen Sinn. Trotzdem muss eine Person für ihre Sicherheit verantwortlich sein. Daher wird in diesem Fall die Person, die die Waren gefunden und in den Handel gebracht hat, als Hersteller betrachtet.

3. Ich importiere Waren aus Drittländern. Bin ich Hersteller oder Einführer?

Hier muss man unterscheiden:

1. Werden Waren außerhalb der EU unter Ihrer eigenen Marke oder Ihrem eigenen Namen hergestellt und von Ihnen in die EU importiert, gelten Sie als Hersteller. 

Beispiel: Ein Onlineshop-Betreiber aus Österreich verkauft stilvolle Trinkflaschen unter der Marke „Drink fancy“. Diese Trinkflaschen werden in der Türkei nach den Designs, die der Onlineshop-Betreiber zur Verfügung stellt, hergestellt und dann nach Österreich importiert. 
Da der Onlineshop-Betreiber die Trinkflaschen unter seinem eigenen Namen bzw. seiner eigenen Marke verkauft, gilt er als Hersteller. Es sind daher nicht die Informationen über den tatsächlichen Produzenten in der Türkei als Herstellerinformationen Onlineshop anzugeben, sondern die des Onlineshop-Betreibers. 

Welche Pflichten Hersteller nach der Produktsicherheitsverordnung beachten müssen, finden Sie hier

2. Werden Waren nur importiert, wird man nicht zum Hersteller, allerdings muss neben dem Herstellerunternehmen, eine verantwortliche Person genannt werden.   

Beispiel: Ein Onlineshop-Betreiber aus Österreich importiert stilvolle Trinkflaschen, die in der Türkei hergestellt werden. Diese Trinkflaschen werden nicht unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des Onlineshop-Betreibers verkauft.

Der Onlineshop-Betreiber ist daher als Einführer zu qualifizieren. Hersteller ist der tatsächliche Produzent in der Türkei. Da der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss es eine verantwortliche Person geben, die in der EU niedergelassen ist. Das ist der Bevollmächtigte, wenn der Hersteller einen solchen bestellt hat. Wurde kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Einführer - also der Onlineshop-Betreiber - die verantwortliche Person.
 

Welche Pflichten der Einführer bzw. die verantwortliche Person nach der Produktsicherheitsverordnung beachten müssen, finden Sie hier.

III. Pflichten der Wirtschaftsakteur:innen

1. Muss ich als Händler aktiv die notwendigen Informationen einholen oder kann ich darauf vertrauen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen nachkommt?

Ganz grundsätzlich betrifft der Großteil der Verpflichtungen von Kennzeichnungspflichten bis zu Risikobewertungen den Hersteller, da im Normalfall nur er über die notwendigen Informationen seines eigenen Herstellungsprozesses bzw. Produkts verfügt.  

Hersteller sollten daher schon aus eigenem Interesse die Verordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß beachten, da sie ansonsten ihre Produkte nicht mehr am Markt bereitstellen dürfen. 

Dennoch kann der Fall eintreten, dass Hersteller, insbesondere von Produkten, die bis dato nicht unter produktsicherheitsrechtliche Regularien gefallen sind, die Verordnung (noch) nicht beachten bzw. aufgrund ihrer Ansässigkeit in einem Drittstaat gar nicht kennen. 

Man ist als Händler demnach gut beraten frühzeitig die wichtigsten Hersteller innerhalb seiner eigenen Lieferkette zu informieren und über die Notwendigkeit der Einhaltung der Bestimmungen zu instruieren. Man kann sich als Händler nicht darauf verlassen, dass sämtliche Informationen vom Hersteller immer vorhanden sind. 

Insbesondere Themen wie die visuelle Abbildung der Produkte oder die Angabe der Warn- und Sicherheitshinweise im Onlineshop in den jeweiligen Sprachen des Ziellandes können viel Zeit in Anspruch nehmen, weshalb wir ausdrücklich zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit Herstellern raten.

2. Wie komme ich als Händler meinen Sorgfaltspflichten nach? 

Erhalte ich als Händler nun meine Waren vom Hersteller mit den erforderlichen Angaben, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, wie genau bzw. nach welchen Maßstäben man die Informationen des Herstellers prüfen muss.  

Kann ich einfach darauf vertrauen, dass sämtliche Angaben richtig sind? Muss ich als Händler nochmals alle Informationen prüfen? Muss ich als Händler selbst Risikobewertungen durchführen? 

Grundsätzlich legt die Verordnung fest, dass der Händler nur eine faktenbezogene Überprüfung vornehmen muss und keine eigene Bewertung der bereitgestellten Informationen durchführen muss. 

Dies bedeutet insbesondere, dass der Händler nur jene Informationen überprüfen muss, deren Überprüfung ihm auch möglich ist bzw. ihm zugemutet werden kann. Dies betrifft nach Art. 12 der Verordnung vorrangig (nicht ausschließlich) das Vorhandensein einer gültigen Typen-, Serien- oder Chargennummer, die Kontaktinformationen des Herstellers (ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse) und die Angabe der Sicherheitsinformationen in einer für den Verkaufsmarkt gültigen Sprache. Zusätzlich muss der Händler noch die notwendigen Kontaktinformationen des Einführers überprüfen, sofern ein solcher in der Lieferkette vorhanden ist. 

Zusätzlich ist der Händler auch verpflichtet, die Transport- und Lagerbedingungen so zu gestalten, dass keine Umstände auf Produkte einwirken, die deren Sicherheit betreffen bzw. verändern können.

3. Kann ich mich als Händler vertraglich von meinen Verpflichtungen befreien?

Hier muss man klar zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer zivilrechtlichen Verantwortung unterscheiden. 

Beispiel: Ein Händler lässt sich von seinem Produzenten vertraglich zusichern, dass alle Produkte die notwendigen Informationen in allen notwendigen Sprachen enthalten. 

Die Verordnung enthält als Sanktionen mögliche Verwaltungsstrafen, die jedoch erst von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Für die Verantwortung, die ein Händler gemäß der Verordnung hat, ist es irrelevant ob dahinter ein Vertrag zugunsten des Händlers besteht oder nicht; der Händler ist gemäß Verordnung für die Einhaltung zuständig. 

Eine vertragliche Vereinbarung kann beispielsweise jedoch im Falle einer verhängten Verwaltungsstrafe des Händlers zu eventuellen Schadenersatzansprüchen des Händlers gegen den Produzenten führen. Diese Thematik sollten Sie jedoch ausschließlich mit anwaltlicher Beratung behandeln!

4. Welche Pflichten habe ich als Händler, wenn ich Risiken und Sicherheitsprobleme bei einem Produkt entdecke?

Wenn ein Händler der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass das Produkt nicht konform ist, dann darf er es nicht mehr in Verkehr bringen. Erfährt ein Händler also beispielsweise, dass ein Produkt, das er im Sortiment führt, einer Vorgabe nicht entspricht – also, dass das betreffende Produkt nicht sicher ist -, dann darf er es nicht mehr verkaufen. 

Zudem muss der Händler Maßnahmen ergreifen, wenn er erfährt oder Grund zur Annahme hat, dass ein Risiko vom Produkt ausgeht oder der Hersteller bzw. der Einführer gegen bestimmte Verpflichtungen verstößt. In diesen Fällen muss der Händler unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer darüber informieren. Zudem muss der Händler sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wozu ggf. auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf des Produkts gehören können. Schließlich ist der Händler auch verpflichtet, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway unterrichtet werden. 

5. Welche Pflichten habe ich als Händler, wenn ich feststelle, dass die Warn- und Sicherheitshinweise, die der Hersteller angebracht hat, nicht ausreichend sind?

Grundsätzlich trifft den Händler nur eine formelle Überprüfungspflicht hinsichtlich der Angaben des Herstellers. Die Angaben müssen nicht inhaltlich überprüft werden. Insbesondere muss der Händler nicht überprüfen, ob die Warn- und Sicherheitshinweise, die der Hersteller am Produkt angebracht hat, ausreichend sind oder nicht. 

Ist ein Händler jedoch der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht konform ist, dann darf er es nicht in Verkehr bringen, sprich nicht mehr verkaufen. 

Beispiel: Ein Online-Händler verkauft Spielzeug an Verbraucher in Österreich. Er ist verpflichtet, zu überprüfen, ob der Hersteller seinen Namen, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse am Produkt angegeben hat. Zudem muss der Händler überprüfen, ob eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element zur Identifizierung am Produkt angebracht ist und ob der Hersteller dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache (Zielmarkt Österreich) beigefügt hat. Diese Überprüfungspflicht ist formeller Natur; der Händler muss lediglich überprüfen, ob diese Informationen vorhanden sind, nicht ob sie inhaltlich richtig sind. 
Fällt dem Händler aber auf, dass bei einem Spielzeug, das viele Kleinteile enthält, kein Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ beigefügt ist, so darf er das Produkt nicht mehr in Verkehr bringen. 

Zudem muss der Händler Maßnahmen ergreifen, wenn er erfährt oder Grund zur Annahme hat, dass ein Risiko vom Produkt ausgeht oder der Hersteller bzw. der Einführer gegen bestimmte Verpflichtungen verstößt. In diesen Fällen muss der Händler unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer darüber informieren. Zudem muss der Händler sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wozu ggf. auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf des Produkts gehören können. Schließlich ist der Händler auch verpflichtet, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway unterrichtet werden.

6. Wie sollen Händler auf Produktwarnungen oder Rückrufaktionen von Herstellern reagieren?

Die Vorschriften zur Vorgehensweise bei Produktrückrufen sind in den Art. 35 bis 37 der Produktsicherheitsverordnung zu finden.

Die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtige, Einführer und Händler) sind verpflichtet, alle Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich über den Produktrückruf zu informieren. 

Das bedeutet im Detail, dass Hersteller, Importeure und Händler von betroffenen Produkten nur jene Verbraucher schriftlich benachrichtigen müssen, die das Produkt tatsächlich erworben haben und die daher mit den Risiken konfrontiert sind, die vom Produkt ausgehen. Die Information der Verbraucher kann beispielsweise per E-Mail oder Brief erfolgen. Die personenbezogenen Daten, die die Wirtschaftsakteure von ihren Kunden erhoben haben, dürfen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen genutzt werden. 

In der Regel ist es nicht möglich, alle betroffenen Verbraucher direkt zu kontaktieren, weil etwa nicht genau bekannt ist, welche Verbraucher betroffen sind oder wenn die notwendigen Kontaktdaten fehlen. Aus diesem Grund sind die Wirtschaftsakteure verpflichtet, eine sichtbare und deutlich erkennbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über andere geeignete Kanäle zu verbreiten. Dies dient dazu eine möglichst breite Reichweite zu erzielen und so viele betroffene Verbraucher wie möglich zu informieren.

Folgende Alternativkanäle sind in der Verordnung genannt: Unternehmenswebsite, Social-Media-Kanäle, Newsletter, Verkaufsstellen (stationäre Geschäftslokale oder auch Onlineshops), Ankündigungen in Massenmedien und andere Kommunikationskanäle. Daher sind auch Onlineshop-Betreiber verpflichtet, eine Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung in Ihrem Onlineshop zu veröffentlichen, wenn sie ein unsicheres Produkt verkauft haben. 

7. Wie muss eine Rückrufanzeige aussehen?

Eine Rückrufanzeige im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung muss sowohl inhaltlich als auch formal bestimmten Anforderungen entsprechen, die unter anderem in Artikel 36 genau festgelegt sind. Damit Verbraucher die Rückrufanzeige verstehen und entsprechend darauf reagieren können, müssen diese Anzeigen klar und transparent sein, sowie das bestehende Produktrisiko eindeutig beschreiben.

Gemäß Art. 36 Abs. 2 der Produktsicherheitsverordnung muss eine Rückrufanzeige für den Verbraucher leicht verständlich sein. Eine Rückrufanzeige ist dann leicht verständlich, wenn sie in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar ist, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthält:

  1.  eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht
  2. eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich
    i. Abbildung, Name und Marke des Produkts,
    ii. Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
    iii. Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar); 

  3. eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,
  4. eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen, 
  5. eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,
  6. eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und 
  7. eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.“

    Die EU-Kommission hat eine Mustervorlage für eine Rückrufanzeige veröffentlicht, wobei die Verwendung dieser Vorlage nicht verpflichtend ist. Die Mustervorlage finden Sie hier. 

8. Wie lange müssen Informationen zur Produktsicherheit und Dokumentation aufbewahrt werden?

Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) müssen alle relevanten Unterlagen zur Produktsicherheit mindestens 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts oder dem letzten Verkauf des Produkts aufbewahren.

Zweck der Aufbewahrungspflicht dieser Unterlagen, ist die Rückverfolgbarkeit von Produkten auf dem Markt. Dies ermöglicht den Marktüberwachungsbehörden, im Falle eines Sicherheitsproblems schnell und effektiv auf alle relevanten Informationen zugreifen zu können.

IV. Informationspflichten im Fernabsatz

1. Wo finde ich die Informationen, die ich im Onlineshop zur Verfügung stellen muss?

Informationen zum Hersteller und ggf. zur verantwortlichen Person: Die Informationen über den Hersteller und die Informationen über die verantwortliche Person (Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse) müssen am Produkt selbst angebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, z.B. weil das Produkt zu klein ist, um die Informationen direkt am Produkt anzubringen, sind diese Angaben auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlagen zu machen. Daher sind diese Informationen am Produkt selbst, auf der Verpackung oder in der beigefügten Unterlage zu finden. 

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen: 

  • Abbildung des Produkts: Als Abbildung wird eine Fotografie, eine Illustration oder ein sonstiges piktografisches Element betrachtet, das die einfache Identifizierung eines Produkts ermöglicht. Es muss sich also nicht zwingend um ein Produktfoto handeln, es reicht auch eine Illustration oder ein sonstiges Bild oder Symbol, vorausgesetzt, dies ermöglicht die einfache Identifizierung eines Produkts. 
    Eine Abbildung des Produkts wird in aller Regel vom Hersteller oder der verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt. 
  • Angabe der Produktart: Unter Produktart ist die typische Bezeichnung für ein Produkt zu verstehen, z.B. „Fernseher“ oder „Laufschuh“. 
  • Angabe sonstiger Produktidentifikatoren: Produktidentifikatoren sollen – wie der Name schon sagt – die Identifizierung eines Produkts ermöglichen. Eine Information zur Produktidentifikation muss jedenfalls in der Regel auf dem Produkt selbst stehen.

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die der Hersteller gemäß der Produktsicherheitsverordnung oder anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen hat, sind auch im Onlineshop des Onlinehändlers anzugeben. Da der Hersteller verpflichtet ist, seinem Produkt solche Hinweise beizufügen, erhalten Händler diese Informationen ebenfalls vom Hersteller. 

Onlinehändler sollten sich daher an ihre Vorlieferanten wenden und die benötigten Informationen einholen. Dies kann bei einer breiten Produktpalette und vielen unterschiedlichen Vorlieferanten selbstverständlich mit hohem Aufwand verbunden sein. 

Sind dem Produkt keine Warn- und Sicherheitshinweise beigefügt, weil sich aus der internen Risikoanalyse des Herstellers ergeben hat, dass von diesem Produkt keine Risiken ausgehen (sicheres Produkt), müssen auch im Onlineshop keine Warn- und Sicherheitshinweise angegeben werden. 

2. Wie und wo müssen die Informationspflichten nach Art. 19 im Onlineshop platziert werden? 

Die Informationen müssen gem. Art. 19 „eindeutig und gut sichtbar“ im „Angebot der Produkte“ platziert werden. Unter „Angebot der Produkte“ wird wohl die Produktdetailseite zu verstehen sein, wo alle Informationen über das Produkt aufgeführt sind. Daher sollten die Informationspflichten direkt auf der Produktdetailseite eindeutig und gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden.  

Eine Verlinkung, z.B. auf die Website des Herstellers, wird wohl eher nicht ausreichen. Die Angaben müssen „gut sichtbar“ sein. Von einer guten Sichtbarkeit wird man nicht ausgehen können, wenn die Informationen erst über einen Link auf einer anderen Website einsehbar sind. 

Beispiel für die rechtskonforme Platzierung der Informationspflichten nach Art. 19 Produktsicherheitsverordnung:

Rechtskonforme Platzierung der Informationspflichten nach Art. 19 Produktsicherheitsverordnung
© WKO Rechtskonforme Platzierung der Informationspflichten

3. Wie binde ich die Warn- und Sicherheitshinweise in verschiedenen Sprachen in meinem Onlineshop ein?

Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot der Produkte enthalten sein. Daher sollten diese Informationen gut sichtbar auf der Produktdetailseite eingebunden werden. 

Dies dürfte für Onlinehändler die größte Herausforderung darstellen, da sie die Informationen des Herstellers für jedes Produkt einzeln zusammensuchen und einfügen müssen. 

Dazu kommt, dass die Warn- und Sicherheitshinweise in einer Sprache bereitgestellt werden müssen, die für den Verbraucher leicht verständlich ist. Diese Sprache wird vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegt, auf dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Das bedeutet: In je mehr Länder der EU der Versand möglich ist, in desto mehr Sprachen werden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.  

Die Verordnung lässt es offen, ob diese Informationen direkt in Textform auf der Produktdetailseite angegeben werden müssen oder ob eine Verlinkung auf weitere Informationen, z.B. PDF-Datei, ausreichend ist. Aus der Formulierung, dass die Warn- und Sicherheitshinweise „gut sichtbar im Angebot der Produkte enthalten sein müssen“ könnte abgeleitet werden, dass diese Informationen direkt im Produktangebot in Textform angegeben werden müssen. Dagegen spricht, dass es bei einer Lieferung in mehrere EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr möglich ist, diese umfangreichen Informationen in verschiedenen Sprachen übersichtlich und „gut sichtbar“ in Textform auf der Produktdetailseite darzustellen. 

Am einfachsten ist die Einbindung, wenn der Onlineshop bereits in mehreren Sprachen verfügbar ist. Ändert der Nutzer die Spracheinstellung, so ändert sich auch die Sprache der Warn- und Sicherheitshinweise auf der Produktdetailseite. 

Ob es ausreichend ist, die Warn- und Sicherheitshinweise über Verlinkungen (z.B. auf PDF-Dokumente oder andere Websites) in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen.

4. Welche Warn- und Sicherheitshinweise muss ich im Onlineshop angeben?

Im Onlineshop müssen jene Warn- und Sicherheitshinweise angegeben werden, die der Hersteller dem Produkt beigefügt hat. 

Es ist also die Pflicht des Herstellers, seinem Produkt die notwendigen Warn- und Sicherheitshinweise beizufügen. Der Hersteller muss eine interne Risikoanalyse durchführen. Ergeben sich daraus Risiken, sind entsprechende Warn- und Sicherheitshinweise zu erstellen und dem Produkt beizufügen. Warn- und Sicherheitshinweise sind dann nicht erforderlich, wenn das Produkt auch ohne solche Hinweise sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Es kann also durchaus Produkte geben, denen keine Warn- und Sicherheitshinweise beigefügt sind, weil es sich dabei um sichere Produkte handelt und diese Produkte auch ohne diese Hinweise wie vorgesehen verwendet werden können.

Hat der Hersteller dem Produkt keine Warn- und Sicherheitshinweise beigefügt, muss vom Onlineshop-Betreiber geprüft werden, warum solche Hinweise nicht vorhanden sind. In diesen Fällen sollte sich der Händler an den Hersteller wenden und nachfragen, warum keine Warn- und Sicherheitshinweise vorhanden sind. 

Versichert der Hersteller dem Händler, dass die Risikoanalyse keine Risiken ergeben hat und daher keine Warn- und Sicherheitshinweise erforderlich sind, so ist der Händler seiner Überprüfungspflicht nachgekommen. 

Ist der Händler aufgrund der Antwort des Herstellers der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass das Produkt nicht sicher ist, weil etwa entsprechende Warn- und Sicherheitshinweise fehlen, die notwendig wären, dann darf der Händler das Produkt nicht in Verkehr bringen und muss weitere Maßnahmen ergreifen (siehe bereits oben). 

5. Muss ich bei jedem Produkt im Onlineshop ein Produktbild hinzufügen? 

Ja.  

Gemäß Art. 19 der Verordnung muss jedem Angebot auch eine Abbildung eines Produkts hinzugefügt werden.  Als Abbildung wird eine Fotografie, eine Illustration oder ein sonstiges piktografisches Element betrachtet, das die einfache Identifizierung eines Produkts ermöglicht. Es muss sich also nicht zwingend um ein Produktfoto handeln, es reicht auch eine Illustration oder ein sonstiges Bild oder Symbol, vorausgesetzt, dies ermöglicht die einfache Identifizierung eines Produkts.

6. Ich verkaufe personalisierte Produkte. Wie soll ich das mit dem Produktbild lösen?

Beim Verkauf von personalisierten Produkten, die nach den Wünschen der Kunden hergestellt wird, kann das Hinzufügen einer Abbildung eine Herausforderung darstellen. Die meisten Onlineshops, die personalisierbare Produkte anbieten, arbeiten bereits jetzt schon mit Beispiel-Bildern oder Vorschau-Optionen, damit sich die Kunden ungefähr vorstellen können, was sie kaufen.  

Handelt es sich um Produkte, die nur mit eigenem Text versehen werden können, z.B. Initialen des Kunden, die in den Anhänger graviert werden oder eigener Text des Kunden, der auf die Trinkflasche gedruckt wird, so werden Beispiel-Bilder und die Darstellung der verschiedenen Schriftgrößen und Schriftarten ausreichend sein.

Bei Produktvarianten, z.B. Schlüsselanhänger aus Leder, der in verschiedenen Farben und mit verschiedenen Motiven angeboten wird, könnte man diese Pflicht beispielsweise so lösen, dass sich das Produktbild entsprechend der Auswahl des Kunden ändert. 

Die Abbildung soll eine einfache Identifizierung des Produkts ermöglichen. Es muss sich also nicht zwingend um ein Produktfoto handeln, es reicht auch eine Illustration oder ein sonstiges Bild oder Symbol, vorausgesetzt, dies ermöglicht die einfache Identifizierung eines Produkts.

7. Ich verkaufe Produkt-Bundles. Darin sind Produkte verschiedener Hersteller enthalten. Muss ich alle Hersteller im Onlineshop anführen?

Diese Frage ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt.  

Wird das Produkt-Bundle vom Onlineshop-Betreiber unter eigenem Namen oder eigener Marke veräußert, so ist dieser als Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung anzusehen. In diesem Fall muss sich der Onlineshop-Betreiber selbst als Hersteller angeben.  

Wird das Bundle nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, so werden wohl die Hersteller der einzelnen Produkte, die im Bundle zusammengefasst werden, weiterhin als Hersteller im Sinne der Verordnung gelten. Somit müssen alle Hersteller der einzelnen Produkte mit Namen, eingetragenem Handelsnamen bzw. eingetragener Handelsmarke, Postanschrift und elektronischer Adresse im Produktangebot genannt werden.

8. Welche Informationen gebe ich im Onlineshop an, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?

Vorauszuschicken ist, dass Onlineshop-Betreiber nicht verpflichtet sind, proaktiv zu prüfen, ob der Hersteller des Produkts noch existiert oder nicht. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den Hersteller, der am Produkt angegeben ist, noch gibt. Ist kein Hersteller am Produkt angeführt, so müssen Onlineshop-Betreiber nachforschen. 

Stellt ein Online-Händler durch seine Recherche fest oder erfährt er auf anderem Wege, dass es den Hersteller des Produkts nicht mehr gibt, so sollte er zunächst herausfinden, was mit dem Unternehmen des Herstellers passiert ist. Hat sich der Hersteller mit einem anderen Unternehmen zusammengeschlossen oder wurde der Hersteller von einem anderen Unternehmen übernommen, so könnte dieses Unternehmen jetzt als Hersteller gelten. In solchen Fällen ist es ratsam, Kontakt mit diesem Unternehmen aufzunehmen. 

Schwieriger wird es, wenn es das Unternehmen, das der Hersteller des Produkts im Sinne der Produktsicherheitsverordnung war, gar nicht mehr gibt.  

Nach der Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020), auf die Art. 16 der Produktsicherheitsverordnung verweist, muss es immer eine verantwortliche Person innerhalb der Union geben. Wie oben bereits ausgeführt kann die verantwortliche Person der Hersteller in der EU, der Importeur bzw. der Einführer, ein vom Hersteller Bevollmächtigter oder ein in der EU ansässiger Fulfillment-Dienstleister sein.  

Wenn es den Hersteller, der zuvor auch verantwortliche Person war, nicht mehr gibt, dann muss es eine andere für das Produkt verantwortliche Person geben. Andernfalls darf das Produkt nicht an den Endnutzer zum Verkauf angeboten werden.  

Gibt es keine andere verantwortliche Person für das Produkt, so wird Online-Händlern nichts anderes übrig bleiben, als sich selbst als Hersteller anzugeben.  

Es bleibt abzuwarten, welche Lösung die Marktüberwachungsbehörden für den Fall, dass der Hersteller nicht mehr existiert, vorsehen werden.

9. Muss ich die Informationspflichten im Onlineshop auch erfüllen, wenn ich einen reinen B2B-Onlineshop betreibe und durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Pflichtfelder zum Nachweis der Unternehmereigenschaft) sicherstelle, dass keine Verbraucher bestellen können?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt unabhängig vom Kundenkreis für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden.  Wenn es sich bei dem konkreten Produkt um ein Verbraucherprodukt im Sinne der Verordnung handelt (siehe Frage 2: Was ist ein Verbraucherprodukt?), sind die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung zu beachten. 

Fraglich ist allerdings, ob auch im B2B-Onlineshop die Informationspflichten nach Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung zu erfüllen sind. 

Die Produktsicherheitsverordnung verweist in ihren Begriffsbestimmungen (Art. 3 Z. 16) zum Fernabsatzvertrag auf die Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie).

Danach wird ein Fernabsatzvertrag als ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bezeichnet, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien abgeschlossen wird. Der Vertrag wird im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Online-Shops, E-Mail) geschlossen.

In Artikel 4 der Produktsicherheitsverordnung wird normiert, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, dann als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. 

Richtet sich das Angebot allerdings nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an gewerbliche Kunden, so sind die Informationspflichten im Fernabsatz (Art. 19) dann nicht zu erfüllen, wenn es für Verbraucher keine Möglichkeit gibt, über den B2B-Onlineshop Waren zu erwerben.

Damit der Onlineshop zum reinen B2B-Shop wird, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Verbraucherbestellungen wirksam ausgeschlossen werden. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise ein deutlicher Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises, geeignete Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen (z.B. verpflichtende Registrierung unter Vorlage des Gewerberegisterauszuges oder UID-Nummer als Pflichtfeld) sowie eine Bestätigung der Unternehmereigenschaft im Checkout. Die bloße Information, dass sich der Onlineshop nur an gewerbliche Kunden richtet, reicht insbesondere nicht aus, da Verbraucher dadurch weiterhin die Möglichkeit haben, im Onlineshop zu bestellen. 

Wenn der B2B-Onlineshop diesen Anforderungen entspricht, müssen die Informationspflichten nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung nicht erfüllt werden.

10. Was ist zu beachten, wenn ich Produkte auf Online-Marktplätzen verkaufe? 

Im Fernabsatz – also auch beim Verkauf über Online-Marktplätze wie Amazon oder Etsy – müssen die Informationspflichten nach Art. 19 erfüllt werden. 

Den Marktüberwachungsbehörden wird die Befugnis übertragen, Anbietern von Online-Marktplätzen anzuordnen, Angebote von gefährlichen (also nicht mit der Produktsicherheitsverordnung konformen) Produkten vom Marktplatz zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. 

Viele Online-Marktplätze fordern bereits jetzt von Marktplatzhändlern die entsprechenden Informationen nach Art. 19 ein. Es ist davon auszugehen, dass die Online-Marktplätze Angebote entfernen oder sperren, wenn die erforderlichen Angaben nicht zeitgerecht hinterlegt wurden. 

V. Inkrafttreten und Sanktionen 

1. Ab wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Sie Die neue Produktsicherheitsverordnung ersetzt die Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) und somit auch die nationalen Umsetzungsgesetze. In Österreich wird daher das Produktsicherheitsgesetz (PSG) durch die neue Produktsicherheitsverordnung aufgehoben. 

2. Müssen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden, ab diesem Stichtag ebenfalls den neuen Vorgaben entsprechen? 

Die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung gelten grundsätzlich ab dem 13. Dezember 2024. Das heißt, dass Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt die Vorgaben der Verordnung umsetzen müssen. 

Die Verordnung sieht jedoch auch Übergangsbestimmungen vor. In der Verordnung heißt es, dass die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten auf dem Unionsmarkt nicht behindern dürfen, wenn diese Produkte mit der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie (national umgesetzt im PSG) konform sind und sie vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden. 

Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Produkte auch nach dem 13. Dezember auf dem Markt bereitgestellt werden, selbst, wenn sie nicht den Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen: 

  • Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der bisherigen Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG). Diese Richtlinie wurde in Österreich im Produktsicherheitsgesetz (PSG) umgesetzt.
  • Das Produkt ist mit den Bestimmungen der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG), also mit den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (PSG), konform. 
  • Das Produkt wurde bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht. 

Beispiel: Die Kennzeichnung auf einem Produkt entspricht nicht den Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung. Dieses Produkt fällt aber unter die alte Produktsicherheitsrichtlinie und ist mit diesen Bestimmungen konform. Zudem wurde das betreffende Produkt bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht. Das Produkt darf gemäß den Übergangsbestimmungen weiterhin verkauft werden. 

3. Müssen die Online-Angebote von Produkten, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 angeboten werden, um die Informationspflichten ergänzt werden?

Die Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Daher sind grundsätzlich alle Produktangebote im Onlinehandel bis zu diesem Stichtag so anzupassen, dass die Informationspflichten nach Art. 19 (Angaben zum Hersteller/zur verantwortlichen Person, Angaben zur Produktidentifikation und Warn- und Sicherheitshinweise) eindeutig und gut sichtbar erfüllt sind. 

Onlinehändler müssen für die Umstellung nicht bis zum 13. Dezember 2024 warten, sondern dürfen auch früher tätig werden und ihre Produktbeschreibungen bereits jetzt an die Produktsicherheitsverordnung anpassen. 

Ob die Angebote von Produkten, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop angeboten werden, nachträglich um die Informationspflichten ergänzt werden müssen, lässt sich der Produktsicherheitsverordnung nicht eindeutig entnehmen. 

Ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen (Art. 51) geregelt ist, dass die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) nicht behindern dürfen, wenn diese Produkte mit der Richtlinie konform sind und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. In den Erwägungsgründen wird dazu ausgeführt, dass es erforderlich sei, einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem bereits existierende und mit der bisherigen Richtlinie konforme Produkte noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedsstaaten sollten daher das Bereitstellen solcher Produkte am Markt, einschließlich Angeboten zum Kauf, nicht behindern. 

Es steht außer Frage, dass die Übergangsregelung dafür Sorge trägt, dass bereits am EU-Markt in Verkehr gebrachte und mit der Richtlinie konforme Produkte, weiterhin verkauft werden dürfen. Ein Verkaufsverbot dieser Produkte besteht also nicht. 

Nicht ganz so einfach lässt sich die Frage beantworten, ob auch die Pflichtangaben im Fernabsatz (z.B. im Onlineshop) bei Produkten, die von der Übergangsbestimmung erfasst sind, nicht erfüllt werden müssen. Geht man von einer praxisorientierten Übergangsregelung aus, so müsste es zulässig sein, die von der Regelung erfassten Produkte auch nach dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop anzubieten, ohne, dass die Informationspflichten im Fernabsatz erfüllt werden müssen. Für diese Auslegung spricht, dass auch das Recherchieren und Einholen sämtlicher Informationen, die im Onlineshop bereitzustellen sind, einen hohen Aufwand für Onlinehändler darstellt. Dies kann wohl als Behinderung im Sinne der Übergangsregelung angesehen werden. 

Diese Ansicht lässt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Pflichtangaben im Fernabsatz nicht gemacht werden müssen, wenn Produkte angeboten werden, die mit der derzeit noch geltenden Produktsicherheitsrichtlinie im Einklang stehen und vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden. Diese Ansicht wurde bisher noch nicht von den Marktüberwachungsbehörden bestätigt, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen bleibt. 

Wenn die Pflichtinformationen im Onlinehandel bei Produkten, die unter die Übergangsregelung fallen, nicht bereitgestellt werden müssen, führt dies dazu, dass nach außen nicht erkennbar ist, ob es sich um Produkte handelt, bei denen die Pflichtinformationen fehlen dürfen (weil sie unter die Übergangsbestimmung fallen) oder nicht (weil sie nach dem 13. Dezember erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurden). Daher könnten Onlinehändler, die die Informationen nach Art. 19 nicht bereitstellen, mit Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden konfrontiert werden oder Abmahnungen erhalten, obwohl sie rechtlich gesehen nichts falsch machen. Onlinehändler werden in so einer Situation nachweisen müssen, dass das betreffende Produkt eine Konformität mit der alten Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) aufweist und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde. 

Onlinehändler, die auf der sichersten Seite sein wollen, müssen daher die Informationen nach Art. 19 in allen Produktangeboten ergänzen.

4. Was passiert, wenn ich gegen die Produktsicherheitsverordnung verstoße? Droht eine Abmahnung?

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind. Der österreichische Gesetzgeber muss noch die Gesetze schaffen, die die Sanktionen regeln. Wie hoch der Strafrahmen sein wird, ist noch gänzlich offen. 

In Deutschland gibt es bereits einen Entwurf. Dieser sieht beispielsweise Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor, wenn ein Händler ein Produkt am Markt bereitstellt, obwohl er der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass das Produkt nicht konform ist. Für Informationspflichtverletzungen im Fernabsatz sind im deutschen Entwurf Geldbußen bis zu 10.000 Euro vorgesehen. 

Wie hoch der Strafrahmen tatsächlich sein wird, bleibt abzuwarten. 

Neben Geldstrafen können jedoch auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Unternehmen zukommen, insbesondere auch im E-Commerce bei Informationspflichtverletzungen im Fernabsatz. 

Disclaimer und Haftungsausschuss

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Prüfung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. 

Die angegebenen Informationen sollen den Mitgliedern der Wirtschaftskammern Österreichs dabei helfen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und ihnen eine erste allgemeine Übersicht zur Verfügung stellen. 

Bitte beachten Sie auch, dass bei vielen Regularien noch nicht absehbar ist wie die Marktüberwachungsbehörden und/oder Gerichte bestimmte Normen auslegen und in der Praxis anwenden.  

Wir empfehlen Ihnen, sich bei spezifischen Fragen zu diesem Thema jedenfalls eine umfassende anwaltliche Beratung einzuholen.

Kontakt

Dieses Informationsblatt samt beiliegenden FAQs ist in Kooperation zwischen dem E-Commerce Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich und dem Bundesgremium des Versand-, Internet und allgemeinen Handels der Wirtschaftskammer Österreich entstanden. 

Bei Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an die zuständige Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

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